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9.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
prozessualen
Behandlung
erstinstanzlichen
Vortrag
gestützten
Klageerweiterung
Berufungsinstanz
.
Urteil
22
.
April
ZR
Gießen
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
30
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
weitere
3.027,25
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
hieraus
1
Juli
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
11
.
März
1
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Schuldnerin
bot
Kunden
Möglichkeit
Erfolg
Misserfolg
Optionsgeschäften
teilzunehmen
.
warb
jährlich
erzielenden
Renditen
.
Beklagte
erklärte
25
.
Mai
Beitritt
Anlegergemeinschaft
.
Tatsächlich
erlitt
Schuldnerin
Zeitraum
Beteiligung
Beklagten
Verluste
.
verschleiern
leitete
Anlegern
Kontoauszüge
frei
erfundene
Gewinne
ausgewiesen
waren
.
Gelder
Anleger
wurden
nur
geringen
Teil
später
überhaupt
mehr
Termingeschäften
angelegt
.
Einlagen
Neukunden
verwendete
Schuldnerin
Art
"
Schneeballsystems
"
Rückzahlungen
Altkunden
.
Beklagte
leistete
Juni
Einlagen
insgesamt
Agio
gebucht
wurden
.
erhielt
August
September
Gewinnausschüttungen
insgesamt
.
Kläger
hat
Auszahlungen
angefochten
.
Klage
hat
zunächst
Differenzbetrag
geleisteten
Auszahlungen
Einlage
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
verlangt
jeweils
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Beklagte
Bekanntwerden
Senatsurteils
11
.
Dezember
Klageforderung
anerkannt
.
Kläger
hat
Hauptforderung
Zinsen
erweitert
hierbei
bereits
Klagebegründung
vorgelegte
"
Neuberechnung
Kontostandes
Beklagten
Berücksichtigung
Handelsergebnisse
"
bezogen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Anerkenntnis
gemäß
verurteilt
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
insoweit
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Berufungsrechtszug
geltend
gemachten
Erhöhungsbetrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Verurteilung
Beklagten
Höhe
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
:
Erhöhungsbetrages
sei
Sachentscheidung
treffen
gewesen
Klageerweiterung
unzulässig
sei
.
scheitere
jedenfalls
§
Abs.
.
Behandlung
"
Zulassungsproblematik
hänge
letztlich
Klageerweiterung
neuen
Tatsachenvortrag
Gegenstand
habe
bereits
ersten
Rechtszug
hätte
geltend
gemacht
werden
können
vorwerfbarer
Weise
vgl.
Abs.
Satz
Nr.
geschehen
sei
.
sei
hier
bejahen
.
Neuberechnung
Scheingewinns
sei
Vorlage
maßgeblichen
Berechnung
Gegenstand
erstinstanzlichen
Rechtsstreits
gemacht
worden
schon
folge
hieraus
ergebende
höhere
Betrag
erster
Instanz
eingeklagt
worden
sei
.
Klageschrift
vorbehaltene
Klageerweiterung
nehme
"
Neuberechnung
"
Bezug
.
Funktion
sei
erster
Instanz
nachvollziehbar
Kläger
Klageforderung
auch
hilfsweise
gestützt
habe
.
Erst
Berufungsinstanz
sei
Vergleich
erstinstanzlichen
Abrechnung
"
völlig
neue
Berechnungsmethode
Rechtsstreit
eingeführt
worden
.
sei
Schriftsatz
Klägers
22
.
Dezember
belege
erläuterungsbedürftig
gewesen
;
Richtigkeit
könne
voraussichtlich
nur
Einholung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
beurteilt
werden
.
Klageerweiterung
sei
mithin
unzulässig
.
Erweiterungsantrag
verfolgte
Forderung
müsse
gegebenenfalls
neuen
Rechtsstreit
entschieden
werden
.
II
.
Begründung
hält
rechtlicher
Prüfung
Punkten
stand
.
1
.
Unrecht
hält
Berufungsgericht
Klageerweiterung
Höhe
unzulässig
.
prozessordnungsgemäßer
Behandlung
hätte
Gericht
Teil
Klageforderung
sachlich
entscheiden
müssen
Erhöhung
Klagebetrages
§
Nr.
Änderung
Klage
anzusehen
ist
.
liegt
Fall
§
.
Nur
Vorschrift
bezieht
§
Zulässigkeit
Klageänderung
Berufungsinstanz
einschränkt
;
.
8
.
Dezember
VersR
.
25
;
27
.
Februar
XI
.
.
unbeschränkte
Zulässigkeit
Modifizierung
Klageantrags
§
Nr.
auch
Berufungsinstanz
entspricht
Zweck
Vorschrift
prozessökonomische
endgültige
Erledigung
Rechtsstreits
Parteien
fördern
will
.
verkehrt
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
Prozesswirtschaftlichkeit
Gegenteil
Kläger
Möglichkeit
neuen
Klage
verweist
.
Bundesgerichtshof
hat
Leitentscheidung
eingehend
dargelegt
auch
Sinn
Zweck
§
Anwendung
§
Berufungsverfahren
fordert
.
Senat
teilt
Auffassung
.
Berufungsgericht
durfte
Sachentscheidung
Gegenstand
Klageerweiterung
absehen
.
2
.
Urteil
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
vgl.
§
.
Insolvenzanfechtung
ist
vielmehr
vollem
Umfang
begründet
.
spricht
bereits
Kläger
erweiterten
Antrag
Bezugnahme
neue
Berechnung
Tatsachen
gestützt
hat
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
ohnehin
zugrunde
legen
hatte
.
zulässigen
Rechtsmittel
Berufung
gelangt
grundsätzlich
gesamte
Akten
ersichtliche
Sachvortrag
erster
Instanz
Berufungsinstanz
.
gilt
auch
Vorbringen
Gericht
erster
Instanz
unerheblich
gehalten
worden
ist
Tatbestand
ausdrückliche
Erwähnung
gefunden
hat
.
27
.
September
.
;
16
.
Oktober
.
.
Berufungsinstanz
zusätzlich
geltend
gemachte
Zahlungsbegehren
gibt
neuen
Sachvortrag
Klägers
bereits
Klageschrift
enthalten
dort
Bezug
Klage
vorgelegten
Anlagen
erläutert
ist
.
geht
Übrigen
auch
Berufungsgericht
Darlegungen
Klägers
Klagebegründung
Klageschrift
vorgelegten
Anlagen
ausführt
ergebe
bereits
Berufungsrechtszug
verfolgte
Gesamtbetrag
.
hält
Revisionserwiderung
Berufungsgericht
ausschlaggebend
Kläger
habe
Sachvortrag
erster
Instanz
auch
hilfsweise
Stützung
Klageforderung
verwandt
.
erster
Instanz
zwar
vorgetragen
jedoch
Angriffsmittel
verwendet
worden
sei
stelle
Berufungsinstanz
neues
Angriffsmittel
.
Berechnung
Klageforderung
realen
Handelsverlusten
sei
Übrigen
schon
erster
Instanz
unstreitig
gewesen
.
Berufungsinstanz
habe
Beklagte
Bestreiten
wiederholt
substantiierte
Einwendungen
Forderungsberechnung
erhoben
.
Gegenrüge
ist
unbegründet
.
Gehaltener
Sachvortrag
Partei
kann
niemals
versäumt
sein
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Entscheidungserheblichkeit
Sicht
Vorderrichters
kann
ebenso
wenig
ankommen
Einbindung
Vortrags
Begründung
Anspruchs
.
Verteidigungsmittel
ist
"
neu
"
ersten
Instanz
unbeachtet
gebliebenen
rechtlichen
Gesichtspunkt
verhält
erst
zweiter
Instanz
beweisbedürftig
geworden
ist
.
Rechtlich
bedeutungslos
ist
auch
Kläger
Hand
hatte
erster
Instanz
dargelegten
neuen
Berechnungsmethode
Erhöhung
Klageforderung
Sicht
Entscheidungserheblichkeit
beizulegen
.
Wäre
anders
würde
Entscheidung
Gesetzgebers
konterkariert
Klageerweiterungen
-umstellungen
§
Nr.
besonderen
Voraussetzungen
§
knüpfen
.
echte
Klageänderungen
verhindert
§
Nr.
Berufungsgericht
Klageänderung
§
Nr.
zwar
zulassen
müsste
materiellen
Rechtslage
entsprechenden
Entscheidung
geänderte
Klage
aber
§
Abs.
Nr.
gehindert
wäre
.
Gefahr
besteht
Antragsänderung
gemäß
§
Nr.
nur
dann
Berufungsgericht
Beurteilung
modifizierten
Klageantrags
zumindest
gesamten
erster
Instanz
angefallenen
zurückgreifen
kann
vgl.
.
Klageforderung
Kläger
meint
Basis
Neuberechnung
Scheingewinne
schon
jetzt
voll
umfänglich
gerechtfertigt
ist
entsprechende
Sachvortrag
erster
Instanz
unstreitig
war
zweiter
Instanz
Kläger
nur
verdeutlicht
erläutert
worden
ist
vgl.
.
16
.
Oktober
.
Neuberechnung
Scheingewinns
Kläger
durchgängig
streitig
war
Beweisaufnahme
Entscheidung
zugrundegelegt
werden
kann
braucht
Senat
entscheiden
.
Anfechtungsanspruch
§
Abs.
ist
schon
begründet
Beklagte
angefochtenen
Auszahlungen
erbrachte
Einlage
§
Abs.
Satz
InsO
Wege
Verrechnung
Abzug
bringen
darf
.
kann
Senat
Grundlage
festgestellten
Sachverhältnisses
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Senats
stehen
Insolvenzverwalter
Schuldners
anfechtungsrelevanten
Zeit
Auszahlungen
"
Schneeballsystemen
"
erzielten
Scheingewinnen
veranlasst
hat
Anfechtungsansprüche
§
Abs.
InsO
.
;
.
25
.
Juni
ZR
.
zitiert
juris
.
Anspruch
erfasst
"
Ausschüttungen
"
Schuldner
getätigte
"
Einlage
"
erbracht
hat
vgl.
.
.
unentgeltliche
Leistung
zurückzugewähren
§
Abs.
Satz
InsO
ist
somit
Summe
Auszahlungen
Schuldnerin
Anfechtungszeitraum
vermeintlichen
Gewinnansprüche
geleistet
fiktiven
-9-
hältnis
zugeordnet
hat
vgl.
;
.
.
Streitfall
hat
Schuldnerin
Beklagten
Zeit
ausgeschüttet
.
Schutz
getäuschten
Anlegers
gebietet
Rückgewähranspruch
§
einzuschränken
vgl.
.
.
kann
Klage
nur
§
Abs.
Satz
InsO
scheitern
.
Bestimmung
hat
Empfänger
unentgeltlichen
rechtsgrundlosen
Leistung
nur
zurückzugewähren
bereichert
ist
.
Urteil
25
.
Juni
aaO
.
konnte
Senat
offenlassen
Summe
Auszahlungen
auch
Agio
abzusetzen
ist
Schuldnerin
geführten
Verrechnungskonto
dortigen
Beklagten
zuvor
Soll
gestellt
worden
war
.
Fall
zurückgeforderte
"
Leistungsspitze
"
wurde
berührt
.
Entsprechendes
gilt
vorliegenden
Fall
Kläger
Grundlage
vorgenommenen
"
Neuberechnung
Scheingewinns
Berücksichtigung
realen
Handelsergebnisse
"
Rückgewähranspruch
angerechneten
verlorenen
Einlagen
Teilbeträge
abgezogen
hat
unverändert
gebliebenen
Auszahlungen
rechnerische
Erhöhung
zieht
.
Allerdings
kommt
Zusammenhang
Entreicherung
neue
Abrechnung
nur
dann
verlorene
Einlage
§
Abs.
Satz
InsO
Abzugsposten
Auszahlungen
abzusetzen
ist
.
Insoweit
fehlte
bislang
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
Senat
Urteil
heutigen
Tage
IX
ZR
stellt
hat
ist
Einlage
Anlegers
saldierungsfähiger
Abzugsposten
Bereicherung
ausgezahlten
Scheingewinne
mindert
vgl.
insbesondere
;
;
.
Weitere
Abzugsposten
Klageforderung
vorausgesetzt
Leistung
Insolvenzschuldners
ist
Natur
mehr
vorhanden
Frage
stellen
könnten
hat
insoweit
beweispflichtige
Beklagte
vgl.
.
17
.
Dezember
IX
ZR
.
geltend
gemacht
.
Umständen
sind
insgesamt
zurückgeforderten
knapp
unentgeltliche
Ausschüttungen
anfechtbar
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Gießen
Entscheidung
30.08.2007
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
30.07.2009