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NAMEN
Verkündet
:
15
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
Lösungsklauseln
Verträgen
fortlaufende
Lieferung
Waren
Energie
Insolvenzantrag
Insolvenzeröffnung
anknüpfen
sind
unwirksam
.
Urteil
15
November
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Oktober
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Februar
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
hatte
17./20
.
Februar
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
Vertrag
Lieferung
elektrischer
Energie
geschlossen
.
Vertrag
sollte
zunächst
Jahr
28
.
Februar
laufen
jeweils
weitere
Monate
verlängern
Monate
Vertragsablauf
schriftlich
gekündigt
wird
.
Ferner
bestimmt
Nr.
Abs.
Vertrags
:
"
Vertrag
endet
auch
Kündigung
automatisch
Kunde
Insolvenzantrag
stellt
Gläubigerantrages
vorläufige
Insolvenzverfahren
eingeleitet
eröffnet
wird
.
"
Beklagte
16
.
Dezember
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Vermögen
Schuldnerin
bestellt
worden
war
korrespondierte
Klägerin
Fortbestandes
Vertragsverhältnisses
.
wandte
Auffassung
Klägerin
bisherige
Energielieferungsvertrag
sei
Insolvenz
Schuldnerin
automatisch
beendet
worden
unterzeichnete
aber
gleichwohl
neuen
Vertrag
Wirkung
1
.
Januar
höheren
Preisen
.
Begleitschreiben
31
.
Januar
teilte
Beklagte
neuen
Vertrag
nur
Vorbehalt
Prüfung
Rechtslage
anzunehmen
.
Klägerin
verlangte
Beklagten
Stromlieferungen
Zeitraum
1
.
Januar
21
Juli
alten
Vertrag
bereits
geleisteten
Zahlungen
zunächst
weiteres
Entgelt
.
teilweiser
Klagerücknahme
begehrt
noch
Zinsen
.
Beklagte
wendet
Klageforderung
Unwirksamkeit
Lösungsklausel
ersten
Energielieferungsvertrag
weiterhin
Bestand
habe
Abrechnung
Stromlieferungen
zugrunde
legen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
ist
begründet
.
führt
Klageabweisung
.
Berufungsgericht
hat
schon
Landgericht
gemeint
Schuldnerin
geschlossene
Energielieferungsvertrag
sei
wirksamen
gemäß
Nr.
Abs.
Vertrags
spätestens
16
.
Dezember
beendet
worden
.
insolvenzabhängige
Lösungsklausel
verstoße
§
InsO.
Vielmehr
spreche
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
generelle
Wirksamkeit
Lösungsklauseln
Gesetzgeber
bewusst
anders
lautenden
Bestimmung
Gesetzentwurf
Abstand
genommen
habe
.
Auch
Neufassung
§
Abs.
zeige
Gesetzgeber
insolvenzabhängigen
Lösungsklauseln
kritisch
gegenüber
stehe
.
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO
sei
berührt
Insolvenzverwalter
Vertrag
rechtlichen
Bestand
hinnehmen
müsse
.
Lösungsklausel
sei
auch
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Nr.
aF
unwirksam
Insolvenzantragstellung
sachlicher
Grund
Vertragslösung
ausdrücklich
genannt
werde
unangemessene
Benachteiligung
Schuldnerin
Lösungsklausel
ersichtlich
sei
.
insolvenzrechtliche
Anfechtbarkeit
Lösungsklausel
sei
geltend
gemacht
worden
.
sei
Zahlungsanspruch
Grundlage
Vorbehalt
abgeschlossenen
neuen
Vertrages
begründet
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Schuldnerin
geschlossene
Energielieferungsvertrag
Insolvenz
Schuldnerin
aufgelöst
worden
.
Vertrag
vereinbarte
Lösungsklausel
Insolvenzfall
erweist
vielmehr
unwirksam
Sinne
InsO
Voraus
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
InsO
ausschließt
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Nr.
Abs.
Vertrags
enthaltenen
Klausel
insolvenzabhängige
Lösungsklausel
handelt
.
liegt
Parteien
Fall
Zahlungseinstellung
Insolvenzantrages
Insolvenzeröffnung
Recht
eingeräumt
wird
Vertrag
lösen
Urteil
27
.
Mai
IX
Vertrag
Streitfall
auflösenden
Bedingung
Eintritts
insolvenzbezogenen
Umstände
steht
vgl.
InsO
5
.
Aufl
.
.
.
Unterschied
knüpfen
insolvenzunabhängige
Lösungsklauseln
insolvenzspezifische
Umstände
etwa
Verzug
sonstige
Vertragsverletzungen
MünchKomm-InsO/Huber
2
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
insolvenzunabhängigen
Lösungsklauseln
sind
Ziel
ausgerichtet
Wahlmöglichkeiten
Insolvenzverwalters
§
InsO
auszuhöhlen
so
§
InsO
Ausnahme
Kündigungssperre
§
InsO
berührt
ist
vgl.
Urteil
17
November
ZR
;
.
19
;
aaO
;
4
.
Aufl
.
.
.
Frage
vertraglich
vereinbarte
insolvenzabhängige
Lösungsklauseln
§
InsO
unwirksam
sind
ist
höchstrichterlich
bislang
geklärt
.
Geltung
Konkursordnung
war
umstritten
Klauseln
zwingenden
Charakter
§
vereinbar
sind
vgl.
etwa
Urteil
26
.
September
;
11
November
ZR
79
;
6
.
Aufl
.
.
aE
;
differenzierend
9
.
Aufl
.
§
.
.
Inkrafttreten
Insolvenzordnung
hat
Meinungsstreit
fortgesetzt
.
Senat
hat
Rechtsfrage
bisher
offen
gelassen
vgl.
Urteil
27
.
März
aaO
S.
.
Auffassung
;
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
;
.
Insolvenzrechtshandbuch
4
.
Aufl
.
§
.
13
;
Flöther/Wehner
Ringstmeier
InsO
§
.
2
;
FK-InsO/Wegener
6
.
Aufl
.
.
aber
anders
Energielieferungsverträge
.
8
;
Zeuner
Zeuner
InsO
3
.
Aufl
.
.
12
;
Vorinstanzen
angeschlossen
haben
steht
§
InsO
insolvenzbedingten
Lösungsklausel
grundsätzlich
.
Lösungsklauseln
würden
§
InsO
erfasst
Klauseln
Bestand
Vertrages
betreffen
aber
Abwicklung
Sinne
Bestimmungen
§
InsO
Huber
aaO
.
Wirksamkeit
insolvenzabhängigen
Lösungsklauseln
spreche
Entstehungsgeschichte
.
Rechtsausschuss
Bundestages
habe
geglaubt
Wirksamkeit
insolvenzbedingten
Lösungsklauseln
festzuschreiben
§
Abs.
RegE
vorgesehene
Regelung
gestrichen
habe
BT-Drucks
.
S.
.
Entsprechende
Klauseln
unwirksam
erachten
zunächst
ausdrücklich
vorgesehen
war
hätte
sanierungsfeindliche
Wirkung
Nachteile
internationalen
Geschäftsverkehr
haben
können
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
.
hätte
Anordnung
Kündigungssperre
§
InsO
spezielle
Vertragstypen
bedurft
Lösungsklauseln
bereits
InsO
unwirksam
wären
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
;
Zeuner
aaO
;
aaO
S.
.
Gegenauffassung
;
Tintelnot
InsO
§
.
;
aaO
§
.
4
;
aaO
§
.
;
Balthasar
InsO
§
.
15
;
BK-InsO/Goetsch
§
.
;
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
Aufl
.
.
;
Graf-Schlicker/Breitenbücher
InsO
3
.
Aufl
.
§
.
11
;
Schwörer
Lösungsklauseln
Insolvenzfall
.
;
443
;
Kölner
Schrift
Insolvenzordnung
2
.
Aufl
.
S.
.
;
Kölner
Schrift
Insolvenzordnung
3
.
Aufl
.
S.
.
28
;
128
;
Dahl
NJW-Spezial
hält
insolvenzabhängige
Lösungsklauseln
jedenfalls
dann
unwirksam
spezialgesetzlich
vorgesehenen
Lösungsmöglichkeit
entsprechen
.
Vorstellung
Gesetzgebers
Streichung
§
Abs.
RegE
habe
Ausdruck
Gesetz
gefunden
Tintelnot
Kübler/
Prütting/Bork
aaO
.
;
aaO
.
;
;
Dahl
aaO
S.
.
Wären
entsprechende
Lösungsklauseln
wirksam
könnte
Vertragspartner
schon
Vorfeld
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
InsO
vereiteln
aaO
.
Gerade
Zulässigkeit
vertraglichen
Lösungsklauseln
könne
sanierungsfeindliche
Wirkung
haben
massegünstige
Verträge
Erfüllungswahlrecht
Insolvenzverwalters
entzogen
würden
konkurrierende
Unternehmen
Markt
günstigeren
Konditionen
übernehmen
wollten
aaO
.
.
insolvenzabhängige
Lösungsklausel
ist
Verträgen
fortlaufende
Lieferung
Waren
Energie
§
InsO
unwirksam
Voraus
Anwendung
§
InsO
ausschließt
.
gilt
nur
dann
Vereinbarung
gesetzlich
vorgesehenen
Lösungsmöglichkeit
entspricht
vgl.
Urteil
14
.
Dezember
ZR
.
.
Rechtsausschuss
Bundestages
befürwortete
Zulässigkeit
vertraglicher
Lösungsklauseln
BT-Drucks
.
S.
RegE
hat
Gesetzeswortlaut
Ausdruck
gefunden
widerspricht
Zielsetzungen
§
InsO.
Zweck
Erfüllungswahlrechts
ist
Masse
schützen
Interesse
gleichmäßigen
Gläubigerbefriedigung
mehren
Uhlenbruck/Wegener
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
;
§
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
ZR
.
Zweck
könnte
vereitelt
werden
Vertragspartner
Schuldners
allein
Insolvenz
Masse
günstigen
Vertrag
lösen
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
§
InsO
unterlaufen
kann
aaO
.
4
;
Dahl
NJWSpezial
.
Ist
Schuldverhältnis
fortlaufende
Lieferung
Waren
hier
Energie
gerichtet
zeigt
einseitige
Lösungsmöglichkeit
Gläubiger
Gesetzgebungsverfahren
befürchtete
sanierungsfeindliche
Wirkung
hat
.
Häufig
wird
Gegenteil
Fall
sein
Unwirksamkeit
Lösungsklausel
Gläubiger
regelmäßig
hindert
günstigen
Bedingungen
abgeschlossenen
-9-
rung
wesentlichen
Vertrag
kurzfristig
einseitig
beenden
.
Derartige
Nachteile
Betriebsfortführung
wollte
Gesetzgeber
gerade
vermeiden
Begründung
Regierungsentwurfs
§
jetzt
§
InsO
.
S.
entnehmen
lässt
.
soll
§
InsO
Verwalter
ermöglichen
Verträge
fortlaufende
Lieferung
Waren
Energie
Insolvenzverfahren
gleichen
Bedingungen
fortzusetzen
.
Fortführung
Unternehmens
sollte
Weise
erleichtert
werden
.
wird
Vertragspartner
Rückstände
nur
Insolvenzforderungen
geltend
machen
kann
Vergleich
anderen
Gläubigern
unzumutbar
belastet
Erfüllungswahl
Insolvenzverwalters
Eröffnung
vereinbarte
Gegenleistung
Masse
erhält
vgl.
BTDrucks
.
aaO
;
ebenso
S.
.
Regelungsabsicht
Einführung
§
InsO
widerspräche
massegünstiger
Vertrag
Erfüllungswahlrecht
Insolvenzverwalters
vertragliche
Lösungsklausel
entzogen
werden
könnte
.
Unwirksamkeit
vertraglichen
Lösungsklauseln
§
InsO
kann
eingewandt
werden
dann
mietvertraglichen
Kündigungssperre
§
InsO
bedurft
hätte
so
aber
MünchKommInsO/Huber
aaO
.
.
Vorschrift
war
§
bereits
Entwurf
Bundesregierung
enthalten
insolvenzbedingte
Lösungsklauseln
§
Abs.
ausdrücklich
unwirksam
erklärte
.
Kündigungssperre
spezielle
Vertragstypen
sollte
Unwirksamkeit
allgemeinen
Lösungsklauseln
Zeit
Verfahrenseröffnung
ergänzen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Existenz
§
InsO
spricht
somit
Vorschrift
§
InsO
Ausnahmecharakter
zukommt
vgl.
Schwörer
aaO
.
.
hier
vertretenen
Auffassung
liegt
Abweichung
Urteil
IV
.
Zivilsenats
26
November
;
vgl.
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
Fall
versicherungsvertraglich
vereinbarten
Kündigungsklausel
behandelt
wurde
.
damals
streitgegenständliche
Klausel
entsprach
Regelungsgehalt
gesetzlichen
Sonderregelung
§
Abs.
Urteil
26
November
aaO
S.
.
Vorliegend
besteht
Klausel
entsprechende
gesetzliche
Lösungsmöglichkeit
.
Übrigen
ist
früher
Abs.
vorgesehene
Kündigungsmöglichkeit
Wirkung
1
.
Januar
ersatzlos
entfallen
vgl.
Prölss
28
.
Aufl
.
Anhang
§
.
.
Anwendbarkeit
§
InsO
steht
streitgegenständliche
Klausel
Vertragsauflösung
bereits
Fall
Eigenantrags
zulässigen
Gläubigerantrags
vorsieht
.
Unrecht
wird
vertreten
§
InsO
Verfahrenseröffnung
liegenden
Anknüpfungsumständen
eingreife
Norm
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
voraussetze
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
22
;
Huber
Insolvenzrechtshandbuch
4
.
Aufl
.
§
.
;
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
Aufl
.
.
136
;
Stengel
Energielieferungsverträge
Kundeninsolvenz
S.
.
Stellung
Norm
"
Wirkungen
Verfahrenseröffnung
überschriebenen
Dritten
Teil
Insolvenzordnung
trägt
Annahme
.
Teil
Insolvenzordnung
enthält
auch
§
InsO
Regelung
bereits
Eröffnungsverfahren
Anwendung
findet
allgemeine
insolvenzrechtliche
Ziel
möglichen
Betriebsfortführung
sichern
Schwörer
aaO
.
.
Wahlrecht
Insolvenzverwalters
InsO
könnte
leicht
unterlaufen
werden
Vertragspartner
Schuldners
Kündigungsrecht
automatische
Vertragsauflösung
Fall
ausbedingen
könnte
Insolvenzantrag
gestellt
Insolvenzeröffnungsverfahren
eingeleitet
wird
.
Soll
Vorschrift
§
InsO
Praxis
leer
laufen
muss
Vorwirkung
jedenfalls
Zeitpunkt
zuerkannt
werden
zulässigen
Insolvenzantrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ernsthaft
rechnen
ist
.
Insolvenzverfahren
setzt
schriftlichen
Eröffnungsantrag
§
Abs.
Satz
InsO
zwingend
.
Könnte
Lösungsklausel
wirksam
Eröffnungsantrag
anknüpfen
würde
Praxis
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
selbst
Anknüpfung
nur
dann
unwirksam
anzusehende
Lösungsklauseln
Bedeutung
verlieren
.
§
beabsichtigte
Masseschutz
könnte
ausgeschlossen
Zweck
Vorschrift
unterlaufen
werden
.
auch
§
Abs.
InsO
ergibt
sollen
zulässigen
Insolvenzantrag
nachteilige
Veränderungen
Vermögenslage
Schuldners
verhindert
werden
.
Zweck
kann
Insolvenzgericht
vorläufige
Maßnahmen
Schutz
späteren
Masse
anordnen
.
Insolvenzverfahren
zwingend
vorausgehende
Antrag
Eröffnung
unterscheidet
auch
maßgeblich
Insolvenzverfahren
vorgelagerten
Ereignissen
etwa
Zeitpunkt
Vermögensverschlechterung
Schuldners
vgl.
aaO
.
8
;
Zeuner
Leonhardt/Smid/Zeuner
InsO
3
.
Aufl
.
.
;
aaO
.
.
§
Abs.
InsO
lässt
ebenso
§
InsO
ableiten
Vermögenslage
Schuldners
Beginn
Eröffnungsverfahrens
gesichert
werden
soll
auch
mögliche
Betriebsfortführung
erschweren
vgl.
Schwörer
aaO
.
.
Schutz
nachteiligen
Veränderungen
wäre
unzureichend
Vorwirkung
§
InsO
Hinblick
genannten
insolvenzbedingten
Lösungsklauseln
ergänzt
würde
.
2
.
Unwirksamkeit
insolvenzbedingten
Lösungsklausel
ist
ursprüngliche
Energielieferungsvertrag
Insolvenzantragstellung
Einleitung
Eröffnungsverfahrens
beendet
worden
hatte
weiterhin
Bestand
.
Vertragsverhältnis
wurde
auch
schriftliche
Kündigung
Klägerin
beendet
.
erst
6
.
Dezember
zugegangene
Kündigungsschreiben
wurde
Nr.
Abs.
Vertrages
vorgesehene
dreimonatige
Kündigungsfrist
Ende
Vertragslaufzeit
28
.
Februar
eingehalten
.
Nr.
Abs.
Belieferungsvertrages
verlängerte
Vertragslaufzeit
zunächst
Monate
.
erklärte
Kündigung
kann
auch
Kündigung
nächst
zulässigen
Kündigungstermin
ausgelegt
werden
vgl.
Versicherungsrecht
MünchKommVVG/Fausten
§
.
;
Pachtverhältnissen
6
.
Aufl
.
.
;
§
.
jeweils
.
ausdrücklich
geänderte
Preisentwicklung
Strommarkt
gestützten
Kündigungserklärung
ist
hinreichender
Sicherheit
Wille
entnehmen
Kündigung
gegebenenfalls
auch
Ablauf
weiteren
einjährigen
Vertragslaufzeit
gelten
soll
.
Erklärung
konnte
auch
so
verstanden
werden
Klägerin
Kenntnis
Unwirksamkeit
Kündigung
weitere
Preisentwicklung
Strommarkt
hätte
abwarten
wollen
Ende
Ende
Februar
verlängerten
Vertragsperiode
neu
entscheiden
können
Vertragsverhältnis
alten
Bedingungen
fortgesetzt
wirksam
gekündigt
werden
soll
.
3
.
Grundlage
ursprünglichen
Energielieferungsvertrages
sind
Forderungen
Klägerin
Feststellungen
Vorinstanzen
streitgegenständlichen
Zeitraum
erfüllt
.
ursprüngliche
Vertrag
fortgilt
kann
Klägerin
weitergehenden
Zahlungsansprüche
Neuvertrag
vereinbarten
höheren
Strompreis
herleiten
.
neuen
Energielieferungsvertrag
hatte
Beklagte
nur
Bedingung
erfolgten
Auflösung
ursprünglichen
Vertrags
abgeschlossen
;
hatte
Klägerin
Fortsetzung
Lieferung
einverstanden
erklärt
.
.
angefochtenen
Urteile
können
Bestand
haben
sind
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteile
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
führt
Abweisung
Klage
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung