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653 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
30
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Juni
zugelassen
.
Revision
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
Betriebsgrundstück
vermeintlich
voll
erschlossen
erworben
hatte
erhielt
Mai
zuständigen
Gemeinde
Nachricht
müsse
Erschließungsbeitragsforderungen
etwa
rechnen
.
Klägerin
beauftragte
beklagten
Rechtsanwalt
Prüfung
Rechtslage
beratungsfehlerhaft
empfahl
Festsetzungsverjährung
berufen
.
Rechtsstandpunkt
vertrat
Beklagte
auch
Gemeinde
schließlich
Juni
Beitragsbescheide
108.383,27
erließ
.
nachfolgenden
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
obsiegte
Gemeinde
.
Klägerin
lastet
Beklagten
Vorfeld
setzung
Möglichkeit
Vergleichsabschlusses
Gemeinde
hingewiesen
haben
.
ordnungsgemäßer
Beratung
hätte
Grundlage
hälftigen
Ermäßigung
Raum
stehenden
Erschließungsbeiträge
entsprechende
Vergleichsabrede
Gemeinde
abgeschlossen
.
Zustandekommens
geltend
gemachten
Vergleichsabschlusses
hat
Klägerin
Einvernahme
Bürgermeisters
Gemeinde
berufen
.
Beklagte
hat
Vortrag
bestritten
ausgeführt
Vergleichsabschluss
hätte
Finanzausschuss
Gemeinde
zustimmen
müssen
.
Mitglieder
wären
vergleichsweisen
Regelung
entgegengetreten
.
Richtigkeit
Behauptung
hat
Beklagte
Einvernahme
Ausschussmitglieder
berufen
.
Landgericht
hat
Klage
Beweisaufnahme
stattgegeben
Beklagten
benannten
Ausschussmitglieder
vernehmen
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Wesentlichen
bestätigt
;
Ausschussmitglieder
wurden
einvernommen
.
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
begründet
angegriffene
Urteil
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Sachvortrags
Beweisangebots
verstößt
auch
dann
Art
.
Abs.
GG
Tatrichter
Vorbringen
hier
Beklagten
zwar
Kenntnis
genommen
hat
Unterlassen
gebotenen
Beweisaufnahme
aber
Prozessrecht
Stütze
mehr
findet
BVerfG
.
7
.
Dezember
.
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
haftungsausfüllenden
Kausalität
schon
Landgericht
§
Abs.
Satz
gezogenen
Grenzen
Aufklärungsermessens
überschritten
streitigen
Vortrag
Klägerin
Erhebung
benannten
Zeugen
gefolgt
ist
gegenbeweislich
Beklagten
angebotenen
Zeugen
hören
.
Bestreiten
Beklagten
wendet
zentrale
Haupttatsache
klägerischen
Vorbringens
.
Kann
Klägerin
beweisen
Gemeinde
geltend
gemachten
Vergleichsabschluss
bereit
gewesen
war
ist
Schadensersatzklage
unbegründet
.
Beweisantritt
Haupttatsache
darf
auch
Rahmen
§
Abs.
Satz
Würdigung
Indiztatsachen
übergangen
werden
.
19
.
März
XI
II
.
3
.
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
rechtfertigt
entscheidung
zentralen
Frage
Sachlage
unerlässlichen
Erkenntnisse
verzichten
.
6
.
Oktober
.
28
;
.
7
.
Dezember
aaO
.
.
wird
auch
Rechtsprechung
Senats
ausgegangen
hypothetische
Verhalten
Mandanten
fehlerhafter
Rechtsberatung
Erhebung
gebotenen
Beweismittel
§
Abs.
Satz
verwiesen
wird
.
16
.
Oktober
ZR
IV
.
1
;
.
7
.
Dezember
aaO
.
Nur
freie
richterliche
Würdigung
Sachvortrages
vollständige
Beweiserhebung
genügt
Fall
.
Streitfall
ging
entscheidend
Verhalten
Vergleichsabschluss
Seiten
Gemeinde
maßgeblichen
Entscheidungsträger
.
Berufungsgericht
ausdrücklich
offen
gelassen
hatte
auch
Finanzausschuss
Gemeinde
Entscheidungsfindung
mitzuwirken
hatte
war
Frage
tatsächlichen
Zustandekommens
Vergleichs
unerlässlich
auch
Hand
angebotenen
Beweismittel
ermitteln
Ausschuss
entschieden
hätte
.
Beklagte
hat
behauptete
Ablehnung
Ausschusses
Einvernahme
Mitglieder
Ausschusses
berufen
.
Berufungsgericht
durfte
Vernehmung
Zeugen
absehen
Hinblick
gegenteiligen
Bekundungen
Zeuge
vernommenen
Bürgermeisters
etwa
erforderliche
Zustimmung
Ausschusses
wahrscheinlich
erachtete
.
2
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Frage
Abschlusses
Ablösevereinbarung
Gemeinde
§
VwVfG
sätzlichen
Annahme
Vergleichsbereitschaft
Klägerin
weisen
sachfremden
Erwägungen
.
3
.
erscheinen
Kausalitätsbetrachtungen
Berufungsgerichts
hinreichend
überzeugend
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerin
"
auch
bereit
gewesen
wäre
einmal
Raum
gestellten
Vergleichsbetrag
hinauszugehen
"
.
Zeugenaussage
Bürgermeisters
so
Berufungsgericht
weiter
war
bereit
Nachlass
%
damals
Raume
stehende
Beitragsforderung
etwa
gewähren
.
Klägerin
Vergleich
eingelassen
hätte
hat
Berufungsgericht
festgestellt
ist
wohl
einmal
schlüssig
vorgetragen
.
Ebenso
ist
festgestellt
Gemeinde
bereit
gewesen
wäre
Anspruch
herabzusetzen
.
Betrag
schließlich
30
.
Juni
ergangenen
Bescheiden
etwa
abgesenkt
wurde
erscheint
wenig
aussagekräftig
inzwischen
Vergleichsgespräche
gescheitert
waren
.
Absenkung
besagt
insbesondere
Gemeinde
nun
auch
%
abgesenkten
Betrages
zufrieden
gewesen
wäre
.
geht
aber
Berufungsgericht
gebotenen
Feststellungen
treffen
.
Auch
weitere
Erwägung
seien
"
Anhaltspunkte
ersichtlich
Klägerin
ursprünglichen
Überlegungen
anzubieten
hinaus
weitere
angeboten
hätte
"
ist
weiter
belegt
.
Zusammenhang
erscheint
auch
berücksichtigungswert
Klägerin
späteren
Zeitpunkt
Gefahr
völlig
unterliegen
offensichtlich
schon
greifbar
nahe
gerückt
war
einmal
bereit
war
Klage
zurückzunehmen
rund
Aussetzungszinsen
sparen
.
Erklärung
Berufungsgericht
gefunden
hat
erscheint
kaum
nachvollziehbar
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung