NAMEN Verkündet : 22 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz vorzeitiger Beendigung Steuerberatervertrages ist vereinbartes Pauschalhonorar Teil herabzusetzen bisherigen Tätigkeit Steuerberaters entspricht . Urteil 22 . Mai ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 17 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 25 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 17 . Zivilkammer Landgerichts 25 November Ansprüche Höhe € 4.113,98 € Zinsen zurückgewiesen wurde . Sache wird Umfang neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute Klägerin beherrschte Gesellschaften 9 Juli steuerrechtlichen Angelegenheiten . abgeschlossenen Steuerberaterverträge unterschieden Regelleistungen jeweils schalvergütung zahlbar gleich hohen monatlichen Teilbeträgen vereinbart wurde Sonderleistungen Vergütung Zeitaufwand berechnet wurde . Verträge wurden März Klägerin betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt . Leistungen hat Beklagte Zeitpunkt mehr erbracht . Klägerin hat eigenem abgetretenem Recht Rückzahlung Vergütungsbeträgen geleistete Arbeiten Jahren Monate Januar Februar betragen € begehrt . hat weitere Ansprüche Schadensersatzanspruch Höhe 4.113,98 € fehlerhafter Beratung geltend gemacht . Landgericht hat Klage ganz überwiegend abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägerin blieb Erfolg . Nichtzulassungsbeschwerde hat Senat Revision Ansprüche € 4.113,98 € Zinsen zugelassen . Entscheidungsgründe : Revision führt Umfang Zulassung Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Klägerin könne Monate Januar Februar entrichteten Vergütungsbeträge zurückfordern . Zwar sei auszugehen Klägerin nen Gesellschaften außerordentlichen Kündigung § Abs. berechtigt gewesen seien . Befugnis hätten Parteien abbedungen . Abrede Vertragslaufzeit Jahr geschlossene Vertrag jeweils Jahr Monate Ablauf gekündigt werde könne hinreichend deutlich entnommen werden Mandaten außerordentliches Kündigungsrecht zustehen solle . Parteien gehandhabten Berechnung Zahlung monatlichen Pauschbeträge Berücksichtigung praktischen Bedürfnisses Vereinbarung Pauschalvergütungen folge hierbei endgültige Vergütung Teilzeiträumen erbrachten Leistungen habe handeln sollen . Herabsetzung Monate gezahlten Vergütung § Abs. komme Betracht . Grundsatz vorzeitiger Beendigung Anwaltsvertrages vereinbartes Pauschalhonorar Teil herabzusetzen sei bisherigen Tätigkeit Rechtsanwalts entspreche sei Steuerberatervertrag übertragbar . hier Rede stehenden Steuerberaterverträge bezögen wiederkehrende Tätigkeiten Rahmen Dauermandaten jeweils zurückliegende Zeiträume beträfen . habe Beklagte dargelegt " Regelleistungen " Klägerin auch vertretenen Gesellschaften erbracht habe . Weitergehende Zahlungsansprüche seien Gegenstand Berufung . Klägerin ersten Rechtszug Zahlungsansprüche Beklagte Höhe 4.113,98 € Festsetzung Strafzinsen Ordnungsgeldern Schadensersatz begehrt habe verfolge Ansprüche Maßgabe beschränkten Berufung . Berufung verfolgte Zahlungsbegehren Höhe € umfasse lediglich Schadensersatzforderung Höhe rung Höhe € Vergütungspauschalen Monate Januar Februar . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts kann geltend gemachte Anspruch Rückzahlung Monate Januar Februar entrichteten Vergütungspauschalen noch Schadensersatzanspruch Verhängung Ordnungsgeldern Strafzinsen verneint werden . 1 . Zahlungsanspruches € kommt Rückforderung § Abs. Satz Fall Betracht Beklagten gemäß § Abs. Satz Rede stehenden Zeitraum Januar Februar geringere vereinbarte entrichtete Vergütung zustehen sollte . Bestimmung § Abs. regelt Frage Umfang Dienstverpflichteten außerordentlichen Kündigung gemäß § Honoraransprüche Auftraggeber zustehen . kann Verpflichtete grundsätzlich bisherigen Leistungen entsprechenden Teil Vergütung verlangen § Abs. Satz . Regelung gilt auch Verträge Rechtsanwälten vgl. Urteil 29 . September . 13 ; 26 . September . Steuerberatern 82 ; ; MünchKomm-BGB/Henssler 6 . Aufl . . 3 ; 73 . Aufl . . 1 ; Zugehör Handbuch Anwaltshaftung 2 . Aufl . . . Vorschrift § Abs. ist zwar abdingbar vgl. Urteil 16 . Oktober 315 jedoch haben Parteien Vergütungsvereinbarung Fall vorzeitigen Mandatsbeendigung entsprechenden Ausführungen Berufungsgerichts § entnehmen ist auch Regelung getroffen . höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vorzeitiger Beendigung Anwaltsvertrages Bestimmung § Abs. vereinbartes Pauschalhonorar § Abs. Teil herabzusetzen bisherigen Tätigkeit Rechtsanwalts entspricht Urteil 27 . Februar ; 16 . Oktober aaO ; MünchKomm-BGB/Henssler aaO . . ist ausgehend vereinbarten Vergütung insgesamt vorgesehenen Tätigkeit bewerten Anteil bereits erbrachten Leistungen Rechtsanwalts entfällt aktuell 91 ; MünchKomm-BGB/Henssler aaO . Berufungsgericht vertretenen Ansicht so auch sind Grundsätze auch vereinbarte Pauschalvergütung steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar Feiter neue Steuerberatervergütungsverordnung § . ; Steuerberatergebührenverordnung 4 . Aufl . § Ziff . . Berufungsgericht maßgeblich angesehene Umstand Beklagten erbringenden steuerlichen Leistungen kehrende Tätigkeiten Rahmen Dauermandaten betrafen steht Anwendung § Abs. Satz . Normzweck Bestimmung beruht allgemeinen Rechtsgedanken Vergütung Dienstverpflichteten tatsächlich erbrachten Leistungen richtet MünchKomm-BGB/Henssler aaO . . Vorschrift unterscheidet ersichtlich aufgekündigte Tätigkeit Rahmen Jahre führenden Dauermandats nur bezogen kürzere Zeitdauer erbracht werden sollte . Auch Pauschalvergütung kommt Gesichtspunkt maßgebliche Bedeutung . § geregelte Pauschalvergütung verschafft Steuerberater schuldrechtlichen Anspruch Bezahlung noch erbrachter Leistungen erleichtert lediglich Abrechnungsverfahren schon ausgeführte Leistungen . Vielzahl Einzelvergütungen sollen Parteien Pauschalvergütung vereinbaren können Amtliche Begründung § StBGebV abgedruckt aaO . gegebenenfalls Steuerberater Pauschalvergütung verlangen kann ist zunächst Frage Steuerberatergebührenrechts vertraglichen Regelung Vorschriften Bürgerlichen Rechts 81 ; ; aaO § Ziff . 1.3.5 ; Urteil 16 . Oktober aaO . gewisse Einschränkung erfährt § Abs. Satz Abs. bereits entstandene Gebühren Einfluss ist Angelegenheit vorzeitig erledigt Auftrag endigt Angelegenheit erledigt ist . Bestimmung ist jedoch Tatbestand Pauschgebühr zugeschnitten findet sicht Berufungsgerichts Pauschalvergütung Streitfall Pauschgebühren abdeckt Anwendung Feiter aaO § . ; Parallelvorschrift § Abs. jetzt § Abs. Urteil 27 . Februar aaO ; 16 . Oktober . Anwendungsbereich § Abs. gebotene Bewertung tatsächlich erbrachten Leistungen lässt auch zusätzlichen Erwägung Berufungsgerichts Beklagte habe Regelleistungen Monate Januar Februar erbracht verneinen . § Abs. Satz ist ausgehend vereinbarten Vergütung insgesamt vorgesehenen Tätigkeit Einzelnen bewerten Anteil bereits ausgeführten Leistungen Rechtsberaters entfällt vgl. OLG aktuell aaO ; MünchKomm-BGB/Henssler aaO . . Tragfähige Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . hat weiter dargelegt einzelnen Regelleistungen Beklagte hier maßgeblichen Zeitraum Monate Januar Februar tatsächlich Klägerin vertretenen Gesellschaften erbracht hat Anteil Vergütung Leistungen zuzumessen ist . Rechtsstandpunkt hätte Berufungsgericht Übrigen auch Wegfall angenommenen Vergütungsanspruchs Monate Januar Februar gemäß § Abs. Satz . Fall Betracht ziehen Vorliegen erforderlichen Voraussetzungen insoweit prüfen müssen erbrachte Teilleistungen angeführten Monate Hinblick Kündigung notwendige Beauftragung anderen Steuerberaters Klägerin nutzlos geworden sind vgl. Urteil 29 . September aaO . . 2 . Ansicht Berufungsgerichts Klägerin habe Schadensersatzanspruch fehlerhafter Beratung bezogen Anfall Ordnungsgeldern Strafzinsen Berufungsrechtszug weiterverfolgt beruht Gehörsverletzung Art . Abs. GG . Revision Recht rügt sind tragfähige Anhaltspunkte Annahme Klägerin habe Anspruch 4.113,98 € Berufungsrechtszug weiterverfolgen wollen ersichtlich . Landgericht begründet erachteten Anspruch hat Klägerin Berufungsbegründungsschrift ausführlich befasst ist Ansicht Landgerichts verschiedenen Gesichtspunkten entgegengetreten . folgt deutlich auch Anspruch geäußerte Ansicht Landgerichts Überprüfung Berufungsgericht gestellt werden sollte . Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche Vorbringen Klägerin Kenntnis genommen . Umstand Klägerin mündlichen Verhandlung Anspruchskomplex gehörenden vorgerichtlichen Kostenersatzanspruch zurückgenommen hat stützt Annahme Beschränkung Berufung Hauptanspruch Rücknahmeerklärung gerade erfasst wurde . Jedenfalls hätte Berufungsgericht Klägerin ausdrücklich hinweisen müssen werde Klageantrag aufgeführten Zahlungsbetrages angenommen Klägerin wolle Hinblick Berufungsbegründung zumindest hilfsweise Überprüfung gestellten Anspruch 4.113,98 € weiter verfolgen . Nichtberücksichtigung Vorbringens ist Umständen Verstoß Art . Abs. GG bewerten vgl. Urteil 18 Juli ; Beschluss 29 . September ZR . . Berufungsurteil beruht Verletzung rechtlichen Gehörs . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Berücksichtigung übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte vgl. Urteil 18 Juli aaO S. ; 29 . September aaO . . . Urteil Berufungsgerichts unterliegt Umfang Zulassung Aufhebung § Abs. . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung