NAMEN ZR Verkündet : 18 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Satz § Nr. ; § Abs. ; Legt Schuldner Widerspruch Anmeldung Forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann Insolvenzgläubiger Klage Feststellung erheben . Kann Arbeitgeber Verbindlichkeit Träger Sozialversicherung Zahlungsunfähigkeit erfüllen liegt Tatbestand StGB grundsätzlich . Urteil 18 . Januar ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Antrag Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrags Beklagten Bauunternehmen betrieb wurde 9 . April Insolvenzverfahren eröffnet . Klägerin meldete rückständige Sozialversicherungsbeiträge Tabelle . machte geltend Teilbetrag € entfalle Forderung vorsätzlicher unerlaubter Handlung nämlich vorenthaltene Arbeitnehmeranteile Monate Januar Juni . Beklagte widersprach Einordnung genannten Teilforderung vorsätzlichen unerlaubten Handlung . Klägerin hat Klage Feststellung erhoben Teilforderung vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre . Amtsgericht Landgericht haben Klage stattgegeben . zugelassenen Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Feststellungsklage sei entsprechender Anwendung § InsO zulässig . Kläger habe berechtigtes Feststellungsinteresse . Auch Schuldner nur bestreite Gläubiger angemeldete Forderung vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme berühre Widerspruch Interessenlage Gläubigers . Werde Widerspruch beseitigt habe Folge fragliche Forderung später gewährte Restschuldbefreiung falle . Zwar stehe zunächst noch Restschuldbefreiung komme . Gläubiger Bewilligung abwarten müsse Widerspruch beseitigen dürfe könne jedoch Beweisnot geraten . frühzeitige Klärung rechtlichen Qualität Gläubigerforderung liege auch Interesse Schuldners . Begehren Klägerin sei auch begründet . Beklagte sei beitgeber ordnungsgemäße Abführung Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung verantwortlich gewesen . habe fremdes Geld gehandelt . sei finanzielle Leistungsfähigkeit Beklagten unerheblich . Unterlassen Abführung habe objektiven Tatbestand § StGB verwirklicht . Vortrag sei seinerzeit anderen Unternehmern Arbeitsgemeinschaft verbunden gewesen habe verlassen Mitarbeiter Löhne ordnungsgemäß berechnen Sozialversicherungsbeiträge abführen würden vermöge Beklagten Vorwurf Vorsatzes entlasten . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung sentlichen Punkt stand . 1 . Zulässigkeit Feststellungsklage bestehen . Beschluss 18 . September IX hat Senat ausgeführt Insolvenzgläubiger könne Schuldner Widerspruch Anmeldung Forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege § InsO Klage Feststellung Forderung Schuldner erheben . Widerspruch stehe zwar Feststellung Forderung § Abs. Satz InsO hindere Vollstreckung Tabelle entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei . stelle Erhebung Feststellungsklage grundsätzlich notwendige prozessuale Reaktion Gläubigers Widerspruch . Rechtsprechung vgl. ferner ; . 18 . Mai hat ganz überwiegend Zustimmung erfahren vgl. HK-InsO/Landfermann 4 . Aufl . . 7 ; HmbKommInsO/Herchen § . 13 ; HmbKomm-InsO/Streck . 11 ; Kießner InsO 2 . Aufl . . 6 ; Braun/Buck aaO . 8 ; Ahrens Kohte/Ahrens/Grote Verfahrenskostenstundung Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren 3 . Aufl . . 11 ; ; . beschränkter Widerspruch möglich ist ergibt jedenfalls Änderungen Gesetz Änderung Insolvenzordnung anderer Gesetze 26 . Oktober . S. vorgenommen wurden . § Abs. InsO . hat Gläubiger Anmeldung Forderung " Tatsachen anzugeben Einschätzung ergibt vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Schuldners zugrunde liegt " . Erfordernis Sinn macht Schuldner ohnehin nur Forderung insgesamt Widerspruch einlegen könnte erscheint bereits zweifelhaft . Ist Gläubiger Darlegungslast entsprechend vorgegangen hat Insolvenzgericht § Abs. InsO . " Schuldner Rechtsfolgen § Möglichkeit Widerspruchs hinzuweisen " . Fällen wird angemeldete Forderung Schuldner bestritten werden können ; Widerstand wird nur Einordnung vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen . Gesetzgeber hier nur Möglichkeit aussichtslos weit gehenden nämlich Forderung insgesamt gerichteten Widerspruchs habe gewähren wollen ist anzunehmen . Schrifttum teilweise anders beantwortete Frage Widerspruch Einordnung Forderung vorsätzlicher unerlaubter Handlung Vollstreckung Tabellenauszug hindert so . 18 . Mai aaO kommt . Unabhängig ist Rechtsschutzinteresse Feststellungsklage bejahen . Klägerin will Forderung spätestens Ablauf Wohlverhaltensperiode durchsetzen gleichgültig Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist . Widerspruch Einordnung Forderung macht deutlich Wehr setzen wird . besteht sachlicher Grund Streit Rechtsnatur angemeldeten Widerspruchs Schuldners Tabelle festgestellten Forderung Zeit Erteilung Restschuldbefreiung verschieben Ergebnis also Ausgang Rechtsstreits Schuldner erhebende Vollstreckungsgegenklage § überlassen . 18 . Mai aaO S. . Beteiligten umstrittene Charakter Forderung sollte möglichst frühzeitig geklärt werden Ungewissheit fortbesteht Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung betreffende Forderung tituliert durchgesetzt werden kann . 18 . Mai aaO S. m.w . ; so auch InsO . . . Schuldner ist wichtig Frage alsbald beantwortet wird Antwort möglicherweise abhängt Antrag Restschuldbefreiung überhaupt weiterverfolgt . Gläubiger muss ebenfalls schnellen Klärung gelegen sein andernfalls Beweisnot geraten kann . Revision angesprochene Möglichkeit frühzeitig Beweise sichern ist immer gegeben . 2 . hält Annahme Berufungsgerichts Feststellungsklage sei auch sachlich gerechtfertigt derzeitigem Streitstand rechtlichen Überprüfung stand . Auffassung Revisionserwiderung ist Prüfung Begründetheit Senat verwehrt . Zulassung Revision Berufungsgericht ist Frage Zulässigkeit Klage beschränkt . Berufungsgericht hat Tenor Urteils Revision unbeschränkt zugelassen . ist zwar anerkannt Beschränkung Zulassung auch ausschließlich Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergeben kann . Beschränkung muss jedoch klar eindeutig entnehmen lassen . Umstand allein Berufungsgericht vorliegenden Fall Begründung Zulassung Revision gegeben hat nur Zulässigkeit Klage bezieht reicht vgl. . 3 . März . Beklagte objektiven Tatbestand § StGB erfüllt nämlich Arbeitgeber Einzugsstelle Beiträge Arbeitnehmern Sozialversicherung vorenthalten hat ist allerdings Angriff Revision bedingten Vorsatz Beklagten zweifeln . Tatrichter hat festgestellt Beklagte etwa Arbeitsgemeinschaft Arbeitgeber war . Anfangs habe zwar Buchhaltung Arbeitsgemeinschaft Beklagte selbstständiger Unternehmer angehört habe Sozialversicherungsbeiträge berechnet abgeführt . Jedoch sei Anfang Streitigkeiten Arbeitsgemeinschaft gekommen Zeit hier maßgeblichen Ereignisse " sei Beklagte bereits Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen gewesen . Gleichwohl habe formationen Gehaltsberechnungen Mitarbeiter eingeholt . rechtfertigt Berufungsgericht gezogenen Schluss habe Arbeitgeberpflichten überhaupt gekümmert mögliche Verstöße bewusst Kauf genommen . Vortrag Übergehen Revision rügt " Mitgesellschafter " Beklagten " Gesellschafterversammlung " 29 . Mai ausdrücklich festgehalten hätten Arbeitslöhne Beklagten übernommen würden steht . 29 . Mai waren Klägerin Tabelle angemeldeten Rückstände größten Teil bereits aufgelaufen . hat Beklagte mitgeteilt Zeitraum " " bezog . eigenen Vorbringen Beklagten war fraglichen " Gesellschafterversammlung " anwesend . etwaiges Vertrauen Beschluss Inhalt auch immer umgesetzt werden würde konnte erst einstellen erfahren hatte . geschah ist vorgetragen . Übrigen lässt Vorbringen Beklagten auch Raum Annahme Arbeitsgemeinschaft finanziell Lage war Arbeitslöhne Beklagten " übernehmen " . Indes kann derzeit ausgegangen werden Beklagte objektiven Tatbestand § StGB erfüllt hat . Tatsacheninstanzen hat Beklagte geltend gemacht sei fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen . hat Leistungsfähigkeit Beklagten unerheblich gehalten fremdes Geld verwalten gehabt habe . ist rechtsfehlerhaft . Alleiniger Schuldner Arbeitnehmeranteils -9- alversicherung ist gemäß § Abs. Arbeitgeber . fehlt Treuhandverhältnis Arbeitgebers Arbeitnehmern ; . 10 Juli ; 8 . Dezember ZR 291 ; BGHSt . Kann Arbeitgeber Verbindlichkeit Träger Sozialversicherung Zahlungsunfähigkeit erfüllen liegt Tatbestand § StGB grundsätzlich ; . 25 . September 2127 ; BGHSt . Allerdings kann Tatbestand auch dann verwirklicht werden Handlungspflichtige zwar Fälligkeitstag zahlungsunfähig pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist ; kann Fall sein Arbeitgeber erkennt Unternehmen Liquiditätsprobleme abzeichnen gleichwohl unterlässt besondere Maßnahmen etwa Aufstellung Liquiditätsplans Bildung Rücklagen Absehen Auszahlung vollen Nettolohns Arbeitnehmer Zahlung Fälligkeitstag sicherzustellen ; . 25 . September aaO ; BGHSt . Berufungsgericht hat jedoch Voraussetzungen derartigen Ausnahmefalls festgestellt . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist Nachholung bisher unterlassenen Feststellungen Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung