BESCHLUSS ZR 30 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 30 . September beschlossen : Beschwerde Beklagten wird Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Juni zugelassen . Revision Beklagten wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin Betriebsgrundstück vermeintlich voll erschlossen erworben hatte erhielt Mai zuständigen Gemeinde Nachricht müsse Erschließungsbeitragsforderungen etwa € rechnen . Klägerin beauftragte beklagten Rechtsanwalt Prüfung Rechtslage beratungsfehlerhaft empfahl Festsetzungsverjährung berufen . Rechtsstandpunkt vertrat Beklagte auch Gemeinde schließlich Juni Beitragsbescheide 108.383,27 € € erließ . nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegte Gemeinde . Klägerin lastet Beklagten Vorfeld setzung Möglichkeit Vergleichsabschlusses Gemeinde hingewiesen haben . ordnungsgemäßer Beratung hätte Grundlage hälftigen Ermäßigung Raum stehenden Erschließungsbeiträge entsprechende Vergleichsabrede Gemeinde abgeschlossen . Zustandekommens geltend gemachten Vergleichsabschlusses hat Klägerin Einvernahme Bürgermeisters Gemeinde berufen . Beklagte hat Vortrag bestritten ausgeführt Vergleichsabschluss hätte Finanzausschuss Gemeinde zustimmen müssen . Mitglieder wären vergleichsweisen Regelung entgegengetreten . Richtigkeit Behauptung hat Beklagte Einvernahme Ausschussmitglieder berufen . Landgericht hat Klage Beweisaufnahme stattgegeben Beklagten benannten Ausschussmitglieder vernehmen . Berufungsgericht hat Urteil Wesentlichen bestätigt ; Ausschussmitglieder wurden einvernommen . rügt Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Verletzung rechtlichen Gehörs . II . Revision ist zuzulassen begründet angegriffene Urteil Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Nichtberücksichtigung erheblichen Sachvortrags Beweisangebots verstößt auch dann Art . Abs. GG Tatrichter Vorbringen hier Beklagten zwar Kenntnis genommen hat Unterlassen gebotenen Beweisaufnahme aber Prozessrecht Stütze mehr findet BVerfG . 7 . Dezember . . Berufungsgericht hat Prüfung haftungsausfüllenden Kausalität schon Landgericht § Abs. Satz gezogenen Grenzen Aufklärungsermessens überschritten streitigen Vortrag Klägerin Erhebung benannten Zeugen gefolgt ist gegenbeweislich Beklagten angebotenen Zeugen hören . Bestreiten Beklagten wendet zentrale Haupttatsache klägerischen Vorbringens . Kann Klägerin beweisen Gemeinde geltend gemachten Vergleichsabschluss bereit gewesen war ist Schadensersatzklage unbegründet . Beweisantritt Haupttatsache darf auch Rahmen § Abs. Satz Würdigung Indiztatsachen übergangen werden . 19 . März XI II . 3 . . Vorschrift § Abs. Satz rechtfertigt entscheidung zentralen Frage Sachlage unerlässlichen Erkenntnisse verzichten . 6 . Oktober . 28 ; . 7 . Dezember aaO . . wird auch Rechtsprechung Senats ausgegangen hypothetische Verhalten Mandanten fehlerhafter Rechtsberatung Erhebung gebotenen Beweismittel § Abs. Satz verwiesen wird . 16 . Oktober ZR IV . 1 ; . 7 . Dezember aaO . Nur freie richterliche Würdigung Sachvortrages vollständige Beweiserhebung genügt Fall . Streitfall ging entscheidend Verhalten Vergleichsabschluss Seiten Gemeinde maßgeblichen Entscheidungsträger . Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hatte auch Finanzausschuss Gemeinde Entscheidungsfindung mitzuwirken hatte war Frage tatsächlichen Zustandekommens Vergleichs unerlässlich auch Hand angebotenen Beweismittel ermitteln Ausschuss entschieden hätte . Beklagte hat behauptete Ablehnung Ausschusses Einvernahme Mitglieder Ausschusses berufen . Berufungsgericht durfte Vernehmung Zeugen absehen Hinblick gegenteiligen Bekundungen Zeuge vernommenen Bürgermeisters etwa erforderliche Zustimmung Ausschusses wahrscheinlich erachtete . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts Frage Abschlusses Ablösevereinbarung Gemeinde § VwVfG sätzlichen Annahme Vergleichsbereitschaft Klägerin weisen sachfremden Erwägungen . 3 . erscheinen Kausalitätsbetrachtungen Berufungsgerichts hinreichend überzeugend . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin " auch bereit gewesen wäre einmal Raum gestellten Vergleichsbetrag € hinauszugehen " . Zeugenaussage Bürgermeisters so Berufungsgericht weiter war bereit Nachlass % damals Raume stehende Beitragsforderung etwa € gewähren . Klägerin Vergleich € eingelassen hätte hat Berufungsgericht festgestellt ist wohl einmal schlüssig vorgetragen . Ebenso ist festgestellt Gemeinde bereit gewesen wäre Anspruch € herabzusetzen . Betrag schließlich 30 . Juni ergangenen Bescheiden etwa € abgesenkt wurde erscheint wenig aussagekräftig inzwischen Vergleichsgespräche gescheitert waren . Absenkung besagt insbesondere Gemeinde nun auch % abgesenkten Betrages zufrieden gewesen wäre . geht aber Berufungsgericht gebotenen Feststellungen treffen . Auch weitere Erwägung seien " Anhaltspunkte ersichtlich Klägerin ursprünglichen Überlegungen € anzubieten hinaus weitere € angeboten hätte " ist weiter belegt . Zusammenhang erscheint auch berücksichtigungswert Klägerin späteren Zeitpunkt Gefahr völlig unterliegen offensichtlich schon greifbar nahe gerückt war einmal bereit war Klage zurückzunehmen rund € Aussetzungszinsen sparen . Erklärung Berufungsgericht gefunden hat erscheint kaum nachvollziehbar . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung