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2.1 KiB

BESCHLUSS
12
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
12
.
Mai
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufung
zurückweisenden
Beschluss
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
behaupteten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Zulassungsgrund
liegt
Nichtzulassungsbeschwerde
ausführt
Zurückweisung
Antrags
gemäß
§
sei
Überprüfung
inzidenter
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
möglich
erforderlich
.
Begründung
Beschluss
Mangel
leiden
soll
Zulassung
Revision
erfordert
wird
gegeben
.
Rüge
Berufungsgericht
sei
fehlerhaft
besetzt
gewesen
28
.
Zivilsenat
geschäftsplanmäßig
Richtern
besetzt
sei
aber
nur
Entscheidung
mitgewirkt
hätten
gibt
ebenfalls
Anlass
Revision
zuzulassen
.
Rechtsprechung
Literatur
halten
"
Überbesetzung
Spruchkörpern
überschießenden
Mitglied
zulässig
vgl.
nur
31
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
bedeutet
Überbesetzung
Spruchkörpers
verfassungsrechtliches
Problem
gesetzlichen
Richters
dient
nachhaltig
Effektivität
Rechtsschutzes
überbesetzten
Spruchkörper
Vorhinein
aufgestellter
generellabstrakter
Mitwirkungsplan
besteht
notwendigen
Bestimmtheit
Heranziehung
einzelnen
Richter
Verfahren
festlegt
BVerfG
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
dargetan
28
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
entsprechenden
senatsinternen
Geschäftsverteilungsplan
verfügt
.
zulassungsrelevanten
Fehlern
Umsetzung
Plans
fehlen
ebenfalls
Ausführungen
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
18.06.2015