NAMEN Verkündet : 15 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO Lösungsklauseln Verträgen fortlaufende Lieferung Waren Energie Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung anknüpfen sind unwirksam . Urteil 15 November ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Oktober Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Februar aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin hatte 17./20 . Februar GmbH fortan : Schuldnerin Vertrag Lieferung elektrischer Energie geschlossen . Vertrag sollte zunächst Jahr 28 . Februar laufen jeweils weitere Monate verlängern Monate Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird . Ferner bestimmt Nr. Abs. Vertrags : " Vertrag endet auch Kündigung automatisch Kunde Insolvenzantrag stellt Gläubigerantrages vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet eröffnet wird . " Beklagte 16 . Dezember vorläufigen Insolvenzverwalter Vermögen Schuldnerin bestellt worden war korrespondierte Klägerin Fortbestandes Vertragsverhältnisses . wandte Auffassung Klägerin bisherige Energielieferungsvertrag sei Insolvenz Schuldnerin automatisch beendet worden unterzeichnete aber gleichwohl neuen Vertrag Wirkung 1 . Januar höheren Preisen . Begleitschreiben 31 . Januar teilte Beklagte neuen Vertrag nur Vorbehalt Prüfung Rechtslage anzunehmen . Klägerin verlangte Beklagten Stromlieferungen Zeitraum 1 . Januar 21 Juli alten Vertrag bereits geleisteten Zahlungen zunächst weiteres Entgelt € . teilweiser Klagerücknahme begehrt noch € Zinsen . Beklagte wendet Klageforderung Unwirksamkeit Lösungsklausel ersten Energielieferungsvertrag weiterhin Bestand habe Abrechnung Stromlieferungen zugrunde legen sei . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : zulässige Revision ist begründet . führt Klageabweisung . Berufungsgericht hat schon Landgericht gemeint Schuldnerin geschlossene Energielieferungsvertrag sei wirksamen gemäß Nr. Abs. Vertrags spätestens 16 . Dezember beendet worden . insolvenzabhängige Lösungsklausel verstoße § InsO. Vielmehr spreche Entstehungsgeschichte Vorschrift generelle Wirksamkeit Lösungsklauseln Gesetzgeber bewusst anders lautenden Bestimmung Gesetzentwurf Abstand genommen habe . Auch Neufassung § Abs. zeige Gesetzgeber insolvenzabhängigen Lösungsklauseln kritisch gegenüber stehe . Wahlrecht Insolvenzverwalters § InsO sei berührt Insolvenzverwalter Vertrag rechtlichen Bestand hinnehmen müsse . Lösungsklausel sei auch § Abs. Nr. § Abs. Satz Verbindung § Nr. aF unwirksam Insolvenzantragstellung sachlicher Grund Vertragslösung ausdrücklich genannt werde unangemessene Benachteiligung Schuldnerin Lösungsklausel ersichtlich sei . insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit Lösungsklausel sei geltend gemacht worden . sei Zahlungsanspruch Grundlage Vorbehalt abgeschlossenen neuen Vertrages begründet . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts ist Schuldnerin geschlossene Energielieferungsvertrag Insolvenz Schuldnerin aufgelöst worden . Vertrag vereinbarte Lösungsklausel Insolvenzfall erweist vielmehr unwirksam Sinne InsO Voraus Wahlrecht Insolvenzverwalters InsO ausschließt . Zutreffend geht Berufungsgericht Nr. Abs. Vertrags enthaltenen Klausel insolvenzabhängige Lösungsklausel handelt . liegt Parteien Fall Zahlungseinstellung Insolvenzantrages Insolvenzeröffnung Recht eingeräumt wird Vertrag lösen Urteil 27 . Mai IX Vertrag Streitfall auflösenden Bedingung Eintritts insolvenzbezogenen Umstände steht vgl. InsO 5 . Aufl . . . Unterschied knüpfen insolvenzunabhängige Lösungsklauseln insolvenzspezifische Umstände etwa Verzug sonstige Vertragsverletzungen MünchKomm-InsO/Huber 2 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . . insolvenzunabhängigen Lösungsklauseln sind Ziel ausgerichtet Wahlmöglichkeiten Insolvenzverwalters § InsO auszuhöhlen so § InsO Ausnahme Kündigungssperre § InsO berührt ist vgl. Urteil 17 November ZR ; . 19 ; aaO ; 4 . Aufl . . . Frage vertraglich vereinbarte insolvenzabhängige Lösungsklauseln § InsO unwirksam sind ist höchstrichterlich bislang geklärt . Geltung Konkursordnung war umstritten Klauseln zwingenden Charakter § vereinbar sind vgl. etwa Urteil 26 . September ; 11 November ZR 79 ; 6 . Aufl . . aE ; differenzierend 9 . Aufl . § . . Inkrafttreten Insolvenzordnung hat Meinungsstreit fortgesetzt . Senat hat Rechtsfrage bisher offen gelassen vgl. Urteil 27 . März aaO S. . Auffassung ; MünchKomm-InsO/Huber aaO . ; . Insolvenzrechtshandbuch 4 . Aufl . § . 13 ; Flöther/Wehner Ringstmeier InsO § . 2 ; FK-InsO/Wegener 6 . Aufl . . aber anders Energielieferungsverträge . 8 ; Zeuner Zeuner InsO 3 . Aufl . . 12 ; Vorinstanzen angeschlossen haben steht § InsO insolvenzbedingten Lösungsklausel grundsätzlich . Lösungsklauseln würden § InsO erfasst Klauseln Bestand Vertrages betreffen aber Abwicklung Sinne Bestimmungen § InsO Huber aaO . Wirksamkeit insolvenzabhängigen Lösungsklauseln spreche Entstehungsgeschichte . Rechtsausschuss Bundestages habe geglaubt Wirksamkeit insolvenzbedingten Lösungsklauseln festzuschreiben § Abs. RegE vorgesehene Regelung gestrichen habe BT-Drucks . S. . Entsprechende Klauseln unwirksam erachten zunächst ausdrücklich vorgesehen war hätte sanierungsfeindliche Wirkung Nachteile internationalen Geschäftsverkehr haben können vgl. BT-Drucks . aaO . hätte Anordnung Kündigungssperre § InsO spezielle Vertragstypen bedurft Lösungsklauseln bereits InsO unwirksam wären MünchKomm-InsO/Huber aaO ; Zeuner aaO ; aaO S. . Gegenauffassung ; Tintelnot InsO § . ; aaO § . 4 ; aaO § . ; Balthasar InsO § . 15 ; BK-InsO/Goetsch § . ; Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . Aufl . . ; Graf-Schlicker/Breitenbücher InsO 3 . Aufl . § . 11 ; Schwörer Lösungsklauseln Insolvenzfall . ; 443 ; Kölner Schrift Insolvenzordnung 2 . Aufl . S. . ; Kölner Schrift Insolvenzordnung 3 . Aufl . S. . 28 ; 128 ; Dahl NJW-Spezial hält insolvenzabhängige Lösungsklauseln jedenfalls dann unwirksam spezialgesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit entsprechen . Vorstellung Gesetzgebers Streichung § Abs. RegE habe Ausdruck Gesetz gefunden Tintelnot Kübler/ Prütting/Bork aaO . ; aaO . ; ; Dahl aaO S. . Wären entsprechende Lösungsklauseln wirksam könnte Vertragspartner schon Vorfeld Wahlrecht Insolvenzverwalters InsO vereiteln aaO . Gerade Zulässigkeit vertraglichen Lösungsklauseln könne sanierungsfeindliche Wirkung haben massegünstige Verträge Erfüllungswahlrecht Insolvenzverwalters entzogen würden konkurrierende Unternehmen Markt günstigeren Konditionen übernehmen wollten aaO . . insolvenzabhängige Lösungsklausel ist Verträgen fortlaufende Lieferung Waren Energie § InsO unwirksam Voraus Anwendung § InsO ausschließt . gilt nur dann Vereinbarung gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit entspricht vgl. Urteil 14 . Dezember ZR . . Rechtsausschuss Bundestages befürwortete Zulässigkeit vertraglicher Lösungsklauseln BT-Drucks . S. RegE hat Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden widerspricht Zielsetzungen § InsO. Zweck Erfüllungswahlrechts ist Masse schützen Interesse gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung mehren Uhlenbruck/Wegener InsO 13 . Aufl . § . ; § vgl. Urteil 20 . Dezember ZR . Zweck könnte vereitelt werden Vertragspartner Schuldners allein Insolvenz Masse günstigen Vertrag lösen Wahlrecht Insolvenzverwalters § InsO unterlaufen kann aaO . 4 ; Dahl NJWSpezial . Ist Schuldverhältnis fortlaufende Lieferung Waren hier Energie gerichtet zeigt einseitige Lösungsmöglichkeit Gläubiger Gesetzgebungsverfahren befürchtete sanierungsfeindliche Wirkung hat . Häufig wird Gegenteil Fall sein Unwirksamkeit Lösungsklausel Gläubiger regelmäßig hindert günstigen Bedingungen abgeschlossenen -9- rung wesentlichen Vertrag kurzfristig einseitig beenden . Derartige Nachteile Betriebsfortführung wollte Gesetzgeber gerade vermeiden Begründung Regierungsentwurfs § jetzt § InsO . S. entnehmen lässt . soll § InsO Verwalter ermöglichen Verträge fortlaufende Lieferung Waren Energie Insolvenzverfahren gleichen Bedingungen fortzusetzen . Fortführung Unternehmens sollte Weise erleichtert werden . wird Vertragspartner Rückstände nur Insolvenzforderungen geltend machen kann Vergleich anderen Gläubigern unzumutbar belastet Erfüllungswahl Insolvenzverwalters Eröffnung vereinbarte Gegenleistung Masse erhält vgl. BTDrucks . aaO ; ebenso S. . Regelungsabsicht Einführung § InsO widerspräche massegünstiger Vertrag Erfüllungswahlrecht Insolvenzverwalters vertragliche Lösungsklausel entzogen werden könnte . Unwirksamkeit vertraglichen Lösungsklauseln § InsO kann eingewandt werden dann mietvertraglichen Kündigungssperre § InsO bedurft hätte so aber MünchKommInsO/Huber aaO . . Vorschrift war § bereits Entwurf Bundesregierung enthalten insolvenzbedingte Lösungsklauseln § Abs. ausdrücklich unwirksam erklärte . Kündigungssperre spezielle Vertragstypen sollte Unwirksamkeit allgemeinen Lösungsklauseln Zeit Verfahrenseröffnung ergänzen vgl. BT-Drucks . S. . Existenz § InsO spricht somit Vorschrift § InsO Ausnahmecharakter zukommt vgl. Schwörer aaO . . hier vertretenen Auffassung liegt Abweichung Urteil IV . Zivilsenats 26 November ; vgl. MünchKomm-InsO/Huber aaO . Fall versicherungsvertraglich vereinbarten Kündigungsklausel behandelt wurde . damals streitgegenständliche Klausel entsprach Regelungsgehalt gesetzlichen Sonderregelung § Abs. Urteil 26 November aaO S. . Vorliegend besteht Klausel entsprechende gesetzliche Lösungsmöglichkeit . Übrigen ist früher Abs. vorgesehene Kündigungsmöglichkeit Wirkung 1 . Januar ersatzlos entfallen vgl. Prölss 28 . Aufl . Anhang § . . Anwendbarkeit § InsO steht streitgegenständliche Klausel Vertragsauflösung bereits Fall Eigenantrags zulässigen Gläubigerantrags vorsieht . Unrecht wird vertreten § InsO Verfahrenseröffnung liegenden Anknüpfungsumständen eingreife Norm Eröffnung Insolvenzverfahrens voraussetze MünchKomm-InsO/Huber aaO . 22 ; Huber Insolvenzrechtshandbuch 4 . Aufl . § . ; Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . Aufl . . 136 ; Stengel Energielieferungsverträge Kundeninsolvenz S. . Stellung Norm " Wirkungen Verfahrenseröffnung überschriebenen Dritten Teil Insolvenzordnung trägt Annahme . Teil Insolvenzordnung enthält auch § InsO Regelung bereits Eröffnungsverfahren Anwendung findet allgemeine insolvenzrechtliche Ziel möglichen Betriebsfortführung sichern Schwörer aaO . . Wahlrecht Insolvenzverwalters InsO könnte leicht unterlaufen werden Vertragspartner Schuldners Kündigungsrecht automatische Vertragsauflösung Fall ausbedingen könnte Insolvenzantrag gestellt Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wird . Soll Vorschrift § InsO Praxis leer laufen muss Vorwirkung jedenfalls Zeitpunkt zuerkannt werden zulässigen Insolvenzantrags Eröffnung Insolvenzverfahrens ernsthaft rechnen ist . Insolvenzverfahren setzt schriftlichen Eröffnungsantrag § Abs. Satz InsO zwingend . Könnte Lösungsklausel wirksam Eröffnungsantrag anknüpfen würde Praxis Eröffnung Insolvenzverfahrens selbst Anknüpfung nur dann unwirksam anzusehende Lösungsklauseln Bedeutung verlieren . § beabsichtigte Masseschutz könnte ausgeschlossen Zweck Vorschrift unterlaufen werden . auch § Abs. InsO ergibt sollen zulässigen Insolvenzantrag nachteilige Veränderungen Vermögenslage Schuldners verhindert werden . Zweck kann Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen Schutz späteren Masse anordnen . Insolvenzverfahren zwingend vorausgehende Antrag Eröffnung unterscheidet auch maßgeblich Insolvenzverfahren vorgelagerten Ereignissen etwa Zeitpunkt Vermögensverschlechterung Schuldners vgl. aaO . 8 ; Zeuner Leonhardt/Smid/Zeuner InsO 3 . Aufl . . ; aaO . . § Abs. InsO lässt ebenso § InsO ableiten Vermögenslage Schuldners Beginn Eröffnungsverfahrens gesichert werden soll auch mögliche Betriebsfortführung erschweren vgl. Schwörer aaO . . Schutz nachteiligen Veränderungen wäre unzureichend Vorwirkung § InsO Hinblick genannten insolvenzbedingten Lösungsklauseln ergänzt würde . 2 . Unwirksamkeit insolvenzbedingten Lösungsklausel ist ursprüngliche Energielieferungsvertrag Insolvenzantragstellung Einleitung Eröffnungsverfahrens beendet worden hatte weiterhin Bestand . Vertragsverhältnis wurde auch schriftliche Kündigung Klägerin beendet . erst 6 . Dezember zugegangene Kündigungsschreiben wurde Nr. Abs. Vertrages vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist Ende Vertragslaufzeit 28 . Februar eingehalten . Nr. Abs. Belieferungsvertrages verlängerte Vertragslaufzeit zunächst Monate . erklärte Kündigung kann auch Kündigung nächst zulässigen Kündigungstermin ausgelegt werden vgl. Versicherungsrecht MünchKommVVG/Fausten § . ; Pachtverhältnissen 6 . Aufl . . ; § . jeweils . ausdrücklich geänderte Preisentwicklung Strommarkt gestützten Kündigungserklärung ist hinreichender Sicherheit Wille entnehmen Kündigung gegebenenfalls auch Ablauf weiteren einjährigen Vertragslaufzeit gelten soll . Erklärung konnte auch so verstanden werden Klägerin Kenntnis Unwirksamkeit Kündigung weitere Preisentwicklung Strommarkt hätte abwarten wollen Ende Ende Februar verlängerten Vertragsperiode neu entscheiden können Vertragsverhältnis alten Bedingungen fortgesetzt wirksam gekündigt werden soll . 3 . Grundlage ursprünglichen Energielieferungsvertrages sind Forderungen Klägerin Feststellungen Vorinstanzen streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt . ursprüngliche Vertrag fortgilt kann Klägerin weitergehenden Zahlungsansprüche Neuvertrag vereinbarten höheren Strompreis herleiten . neuen Energielieferungsvertrag hatte Beklagte nur Bedingung erfolgten Auflösung ursprünglichen Vertrags abgeschlossen ; hatte Klägerin Fortsetzung Lieferung einverstanden erklärt . . angefochtenen Urteile können Bestand haben sind aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteile nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden . führt Abweisung Klage . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung