NAMEN ZR Verkündet : 22 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § prozessualen Behandlung erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung Berufungsinstanz . Urteil 22 . April ZR Gießen IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats 30 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Beklagte wird verurteilt Kläger weitere 3.027,25 € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz hieraus 1 Juli zahlen . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 11 . März 1 Juli eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . Schuldnerin bot Kunden Möglichkeit Erfolg Misserfolg Optionsgeschäften teilzunehmen . warb jährlich erzielenden Renditen . Beklagte erklärte 25 . Mai Beitritt Anlegergemeinschaft . Tatsächlich erlitt Schuldnerin Zeitraum Beteiligung Beklagten Verluste . verschleiern leitete Anlegern Kontoauszüge frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren . Gelder Anleger wurden nur geringen Teil später überhaupt mehr Termingeschäften angelegt . Einlagen Neukunden verwendete Schuldnerin Art " Schneeballsystems " Rückzahlungen Altkunden . Beklagte leistete Juni Einlagen insgesamt € € Agio gebucht wurden . erhielt August September Gewinnausschüttungen insgesamt € . Kläger hat Auszahlungen angefochten . Klage hat zunächst Differenzbetrag geleisteten Auszahlungen Einlage € Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten € verlangt jeweils Zinsen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Beklagte Bekanntwerden Senatsurteils 11 . Dezember Klageforderung anerkannt . Kläger hat Hauptforderung € € Zinsen erweitert hierbei bereits Klagebegründung vorgelegte " Neuberechnung Kontostandes Beklagten Berücksichtigung Handelsergebnisse " bezogen . Berufungsgericht hat Beklagten Anerkenntnis gemäß verurteilt weitergehende Klage abgewiesen . insoweit Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Berufungsrechtszug geltend gemachten Erhöhungsbetrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Verurteilung Beklagten Höhe . Berufungsgericht hat gemeint : Erhöhungsbetrages sei Sachentscheidung treffen gewesen Klageerweiterung unzulässig sei . scheitere jedenfalls § Abs. . Behandlung " Zulassungsproblematik hänge letztlich Klageerweiterung neuen Tatsachenvortrag Gegenstand habe bereits ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können vorwerfbarer Weise vgl. Abs. Satz Nr. geschehen sei . sei hier bejahen . Neuberechnung Scheingewinns sei Vorlage maßgeblichen Berechnung Gegenstand erstinstanzlichen Rechtsstreits gemacht worden schon folge hieraus ergebende höhere Betrag erster Instanz eingeklagt worden sei . Klageschrift vorbehaltene Klageerweiterung nehme " Neuberechnung " Bezug . Funktion sei erster Instanz nachvollziehbar Kläger Klageforderung auch hilfsweise gestützt habe . Erst Berufungsinstanz sei Vergleich erstinstanzlichen Abrechnung " völlig neue Berechnungsmethode Rechtsstreit eingeführt worden . sei Schriftsatz Klägers 22 . Dezember belege erläuterungsbedürftig gewesen ; Richtigkeit könne voraussichtlich nur Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden . Klageerweiterung sei mithin unzulässig . Erweiterungsantrag verfolgte Forderung müsse gegebenenfalls neuen Rechtsstreit entschieden werden . II . Begründung hält rechtlicher Prüfung Punkten stand . 1 . Unrecht hält Berufungsgericht Klageerweiterung Höhe € unzulässig . prozessordnungsgemäßer Behandlung hätte Gericht Teil Klageforderung sachlich entscheiden müssen Erhöhung Klagebetrages § Nr. Änderung Klage anzusehen ist . liegt Fall § . Nur Vorschrift bezieht § Zulässigkeit Klageänderung Berufungsinstanz einschränkt ; . 8 . Dezember VersR . 25 ; 27 . Februar XI . . unbeschränkte Zulässigkeit Modifizierung Klageantrags § Nr. auch Berufungsinstanz entspricht Zweck Vorschrift prozessökonomische endgültige Erledigung Rechtsstreits Parteien fördern will . verkehrt Berufungsgericht Gesichtspunkt Prozesswirtschaftlichkeit Gegenteil Kläger Möglichkeit neuen Klage verweist . Bundesgerichtshof hat Leitentscheidung eingehend dargelegt auch Sinn Zweck § Anwendung § Berufungsverfahren fordert . Senat teilt Auffassung . Berufungsgericht durfte Sachentscheidung Gegenstand Klageerweiterung absehen . 2 . Urteil Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig vgl. § . Insolvenzanfechtung ist vielmehr vollem Umfang begründet . spricht bereits Kläger erweiterten Antrag Bezugnahme neue Berechnung Tatsachen gestützt hat Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung ohnehin zugrunde legen hatte . zulässigen Rechtsmittel Berufung gelangt grundsätzlich gesamte Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz Berufungsinstanz . gilt auch Vorbringen Gericht erster Instanz unerheblich gehalten worden ist Tatbestand ausdrückliche Erwähnung gefunden hat . 27 . September . ; 16 . Oktober . . Berufungsinstanz zusätzlich geltend gemachte Zahlungsbegehren gibt neuen Sachvortrag Klägers bereits Klageschrift enthalten dort Bezug Klage vorgelegten Anlagen erläutert ist . geht Übrigen auch Berufungsgericht Darlegungen Klägers Klagebegründung Klageschrift vorgelegten Anlagen ausführt ergebe bereits Berufungsrechtszug verfolgte Gesamtbetrag . hält Revisionserwiderung Berufungsgericht ausschlaggebend Kläger habe Sachvortrag erster Instanz auch hilfsweise Stützung Klageforderung verwandt . erster Instanz zwar vorgetragen jedoch Angriffsmittel verwendet worden sei stelle Berufungsinstanz neues Angriffsmittel . Berechnung Klageforderung realen Handelsverlusten sei Übrigen schon erster Instanz unstreitig gewesen . Berufungsinstanz habe Beklagte Bestreiten wiederholt substantiierte Einwendungen Forderungsberechnung erhoben . Gegenrüge ist unbegründet . Gehaltener Sachvortrag Partei kann niemals versäumt sein vgl. § Abs. Satz Nr. . Entscheidungserheblichkeit Sicht Vorderrichters kann ebenso wenig ankommen Einbindung Vortrags Begründung Anspruchs . Verteidigungsmittel ist " neu " ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt verhält erst zweiter Instanz beweisbedürftig geworden ist . Rechtlich bedeutungslos ist auch Kläger Hand hatte erster Instanz dargelegten neuen Berechnungsmethode Erhöhung Klageforderung Sicht Entscheidungserheblichkeit beizulegen . Wäre anders würde Entscheidung Gesetzgebers konterkariert Klageerweiterungen -umstellungen § Nr. besonderen Voraussetzungen § knüpfen . echte Klageänderungen verhindert § Nr. Berufungsgericht Klageänderung § Nr. zwar zulassen müsste materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung geänderte Klage aber § Abs. Nr. gehindert wäre . Gefahr besteht Antragsänderung gemäß § Nr. nur dann Berufungsgericht Beurteilung modifizierten Klageantrags zumindest gesamten erster Instanz angefallenen zurückgreifen kann vgl. . Klageforderung Kläger meint Basis Neuberechnung Scheingewinne schon jetzt voll umfänglich gerechtfertigt ist entsprechende Sachvortrag erster Instanz unstreitig war zweiter Instanz Kläger nur verdeutlicht erläutert worden ist vgl. . 16 . Oktober . Neuberechnung Scheingewinns Kläger durchgängig streitig war Beweisaufnahme Entscheidung zugrundegelegt werden kann braucht Senat entscheiden . Anfechtungsanspruch § Abs. ist schon begründet Beklagte angefochtenen Auszahlungen erbrachte Einlage § Abs. Satz InsO Wege Verrechnung Abzug bringen darf . kann Senat Grundlage festgestellten Sachverhältnisses selbst entscheiden § Abs. . Rechtsprechung Senats stehen Insolvenzverwalter Schuldners anfechtungsrelevanten Zeit Auszahlungen " Schneeballsystemen " erzielten Scheingewinnen veranlasst hat Anfechtungsansprüche § Abs. InsO . ; . 25 . Juni ZR . zitiert juris . Anspruch erfasst " Ausschüttungen " Schuldner getätigte " Einlage " erbracht hat vgl. . . unentgeltliche Leistung zurückzugewähren § Abs. Satz InsO ist somit Summe Auszahlungen Schuldnerin Anfechtungszeitraum vermeintlichen Gewinnansprüche geleistet fiktiven -9- hältnis zugeordnet hat vgl. ; . . Streitfall hat Schuldnerin Beklagten Zeit € ausgeschüttet . Schutz getäuschten Anlegers gebietet Rückgewähranspruch § einzuschränken vgl. . . kann Klage nur § Abs. Satz InsO scheitern . Bestimmung hat Empfänger unentgeltlichen rechtsgrundlosen Leistung nur zurückzugewähren bereichert ist . Urteil 25 . Juni aaO . konnte Senat offenlassen Summe Auszahlungen auch Agio abzusetzen ist Schuldnerin geführten Verrechnungskonto dortigen Beklagten zuvor Soll gestellt worden war . Fall zurückgeforderte " Leistungsspitze " wurde berührt . Entsprechendes gilt vorliegenden Fall Kläger Grundlage vorgenommenen " Neuberechnung Scheingewinns Berücksichtigung realen Handelsergebnisse " Rückgewähranspruch angerechneten verlorenen Einlagen Teilbeträge abgezogen hat unverändert gebliebenen Auszahlungen rechnerische Erhöhung zieht . Allerdings kommt Zusammenhang Entreicherung neue Abrechnung nur dann verlorene Einlage § Abs. Satz InsO Abzugsposten Auszahlungen abzusetzen ist . Insoweit fehlte bislang Entscheidung Bundesgerichtshofs . Senat Urteil heutigen Tage IX ZR stellt hat ist Einlage Anlegers saldierungsfähiger Abzugsposten Bereicherung ausgezahlten Scheingewinne mindert vgl. insbesondere ; ; . Weitere Abzugsposten Klageforderung vorausgesetzt Leistung Insolvenzschuldners ist Natur mehr vorhanden Frage stellen könnten hat insoweit beweispflichtige Beklagte vgl. . 17 . Dezember IX ZR . geltend gemacht . Umständen sind insgesamt zurückgeforderten knapp € unentgeltliche Ausschüttungen anfechtbar . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Gießen Entscheidung 30.08.2007 OLG Frankfurt/Main Entscheidung 30.07.2009