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1410 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
.
Januar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Pflicht
Rechtsanwalts
Mandanten
Inhalt
möglichen
Vergleichs
aufzuklären
dient
auch
Schutz
Vergleich
bestehenden
Rechtsposition
Mandanten
.
Schließt
Mandant
Vergleich
Rechtsanwalt
Inhalt
unzureichend
aufgeklärt
hat
so
kann
Anspruch
Schadensersatz
Gesichtspunkt
Schutzzwecks
verletzten
Pflicht
Differenz
Vermögenslage
beschränkt
werden
aber
Gegenpartei
Inhalt
Vergleichs
akzeptiert
hätte
.
Urteil
15
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
September
berichtigt
Beschluss
26
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Verletzung
anwaltlicher
Pflichten
Zustandekommen
gerichtlichen
Vergleichs
6
.
Mai
gestützte
Widerklage
Zeit
1
.
Januar
abgewiesen
wurde
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
22
.
September
geborene
Beklagte
war
1
.
Oktober
Folgenden
:
Arbeitgeber
genieur
beschäftigt
.
Arbeitgeber
kündigte
Arbeitsvertrag
30
.
April
.
hiergegen
gerichtete
Kündigungsschutzklage
Beklagten
Kläger
anwaltlich
vertreten
wurde
hatte
Erfolg
.
weitere
zwischenzeitlich
Arbeitgeber
ausgesprochene
Kündigungen
ließ
Beklagte
ebenfalls
Kläger
Klage
erheben
.
anderen
arbeitsgerichtlichen
Verfahren
machte
Kläger
Auftrag
Beklagten
1
.
Januar
Arbeitgeber
einbehaltene
Vergütung
geltend
.
Verfahren
schloss
Kläger
Beklagten
6
.
Mai
auch
Erledigung
zweiten
Kündigungsschutzprozesses
27
.
Mai
widerruflichen
Vergleich
.
hatte
Inhalt
Arbeitsverhältnis
31
.
Dezember
Grundlage
vertragsgemäßen
Bezüge
abgerechnet
Jahren
Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Vergütung
Altersteilzeitgesetz
geführt
31
.
Dezember
beendet
wurde
.
Vergleich
wurde
widerrufen
.
Folgezeit
stellte
Vergleich
Punkten
Vorstellungen
Beklagten
entsprach
.
war
Arbeitgeber
Annahme
Beklagten
Vergleich
verpflichtet
Vergütung
Altersteilzeit
Tarifvertrag
27
.
April
aufzustocken
.
zweiten
musste
Beklagte
hinnehmen
Arbeitgeber
Grundlage
geltenden
Versorgungstarifvertrags
1
.
Januar
nur
vorzeitiger
Inanspruchnahme
monatlich
gekürzte
Altersrente
bezahlte
.
Beklagte
verschiedene
Rechnungen
Klägers
beglich
verklagte
Kläger
vorliegenden
Rechtsstreit
Zahlung
Zinsen
.
Beklagte
hat
Widerklage
erhoben
Schadensersatz
Höhe
Zinsen
verlangt
insbesondere
Behauptung
Kläger
habe
Rechtsanwalt
Zusammenhang
Abschluss
Vergleichs
6
.
Mai
obliegenden
Pflichten
verletzt
.
verlangt
so
gestellt
werden
wäre
Vergleich
Arbeitsverhältnis
Vollendung
65
.
Lebensjahres
fortgesetzt
worden
hat
zusätzlich
beantragt
festzustellen
Kläger
Vergleichs
anfallenden
Rentenschaden
Steuerschaden
ersetzen
hat
Nachzahlung
Betrags
163.273,43
Vergleich
monatlichen
Zahlung
Arbeitsentgelt
Zeitraum
1
.
Januar
einschließlich
30
.
September
erwächst
.
Widerklage
hatte
Landgericht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Widerklage
verurteilt
Beklagten
Zinsen
zahlen
.
Feststellungsanträgen
hat
stattgegeben
Einschränkung
Rentenschaden
maximal
monatlich
ersetzen
sei
Steuerschaden
Vergleich
Steuerbelastung
Nachzahlung
monatlicher
Zahlung
Januar
September
bemesse
.
Schadensersatzansprüche
betreffend
Jahre
hat
verjährt
abgewiesen
.
Revision
hat
Berufungsgericht
nur
insoweit
zugelassen
Verletzung
anwaltlicher
Pflichten
Zustandekommen
gerichtlichen
Vergleichs
6
.
Mai
gestützte
Widerklage
Zeit
1
.
Januar
abgewiesen
wurde
.
Abweisung
Widerklage
Umfang
richtet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Beschränkung
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
ist
wirksam
.
Zulassung
ist
Widerklage
klar
abgegrenzten
Teilzeitraum
einheitlichen
prozessualen
Anspruchs
schränkt
.
Allein
Teil
Streitgegenstands
ist
Rechtsfrage
Bedeutung
Höhe
Schadens
normativ
begrenzen
ist
.
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
Revisionszulassung
betroffenen
übrigen
Teils
besteht
vgl.
.
4
.
Juni
;
25
.
Oktober
;
MünchKomm-ZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
§
.
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
sei
Schadensersatz
verpflichtet
erkannt
habe
Ziele
Beklagte
Vergleich
angestrebt
habe
dementsprechend
gebotenen
Deutlichkeit
belehrt
habe
Vergleich
Punkten
"
Aufstockung
Altersteilzeitvergütung
Tarifvertrag
Altersteilzeit
"
"
Kürzung
Altersversorgung
vorzeitiger
Inanspruchnahme
gemäß
Versorgungstarifvertrag
Vorstellungen
Beklagten
zurückgeblieben
sei
.
pflichtgemäßer
Aufklärung
Kläger
hätte
Beklagte
Kläger
angewiesen
Vergleich
widerrufen
.
dann
fortzuführenden
Verfahren
hätte
Beklagte
obsiegt
wäre
Vollendung
65
.
Lebensjahres
Arbeitgeber
weiterbeschäftigt
worden
.
reinen
Kausalitätsbetrachtung
bestehe
Schaden
Beklagten
Differenz
Vermögenslage
Vergleich
geschaffen
worden
sei
hypothetischen
Vermögenslage
bestanden
hätte
Beklagte
Vollendung
65
.
weiterbeschäftigt
worden
wäre
.
Dann
ergebe
Wesentlichen
Schaden
Widerklage
geltend
gemacht
werde
.
Hinblick
Schutzzweck
verletzten
anwaltlichen
Aufklärungspflicht
sei
jedoch
normative
Korrektur
Kausalitätsbetrachtung
geboten
Begrenzung
ersatzfähigen
Schadens
führe
.
Beklagte
könne
Wege
Schadensersatzes
mehr
erhalten
Vergleichsinhalt
umfassenden
pflichtgemäßen
anwaltlichen
Beratung
akzeptiert
hätte
.
Akzeptiert
hätte
Vergleich
zusätzlich
konkreten
Ausgestaltung
Regelungen
enthalten
hätte
Aufstockung
Altersteilzeitvergütung
gesichert
Kürzung
Altersversorgung
verhindert
hätten
.
Vermögenslage
dann
ergeben
hätte
werde
sein
Schadensersatzanspruch
"
gedeckelt
"
.
Arbeitgeber
Vergleich
zugestimmt
hätte
komme
.
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Widerklage
geltend
gemachte
Schaden
sei
äquivalent
adäquat
kausale
Folge
Pflichtverletzungen
Klägers
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wäre
Vergleich
gekommen
Beklagte
Kläger
pflichtgemäß
genauen
Inhalt
vereinbarten
Vergleichs
aufgeklärt
worden
wäre
.
vereinbarten
Vergleich
hätte
Beklagte
widerrufen
lassen
.
Vergleich
Inhalt
Beklagte
akzeptiert
hätte
hätte
Arbeitgeber
zugestimmt
.
tene
Vergütung
auch
zweite
wären
streitig
fortgeführt
worden
.
Beklagte
hätte
Kündigungsschutzprozess
obsiegt
so
Arbeitsverhältnis
Vollendung
65
.
fortgedauert
hätte
.
hätte
Zeitpunkt
Arbeitsvertrag
vereinbarte
Vergütung
erhalten
Abschluss
Vergleichs
verbundenen
nachteiligen
Auswirkungen
Rente
Lohnsteuer
wären
ausgeblieben
.
2
.
ersatzfähige
Schaden
Beklagten
wird
jedoch
Vermögenslage
begrenzt
ergeben
hätte
Inhalt
Vergleichs
Vorstellungen
entsprochen
hätte
.
Schutzzweck
verletzten
Pflicht
rechtfertigt
Begrenzung
.
Pflicht
Rechtsanwalts
Mandanten
Inhalt
möglichen
Vergleichs
aufzuklären
soll
nur
sicherstellen
Vergleich
Vorstellungen
Mandanten
entspricht
dient
auch
Schutz
Vergleich
bestehenden
Rechtsposition
Mandanten
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
anerkannt
Kriterien
äquivalenten
adäquaten
Verursachung
Fällen
sachgerechten
Eingrenzung
Haftung
schadensursächliches
Verhalten
führen
.
Schädiger
wird
Schaden
nur
dann
zugerechnet
Schutzzwecks
verletzten
Norm
verwirklicht
.
Wertung
gilt
auch
Vertragsrecht
.
Haftung
Schädigers
ist
dort
Schutzzweck
verletzten
vertraglichen
Pflicht
beschränkt
.
gilt
auch
Anwaltsvertrag
.
Auch
hier
sind
nur
Nachteile
ersetzen
Abwendung
verletzte
Vertragspflicht
übernommen
worden
ist
.
17
.
Juni
ZR
2799
;
20
.
Oktober
ZR
;
26
.
Juni
ZR
;
6
.
Juni
;
13
.
Februar
ZR
;
Handbuch
Anwaltshaftung
2
.
Aufl
.
.
.
Rechtsanwalt
ist
Grenzen
erteilten
Mandats
verpflichtet
Auftraggeber
umfassend
erschöpfend
belehren
eigenverantwortliche
sachgerechte
Entscheidung
ermöglichen
Interessen
rechtlicher
wirtschaftlicher
Hinsicht
Geltung
bringen
will
.
;
.
13
.
März
ZR
.
jeweils
weiteren
Nachweisen
;
Zugehör
Handbuch
Anwaltshaftung
2
.
Aufl
.
.
.
gilt
besonderer
Weise
Rechtsstreit
Vergleich
beendet
werden
soll
.
Eigenverantwortlich
kann
Mandant
Entscheidung
nur
treffen
Chancen
Risiken
Prozessführung
verdeutlicht
werden
also
Aussichten
gewinnen
verlieren
.
Sodann
muss
Mandant
Inhalt
Tragweite
beabsichtigten
Vergleichs
informiert
werden
.
7
.
Dezember
ZR
NJW-RR
;
8
November
IX
ZR
.
Aufklärung
zweiten
Richtung
ist
insbesondere
dann
erforderlich
Anhaltspunkte
bestehen
Mandant
erwartet
Vergleich
bestimmte
Rechtspositionen
gewahrt
wissen
Anwalt
beabsichtigt
Vergleich
abweichenden
Inhalt
abzuschließen
.
14
.
Januar
.
-9-
Beschränkung
ersatzfähigen
Schadens
Umfang
Mandant
Vergleichswege
erzielen
wollte
kann
Betracht
kommen
Mandant
Anwalt
zutreffend
dargestellte
scheut
Vergleich
schließen
möchte
hierbei
unzureichenden
Belehrung
Inhalt
rechtliche
tatsächliche
Positionen
aufgibt
Prozessgegner
noch
verhandlungsbereit
war
.
Fall
ist
Aufgabe
Anwalts
Ziele
Mandanten
ermitteln
gesprächsbereiten
Gegner
durchzusetzen
.
Mandanten
kann
Verschulden
Rechtsanwalts
Vergleichswege
noch
Zugeständnisse
Prozessgegners
erzielt
worden
sind
Schadensersatz
dasjenige
zugesprochen
werden
voll
obsiegendes
Urteil
erhalten
hätte
.
Fall
handelt
hier
jedoch
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hätten
Nachverhandlungen
Einigung
geführt
Arbeitgeber
zusätzlichen
Wünsche
Beklagten
eingegangen
wäre
.
Pflicht
Klägers
wäre
Umständen
gewesen
Beklagten
Verdeutlichung
Prozessaussichten
Ermittlung
Vergleich
Mindestinhalt
wahrenden
Interessen
Information
abweichenden
Inhalt
widerruflich
geschlossenen
Vergleichs
Aussichtslosigkeit
Nachverhandlungen
klar
machen
nur
Alternativen
hatte
Vergleich
wirksam
werden
lassen
widerrufen
Prozesse
fortzuführen
.
Beklagte
musste
Vergleich
herbeigeführten
Fortführung
Prozesses
bestehenden
Vermögenslage
entscheiden
.
Pflicht
Klägers
Beklagten
umfassende
Beratung
ermöglichen
Entscheidung
eigenverantwortlich
sachgerecht
treffen
hatte
somit
auch
Zweck
ten
bewahren
Fehlvorstellung
Inhalt
Vergleichs
Fortführung
Prozesse
wahrende
Rechtsposition
verzichten
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
10
Juli
;
vgl.
auch
steht
Beurteilung
.
Entscheidung
wurde
Arbeitnehmerin
Berufstätigkeit
Vertrauen
Richtigkeit
Rentenauskunft
Rentenversicherungsträgers
vorzeitig
aufgegeben
hatte
nur
Differenz
tatsächlich
bezogenen
Rente
unrichtigen
Auskunft
ergebenden
Rente
Schadensersatz
zugesprochen
feststand
Berufstätigkeit
richtiger
Auskunft
fortgesetzt
hätte
aaO
S.
.
Anders
Rechtsanwalt
Abschluss
Vergleichs
war
Rentenversicherungsträger
umfassenden
rechtlichen
wirtschaftlichen
Aspekte
anstehenden
Entscheidung
bezogenen
Aufklärung
Beratung
verpflichtet
nur
Auskunft
Einzelpunkt
.
Zweck
Auskunft
war
ausschließlich
Arbeitnehmerin
Kenntnis
Höhe
vorzeitiger
Aufgabe
Berufstätigkeit
erwartenden
Rente
vermitteln
.
Fall
kann
gerechtfertigt
sein
erstattenden
Schaden
Differenz
Betrag
beschränken
Betroffene
erteilten
Auskunft
vertrauen
durfte
.
Ähnlich
wird
Rechtsprechung
Aufklärungsmängeln
Zusammenhang
Kapitalanlagen
unterschieden
.
Anlageinteressenten
umfassende
Beratung
Aufklärung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
schuldet
haftet
grundsätzlich
nachteiligen
Anlageentscheidung
verbundenen
Schäden
auch
Pflicht
nur
Einzelpunkts
verletzt
hat
.
Anlageinteressenten
Beratung
Aufklärung
nur
bestimmten
Vorhaben
bedeutsamen
Einzelpunkts
schuldet
braucht
nur
Risiken
einzustehen
Einschätzung
erbetene
Auskunft
maßgeblich
war
f
weiteren
Nachweisen
;
;
.
20
November
ZR
143
;
13
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
3
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
angefochtenen
Umfang
aufzuheben
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
eigene
Sachentscheidung
kann
Senat
treffen
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Grundlage
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalts
kann
Beklagten
entstandene
Schaden
noch
exakt
beziffert
werden
.
steht
genaue
Höhe
Betriebsrente
Beklagte
1
.
Januar
erhielt
Schaden
mindert
fehlen
ausreichende
Feststellungen
Beklagten
ersparten
berufsbedingten
Aufwendungen
besonderen
Umständen
liegenden
Falles
nur
gewöhnlichen
Aufwendungen
berücksichtigenden
prozentualen
Abschlag
erfasst
werden
können
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung