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NAMEN
Verkündet
:
22
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
vorzeitiger
Beendigung
Steuerberatervertrages
ist
vereinbartes
Pauschalhonorar
Teil
herabzusetzen
bisherigen
Tätigkeit
Steuerberaters
entspricht
.
Urteil
22
.
Mai
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
17
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
November
Ansprüche
Höhe
4.113,98
Zinsen
zurückgewiesen
wurde
.
Sache
wird
Umfang
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Steuerberatungsgesellschaft
betreute
Klägerin
beherrschte
Gesellschaften
9
Juli
steuerrechtlichen
Angelegenheiten
.
abgeschlossenen
Steuerberaterverträge
unterschieden
Regelleistungen
jeweils
schalvergütung
zahlbar
gleich
hohen
monatlichen
Teilbeträgen
vereinbart
wurde
Sonderleistungen
Vergütung
Zeitaufwand
berechnet
wurde
.
Verträge
wurden
März
Klägerin
betreuten
Gesellschaften
außerordentlich
gekündigt
.
Leistungen
hat
Beklagte
Zeitpunkt
mehr
erbracht
.
Klägerin
hat
eigenem
abgetretenem
Recht
Rückzahlung
Vergütungsbeträgen
geleistete
Arbeiten
Jahren
Monate
Januar
Februar
betragen
begehrt
.
hat
weitere
Ansprüche
Schadensersatzanspruch
Höhe
4.113,98
fehlerhafter
Beratung
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
ganz
überwiegend
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
blieb
Erfolg
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Senat
Revision
Ansprüche
4.113,98
Zinsen
zugelassen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Umfang
Zulassung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
könne
Monate
Januar
Februar
entrichteten
Vergütungsbeträge
zurückfordern
.
Zwar
sei
auszugehen
Klägerin
nen
Gesellschaften
außerordentlichen
Kündigung
§
Abs.
berechtigt
gewesen
seien
.
Befugnis
hätten
Parteien
abbedungen
.
Abrede
Vertragslaufzeit
Jahr
geschlossene
Vertrag
jeweils
Jahr
Monate
Ablauf
gekündigt
werde
könne
hinreichend
deutlich
entnommen
werden
Mandaten
außerordentliches
Kündigungsrecht
zustehen
solle
.
Parteien
gehandhabten
Berechnung
Zahlung
monatlichen
Pauschbeträge
Berücksichtigung
praktischen
Bedürfnisses
Vereinbarung
Pauschalvergütungen
folge
hierbei
endgültige
Vergütung
Teilzeiträumen
erbrachten
Leistungen
habe
handeln
sollen
.
Herabsetzung
Monate
gezahlten
Vergütung
§
Abs.
komme
Betracht
.
Grundsatz
vorzeitiger
Beendigung
Anwaltsvertrages
vereinbartes
Pauschalhonorar
Teil
herabzusetzen
sei
bisherigen
Tätigkeit
Rechtsanwalts
entspreche
sei
Steuerberatervertrag
übertragbar
.
hier
Rede
stehenden
Steuerberaterverträge
bezögen
wiederkehrende
Tätigkeiten
Rahmen
Dauermandaten
jeweils
zurückliegende
Zeiträume
beträfen
.
habe
Beklagte
dargelegt
"
Regelleistungen
"
Klägerin
auch
vertretenen
Gesellschaften
erbracht
habe
.
Weitergehende
Zahlungsansprüche
seien
Gegenstand
Berufung
.
Klägerin
ersten
Rechtszug
Zahlungsansprüche
Beklagte
Höhe
4.113,98
Festsetzung
Strafzinsen
Ordnungsgeldern
Schadensersatz
begehrt
habe
verfolge
Ansprüche
Maßgabe
beschränkten
Berufung
.
Berufung
verfolgte
Zahlungsbegehren
Höhe
umfasse
lediglich
Schadensersatzforderung
Höhe
rung
Höhe
Vergütungspauschalen
Monate
Januar
Februar
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
geltend
gemachte
Anspruch
Rückzahlung
Monate
Januar
Februar
entrichteten
Vergütungspauschalen
noch
Schadensersatzanspruch
Verhängung
Ordnungsgeldern
Strafzinsen
verneint
werden
.
1
.
Zahlungsanspruches
kommt
Rückforderung
§
Abs.
Satz
Fall
Betracht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
Rede
stehenden
Zeitraum
Januar
Februar
geringere
vereinbarte
entrichtete
Vergütung
zustehen
sollte
.
Bestimmung
§
Abs.
regelt
Frage
Umfang
Dienstverpflichteten
außerordentlichen
Kündigung
gemäß
§
Honoraransprüche
Auftraggeber
zustehen
.
kann
Verpflichtete
grundsätzlich
bisherigen
Leistungen
entsprechenden
Teil
Vergütung
verlangen
§
Abs.
Satz
.
Regelung
gilt
auch
Verträge
Rechtsanwälten
vgl.
Urteil
29
.
September
.
13
;
26
.
September
.
Steuerberatern
82
;
;
MünchKomm-BGB/Henssler
6
.
Aufl
.
.
3
;
73
.
Aufl
.
.
1
;
Zugehör
Handbuch
Anwaltshaftung
2
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
§
Abs.
ist
zwar
abdingbar
vgl.
Urteil
16
.
Oktober
315
jedoch
haben
Parteien
Vergütungsvereinbarung
Fall
vorzeitigen
Mandatsbeendigung
entsprechenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
§
entnehmen
ist
auch
Regelung
getroffen
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
vorzeitiger
Beendigung
Anwaltsvertrages
Bestimmung
§
Abs.
vereinbartes
Pauschalhonorar
§
Abs.
Teil
herabzusetzen
bisherigen
Tätigkeit
Rechtsanwalts
entspricht
Urteil
27
.
Februar
;
16
.
Oktober
aaO
;
MünchKomm-BGB/Henssler
aaO
.
.
ist
ausgehend
vereinbarten
Vergütung
insgesamt
vorgesehenen
Tätigkeit
bewerten
Anteil
bereits
erbrachten
Leistungen
Rechtsanwalts
entfällt
aktuell
91
;
MünchKomm-BGB/Henssler
aaO
.
Berufungsgericht
vertretenen
Ansicht
so
auch
sind
Grundsätze
auch
vereinbarte
Pauschalvergütung
steuerrechtliche
Beratungsleistungen
anwendbar
Feiter
neue
Steuerberatervergütungsverordnung
§
.
;
Steuerberatergebührenverordnung
4
.
Aufl
.
§
Ziff
.
.
Berufungsgericht
maßgeblich
angesehene
Umstand
Beklagten
erbringenden
steuerlichen
Leistungen
kehrende
Tätigkeiten
Rahmen
Dauermandaten
betrafen
steht
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
Normzweck
Bestimmung
beruht
allgemeinen
Rechtsgedanken
Vergütung
Dienstverpflichteten
tatsächlich
erbrachten
Leistungen
richtet
MünchKomm-BGB/Henssler
aaO
.
.
Vorschrift
unterscheidet
ersichtlich
aufgekündigte
Tätigkeit
Rahmen
Jahre
führenden
Dauermandats
nur
bezogen
kürzere
Zeitdauer
erbracht
werden
sollte
.
Auch
Pauschalvergütung
kommt
Gesichtspunkt
maßgebliche
Bedeutung
.
§
geregelte
Pauschalvergütung
verschafft
Steuerberater
schuldrechtlichen
Anspruch
Bezahlung
noch
erbrachter
Leistungen
erleichtert
lediglich
Abrechnungsverfahren
schon
ausgeführte
Leistungen
.
Vielzahl
Einzelvergütungen
sollen
Parteien
Pauschalvergütung
vereinbaren
können
Amtliche
Begründung
§
StBGebV
abgedruckt
aaO
.
gegebenenfalls
Steuerberater
Pauschalvergütung
verlangen
kann
ist
zunächst
Frage
Steuerberatergebührenrechts
vertraglichen
Regelung
Vorschriften
Bürgerlichen
Rechts
81
;
;
aaO
§
Ziff
.
1.3.5
;
Urteil
16
.
Oktober
aaO
.
gewisse
Einschränkung
erfährt
§
Abs.
Satz
Abs.
bereits
entstandene
Gebühren
Einfluss
ist
Angelegenheit
vorzeitig
erledigt
Auftrag
endigt
Angelegenheit
erledigt
ist
.
Bestimmung
ist
jedoch
Tatbestand
Pauschgebühr
zugeschnitten
findet
sicht
Berufungsgerichts
Pauschalvergütung
Streitfall
Pauschgebühren
abdeckt
Anwendung
Feiter
aaO
§
.
;
Parallelvorschrift
§
Abs.
jetzt
§
Abs.
Urteil
27
.
Februar
aaO
;
16
.
Oktober
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
gebotene
Bewertung
tatsächlich
erbrachten
Leistungen
lässt
auch
zusätzlichen
Erwägung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Regelleistungen
Monate
Januar
Februar
erbracht
verneinen
.
§
Abs.
Satz
ist
ausgehend
vereinbarten
Vergütung
insgesamt
vorgesehenen
Tätigkeit
Einzelnen
bewerten
Anteil
bereits
ausgeführten
Leistungen
Rechtsberaters
entfällt
vgl.
OLG
aktuell
aaO
;
MünchKomm-BGB/Henssler
aaO
.
.
Tragfähige
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
hat
weiter
dargelegt
einzelnen
Regelleistungen
Beklagte
hier
maßgeblichen
Zeitraum
Monate
Januar
Februar
tatsächlich
Klägerin
vertretenen
Gesellschaften
erbracht
hat
Anteil
Vergütung
Leistungen
zuzumessen
ist
.
Rechtsstandpunkt
hätte
Berufungsgericht
Übrigen
auch
Wegfall
angenommenen
Vergütungsanspruchs
Monate
Januar
Februar
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Fall
Betracht
ziehen
Vorliegen
erforderlichen
Voraussetzungen
insoweit
prüfen
müssen
erbrachte
Teilleistungen
angeführten
Monate
Hinblick
Kündigung
notwendige
Beauftragung
anderen
Steuerberaters
Klägerin
nutzlos
geworden
sind
vgl.
Urteil
29
.
September
aaO
.
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Schadensersatzanspruch
fehlerhafter
Beratung
bezogen
Anfall
Ordnungsgeldern
Strafzinsen
Berufungsrechtszug
weiterverfolgt
beruht
Gehörsverletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Revision
Recht
rügt
sind
tragfähige
Anhaltspunkte
Annahme
Klägerin
habe
Anspruch
4.113,98
Berufungsrechtszug
weiterverfolgen
wollen
ersichtlich
.
Landgericht
begründet
erachteten
Anspruch
hat
Klägerin
Berufungsbegründungsschrift
ausführlich
befasst
ist
Ansicht
Landgerichts
verschiedenen
Gesichtspunkten
entgegengetreten
.
folgt
deutlich
auch
Anspruch
geäußerte
Ansicht
Landgerichts
Überprüfung
Berufungsgericht
gestellt
werden
sollte
.
Berufungsgericht
hat
entscheidungserhebliche
Vorbringen
Klägerin
Kenntnis
genommen
.
Umstand
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Anspruchskomplex
gehörenden
vorgerichtlichen
Kostenersatzanspruch
zurückgenommen
hat
stützt
Annahme
Beschränkung
Berufung
Hauptanspruch
Rücknahmeerklärung
gerade
erfasst
wurde
.
Jedenfalls
hätte
Berufungsgericht
Klägerin
ausdrücklich
hinweisen
müssen
werde
Klageantrag
aufgeführten
Zahlungsbetrages
angenommen
Klägerin
wolle
Hinblick
Berufungsbegründung
zumindest
hilfsweise
Überprüfung
gestellten
Anspruch
4.113,98
weiter
verfolgen
.
Nichtberücksichtigung
Vorbringens
ist
Umständen
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
bewerten
vgl.
Urteil
18
Juli
;
Beschluss
29
.
September
ZR
.
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
anders
entschieden
hätte
vgl.
Urteil
18
Juli
aaO
S.
;
29
.
September
aaO
.
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
unterliegt
Umfang
Zulassung
Aufhebung
§
Abs.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung