NAMEN ZR Verkündet : 15 . Januar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Pflicht Rechtsanwalts Mandanten Inhalt möglichen Vergleichs aufzuklären dient auch Schutz Vergleich bestehenden Rechtsposition Mandanten . Schließt Mandant Vergleich Rechtsanwalt Inhalt unzureichend aufgeklärt hat so kann Anspruch Schadensersatz Gesichtspunkt Schutzzwecks verletzten Pflicht Differenz Vermögenslage beschränkt werden aber Gegenpartei Inhalt Vergleichs akzeptiert hätte . Urteil 15 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . September berichtigt Beschluss 26 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Verletzung anwaltlicher Pflichten Zustandekommen gerichtlichen Vergleichs 6 . Mai gestützte Widerklage Zeit 1 . Januar abgewiesen wurde . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : 22 . September geborene Beklagte war 1 . Oktober Folgenden : Arbeitgeber genieur beschäftigt . Arbeitgeber kündigte Arbeitsvertrag 30 . April . hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage Beklagten Kläger anwaltlich vertreten wurde hatte Erfolg . weitere zwischenzeitlich Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen ließ Beklagte ebenfalls Kläger Klage erheben . anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren machte Kläger Auftrag Beklagten 1 . Januar Arbeitgeber einbehaltene Vergütung geltend . Verfahren schloss Kläger Beklagten 6 . Mai auch Erledigung zweiten Kündigungsschutzprozesses 27 . Mai widerruflichen Vergleich . hatte Inhalt Arbeitsverhältnis 31 . Dezember Grundlage vertragsgemäßen Bezüge abgerechnet Jahren Altersteilzeitarbeitsverhältnis Vergütung Altersteilzeitgesetz geführt 31 . Dezember beendet wurde . Vergleich wurde widerrufen . Folgezeit stellte Vergleich Punkten Vorstellungen Beklagten entsprach . war Arbeitgeber Annahme Beklagten Vergleich verpflichtet Vergütung Altersteilzeit Tarifvertrag 27 . April aufzustocken . zweiten musste Beklagte hinnehmen Arbeitgeber Grundlage geltenden Versorgungstarifvertrags 1 . Januar nur vorzeitiger Inanspruchnahme monatlich € gekürzte Altersrente bezahlte . Beklagte verschiedene Rechnungen Klägers beglich verklagte Kläger vorliegenden Rechtsstreit Zahlung € Zinsen . Beklagte hat Widerklage erhoben Schadensersatz Höhe € Zinsen verlangt insbesondere Behauptung Kläger habe Rechtsanwalt Zusammenhang Abschluss Vergleichs 6 . Mai obliegenden Pflichten verletzt . verlangt so gestellt werden wäre Vergleich Arbeitsverhältnis Vollendung 65 . Lebensjahres fortgesetzt worden hat zusätzlich beantragt festzustellen Kläger Vergleichs anfallenden Rentenschaden Steuerschaden ersetzen hat Nachzahlung Betrags 163.273,43 € Vergleich monatlichen Zahlung Arbeitsentgelt Zeitraum 1 . Januar einschließlich 30 . September erwächst . Widerklage hatte Landgericht Erfolg . Berufungsgericht hat Kläger Widerklage verurteilt Beklagten € Zinsen zahlen . Feststellungsanträgen hat stattgegeben Einschränkung Rentenschaden maximal € monatlich ersetzen sei Steuerschaden Vergleich Steuerbelastung Nachzahlung € monatlicher Zahlung € Januar September bemesse . Schadensersatzansprüche betreffend Jahre hat verjährt abgewiesen . Revision hat Berufungsgericht nur insoweit zugelassen Verletzung anwaltlicher Pflichten Zustandekommen gerichtlichen Vergleichs 6 . Mai gestützte Widerklage Zeit 1 . Januar abgewiesen wurde . Abweisung Widerklage Umfang richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Beschränkung Zulassung Revision Berufungsgericht ist wirksam . Zulassung ist Widerklage klar abgegrenzten Teilzeitraum einheitlichen prozessualen Anspruchs schränkt . Allein Teil Streitgegenstands ist Rechtsfrage Bedeutung Höhe Schadens normativ begrenzen ist . Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen Revisionszulassung betroffenen übrigen Teils besteht vgl. . 4 . Juni ; 25 . Oktober ; MünchKomm-ZPO/Wenzel 3 . Aufl . § . . II . Revision hat Erfolg . führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger sei Schadensersatz verpflichtet erkannt habe Ziele Beklagte Vergleich angestrebt habe dementsprechend gebotenen Deutlichkeit belehrt habe Vergleich Punkten " Aufstockung Altersteilzeitvergütung Tarifvertrag Altersteilzeit " " Kürzung Altersversorgung vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß Versorgungstarifvertrag Vorstellungen Beklagten zurückgeblieben sei . pflichtgemäßer Aufklärung Kläger hätte Beklagte Kläger angewiesen Vergleich widerrufen . dann fortzuführenden Verfahren hätte Beklagte obsiegt wäre Vollendung 65 . Lebensjahres Arbeitgeber weiterbeschäftigt worden . reinen Kausalitätsbetrachtung bestehe Schaden Beklagten Differenz Vermögenslage Vergleich geschaffen worden sei hypothetischen Vermögenslage bestanden hätte Beklagte Vollendung 65 . weiterbeschäftigt worden wäre . Dann ergebe Wesentlichen Schaden Widerklage geltend gemacht werde . Hinblick Schutzzweck verletzten anwaltlichen Aufklärungspflicht sei jedoch normative Korrektur Kausalitätsbetrachtung geboten Begrenzung ersatzfähigen Schadens führe . Beklagte könne Wege Schadensersatzes mehr erhalten Vergleichsinhalt umfassenden pflichtgemäßen anwaltlichen Beratung akzeptiert hätte . Akzeptiert hätte Vergleich zusätzlich konkreten Ausgestaltung Regelungen enthalten hätte Aufstockung Altersteilzeitvergütung gesichert Kürzung Altersversorgung verhindert hätten . Vermögenslage dann ergeben hätte werde sein Schadensersatzanspruch " gedeckelt " . Arbeitgeber Vergleich zugestimmt hätte komme . . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Widerklage geltend gemachte Schaden sei äquivalent adäquat kausale Folge Pflichtverletzungen Klägers . Feststellungen Berufungsgerichts wäre Vergleich gekommen Beklagte Kläger pflichtgemäß genauen Inhalt vereinbarten Vergleichs aufgeklärt worden wäre . vereinbarten Vergleich hätte Beklagte widerrufen lassen . Vergleich Inhalt Beklagte akzeptiert hätte hätte Arbeitgeber zugestimmt . tene Vergütung auch zweite wären streitig fortgeführt worden . Beklagte hätte Kündigungsschutzprozess obsiegt so Arbeitsverhältnis Vollendung 65 . fortgedauert hätte . hätte Zeitpunkt Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung erhalten Abschluss Vergleichs verbundenen nachteiligen Auswirkungen Rente Lohnsteuer wären ausgeblieben . 2 . ersatzfähige Schaden Beklagten wird jedoch Vermögenslage begrenzt ergeben hätte Inhalt Vergleichs Vorstellungen entsprochen hätte . Schutzzweck verletzten Pflicht rechtfertigt Begrenzung . Pflicht Rechtsanwalts Mandanten Inhalt möglichen Vergleichs aufzuklären soll nur sicherstellen Vergleich Vorstellungen Mandanten entspricht dient auch Schutz Vergleich bestehenden Rechtsposition Mandanten . Rechtsprechung Literatur ist anerkannt Kriterien äquivalenten adäquaten Verursachung Fällen sachgerechten Eingrenzung Haftung schadensursächliches Verhalten führen . Schädiger wird Schaden nur dann zugerechnet Schutzzwecks verletzten Norm verwirklicht . Wertung gilt auch Vertragsrecht . Haftung Schädigers ist dort Schutzzweck verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt . gilt auch Anwaltsvertrag . Auch hier sind nur Nachteile ersetzen Abwendung verletzte Vertragspflicht übernommen worden ist . 17 . Juni ZR 2799 ; 20 . Oktober ZR ; 26 . Juni ZR ; 6 . Juni ; 13 . Februar ZR ; Handbuch Anwaltshaftung 2 . Aufl . . . Rechtsanwalt ist Grenzen erteilten Mandats verpflichtet Auftraggeber umfassend erschöpfend belehren eigenverantwortliche sachgerechte Entscheidung ermöglichen Interessen rechtlicher wirtschaftlicher Hinsicht Geltung bringen will . ; . 13 . März ZR . jeweils weiteren Nachweisen ; Zugehör Handbuch Anwaltshaftung 2 . Aufl . . . gilt besonderer Weise Rechtsstreit Vergleich beendet werden soll . Eigenverantwortlich kann Mandant Entscheidung nur treffen Chancen Risiken Prozessführung verdeutlicht werden also Aussichten gewinnen verlieren . Sodann muss Mandant Inhalt Tragweite beabsichtigten Vergleichs informiert werden . 7 . Dezember ZR NJW-RR ; 8 November IX ZR . Aufklärung zweiten Richtung ist insbesondere dann erforderlich Anhaltspunkte bestehen Mandant erwartet Vergleich bestimmte Rechtspositionen gewahrt wissen Anwalt beabsichtigt Vergleich abweichenden Inhalt abzuschließen . 14 . Januar . -9- Beschränkung ersatzfähigen Schadens Umfang Mandant Vergleichswege erzielen wollte kann Betracht kommen Mandant Anwalt zutreffend dargestellte scheut Vergleich schließen möchte hierbei unzureichenden Belehrung Inhalt rechtliche tatsächliche Positionen aufgibt Prozessgegner noch verhandlungsbereit war . Fall ist Aufgabe Anwalts Ziele Mandanten ermitteln gesprächsbereiten Gegner durchzusetzen . Mandanten kann Verschulden Rechtsanwalts Vergleichswege noch Zugeständnisse Prozessgegners erzielt worden sind Schadensersatz dasjenige zugesprochen werden voll obsiegendes Urteil erhalten hätte . Fall handelt hier jedoch . Feststellungen Berufungsgerichts hätten Nachverhandlungen Einigung geführt Arbeitgeber zusätzlichen Wünsche Beklagten eingegangen wäre . Pflicht Klägers wäre Umständen gewesen Beklagten Verdeutlichung Prozessaussichten Ermittlung Vergleich Mindestinhalt wahrenden Interessen Information abweichenden Inhalt widerruflich geschlossenen Vergleichs Aussichtslosigkeit Nachverhandlungen klar machen nur Alternativen hatte Vergleich wirksam werden lassen widerrufen Prozesse fortzuführen . Beklagte musste Vergleich herbeigeführten Fortführung Prozesses bestehenden Vermögenslage entscheiden . Pflicht Klägers Beklagten umfassende Beratung ermöglichen Entscheidung eigenverantwortlich sachgerecht treffen hatte somit auch Zweck ten bewahren Fehlvorstellung Inhalt Vergleichs Fortführung Prozesse wahrende Rechtsposition verzichten . Urteil Bundesgerichtshofs 10 Juli ; vgl. auch steht Beurteilung . Entscheidung wurde Arbeitnehmerin Berufstätigkeit Vertrauen Richtigkeit Rentenauskunft Rentenversicherungsträgers vorzeitig aufgegeben hatte nur Differenz tatsächlich bezogenen Rente unrichtigen Auskunft ergebenden Rente Schadensersatz zugesprochen feststand Berufstätigkeit richtiger Auskunft fortgesetzt hätte aaO S. . Anders Rechtsanwalt Abschluss Vergleichs war Rentenversicherungsträger umfassenden rechtlichen wirtschaftlichen Aspekte anstehenden Entscheidung bezogenen Aufklärung Beratung verpflichtet nur Auskunft Einzelpunkt . Zweck Auskunft war ausschließlich Arbeitnehmerin Kenntnis Höhe vorzeitiger Aufgabe Berufstätigkeit erwartenden Rente vermitteln . Fall kann gerechtfertigt sein erstattenden Schaden Differenz Betrag beschränken Betroffene erteilten Auskunft vertrauen durfte . Ähnlich wird Rechtsprechung Aufklärungsmängeln Zusammenhang Kapitalanlagen unterschieden . Anlageinteressenten umfassende Beratung Aufklärung Betracht kommenden Gesichtspunkte schuldet haftet grundsätzlich nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden auch Pflicht nur Einzelpunkts verletzt hat . Anlageinteressenten Beratung Aufklärung nur bestimmten Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts schuldet braucht nur Risiken einzustehen Einschätzung erbetene Auskunft maßgeblich war f weiteren Nachweisen ; ; . 20 November ZR 143 ; 13 . Februar ZR aaO S. . 3 . Urteil Berufungsgerichts ist angefochtenen Umfang aufzuheben neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . eigene Sachentscheidung kann Senat treffen Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Grundlage Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann Beklagten entstandene Schaden noch exakt beziffert werden . steht genaue Höhe Betriebsrente Beklagte 1 . Januar erhielt Schaden mindert fehlen ausreichende Feststellungen Beklagten ersparten berufsbedingten Aufwendungen besonderen Umständen liegenden Falles nur gewöhnlichen Aufwendungen berücksichtigenden prozentualen Abschlag erfasst werden können . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung