BESCHLUSS ZR 8 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. 8 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde moniert " Zwangslage " Beklagte Beginn Sitzung Landesarbeitsgerichts befunden habe hervorgerufen Information gegnerischen Anruf Klägers hätte Abwägungsvorgang eingestellt werden dürfen . wird entscheidungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt . Berufungsgericht angenommene " Zwangslage " bestand Beklagte einerseits unbedingte Weisung Klägers beachten hatte Vortag ausgehandelten Vergleich erhebliche Zahlungsansprüche begründete auch abzuschließen andererseits aber Hinweis gegnerischen Prozessbevollmächtigten Termin mehr nachgehen konnte Mandant Gegner Verschiebung Protokollierung Vergleichs angeregt hatte . Würdigung Konfliktlage fällt grundsätzlich Verantwortungsbereich Tatrichters . Bedeutung Vergleichs Kläger ist revisionsrechtlich beanstanden Vorinstanz entscheidend unterlassene Kontaktaufnahme Klägers Kanzlei Beklagten Gericht abgestellt hat . Umstand befindliche leitenden Position tätig gewesene Kläger Beendigung Telefonats Prozessbevollmächtigten Gegenseite mehr unternommen hat durfte damaligen Sicht Beklagten sprechen Vergleichsschluss Widerrufsvorbehalt weiterhin Parteiwillen entsprach . 2 . weitere Rüge Klägers hätte jedenfalls unklare Situation bestanden Beklagte Grundsätzen Einhaltung sichersten Weges zumindest Verschiebung Verkündungstermins hätte drängen müssen geht . beruht revisionsrechtlich beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen Beklagte gegenläufige Weisung Kenntnisstand Morgen Vergleichsprotokollierung größere Schwierigkeit möglich gewesen wäre Protokollierung Vergleichs Verlegungsantrag hätte gefährden dürfen . Beklagte wäre Gegenteil hohes bares Risiko eingegangen erkennbare signifikante Veränderung Vergleichsgrundlagen Vortag verabredeten Verfahrensgang Abstand genommen hätte . 3 . Nichtzulassungsbeschwerde Zusammenhang geltend macht Berufungsgericht habe übersehen unstreitig abschließende Belehrung Beratung 15 . Dezember ausgehandelten Vergleichstext stattgefunden habe wird ursächlicher Gehörsverstoß Berufungsgericht aufgezeigt . Untergrenze Vergleichsbetrages insoweit anwaltlich beratene Kläger Vergleichsverhandlungen 15 . Dezember hineingegangen war lag Angaben Revision DM . schließlich vereinbarte Vergleichssumme DM blieb Größenordnung Anwalt Fixierung Vergleichstextes nochmals Beratung hätte vornehmen müssen . beiläufige Bemerkung Vorsitzenden Entscheidung berufenen Kammer Landesarbeitsgerichts Vergleich vermeidenden " Folgeprozessen " wurde Risiken noch einmal anhängigen Leistungsklagen grundsätzlich Lasten Unternehmens verschoben . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 16.04.2004 OLG Entscheidung