BESCHLUSS 12 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 12 . Mai beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Berufung zurückweisenden Beschluss 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . behaupteten Verletzungen Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Zulassungsgrund liegt Nichtzulassungsbeschwerde ausführt Zurückweisung Antrags gemäß § sei Überprüfung inzidenter Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich erforderlich . Begründung Beschluss Mangel leiden soll Zulassung Revision erfordert wird gegeben . Rüge Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen 28 . Zivilsenat geschäftsplanmäßig Richtern besetzt sei aber nur Entscheidung mitgewirkt hätten gibt ebenfalls Anlass Revision zuzulassen . Rechtsprechung Literatur halten " Überbesetzung Spruchkörpern überschießenden Mitglied zulässig vgl. nur 31 . Aufl . . . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts bedeutet Überbesetzung Spruchkörpers verfassungsrechtliches Problem gesetzlichen Richters dient nachhaltig Effektivität Rechtsschutzes überbesetzten Spruchkörper Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht notwendigen Bestimmtheit Heranziehung einzelnen Richter Verfahren festlegt BVerfG . Nichtzulassungsbeschwerde hat dargetan 28 . Zivilsenat Oberlandesgerichts entsprechenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt . zulassungsrelevanten Fehlern Umsetzung Plans fehlen ebenfalls Ausführungen . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 18.06.2015