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359 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
8
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
8
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
moniert
"
Zwangslage
"
Beklagte
Beginn
Sitzung
Landesarbeitsgerichts
befunden
habe
hervorgerufen
Information
gegnerischen
Anruf
Klägers
hätte
Abwägungsvorgang
eingestellt
werden
dürfen
.
wird
entscheidungsbedürftige
Grundsatzfrage
aufgezeigt
.
Berufungsgericht
angenommene
"
Zwangslage
"
bestand
Beklagte
einerseits
unbedingte
Weisung
Klägers
beachten
hatte
Vortag
ausgehandelten
Vergleich
erhebliche
Zahlungsansprüche
begründete
auch
abzuschließen
andererseits
aber
Hinweis
gegnerischen
Prozessbevollmächtigten
Termin
mehr
nachgehen
konnte
Mandant
Gegner
Verschiebung
Protokollierung
Vergleichs
angeregt
hatte
.
Würdigung
Konfliktlage
fällt
grundsätzlich
Verantwortungsbereich
Tatrichters
.
Bedeutung
Vergleichs
Kläger
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Vorinstanz
entscheidend
unterlassene
Kontaktaufnahme
Klägers
Kanzlei
Beklagten
Gericht
abgestellt
hat
.
Umstand
befindliche
leitenden
Position
tätig
gewesene
Kläger
Beendigung
Telefonats
Prozessbevollmächtigten
Gegenseite
mehr
unternommen
hat
durfte
damaligen
Sicht
Beklagten
sprechen
Vergleichsschluss
Widerrufsvorbehalt
weiterhin
Parteiwillen
entsprach
.
2
.
weitere
Rüge
Klägers
hätte
jedenfalls
unklare
Situation
bestanden
Beklagte
Grundsätzen
Einhaltung
sichersten
Weges
zumindest
Verschiebung
Verkündungstermins
hätte
drängen
müssen
geht
.
beruht
revisionsrechtlich
beanstandenden
tatrichterlichen
Erwägungen
Beklagte
gegenläufige
Weisung
Kenntnisstand
Morgen
Vergleichsprotokollierung
größere
Schwierigkeit
möglich
gewesen
wäre
Protokollierung
Vergleichs
Verlegungsantrag
hätte
gefährden
dürfen
.
Beklagte
wäre
Gegenteil
hohes
bares
Risiko
eingegangen
erkennbare
signifikante
Veränderung
Vergleichsgrundlagen
Vortag
verabredeten
Verfahrensgang
Abstand
genommen
hätte
.
3
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Zusammenhang
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
übersehen
unstreitig
abschließende
Belehrung
Beratung
15
.
Dezember
ausgehandelten
Vergleichstext
stattgefunden
habe
wird
ursächlicher
Gehörsverstoß
Berufungsgericht
aufgezeigt
.
Untergrenze
Vergleichsbetrages
insoweit
anwaltlich
beratene
Kläger
Vergleichsverhandlungen
15
.
Dezember
hineingegangen
war
lag
Angaben
Revision
DM
.
schließlich
vereinbarte
Vergleichssumme
DM
blieb
Größenordnung
Anwalt
Fixierung
Vergleichstextes
nochmals
Beratung
hätte
vornehmen
müssen
.
beiläufige
Bemerkung
Vorsitzenden
Entscheidung
berufenen
Kammer
Landesarbeitsgerichts
Vergleich
vermeidenden
"
Folgeprozessen
"
wurde
Risiken
noch
einmal
anhängigen
Leistungsklagen
grundsätzlich
Lasten
Unternehmens
verschoben
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
16.04.2004
OLG
Entscheidung