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902 lines
7.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
29
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
;
§
Satz
Befriedigt
persönlich
haftender
Gesellschafter
Forderung
Gläubigers
Gesellschaft
erlischt
Haftungsverbindlichkeit
Gesellschafters
ist
Leistung
Insolvenzverfahren
Vermögen
unentgeltliche
Leistung
anfechtbar
.
Urteil
29
.
Oktober
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Oktober
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
14
.
September
3
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Schuldnerin
war
Komplementärin
Getränke
GmbH
Co.
künftig
:
KG
Vermögen
ebenfalls
3
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
.
Beklagte
hatte
KG
Kraftstoffe
geliefert
.
Leistungen
zahlte
Schuldnerin
20
.
Januar
22
.
Februar
insgesamt
Beklagte
.
Zeitpunkt
Zahlungen
war
KG
insolvenzreif
.
Kläger
hat
Zahlungen
angefochten
.
Rückgewähr
gerichtete
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Senat
grundsätzlicher
Bedeutung
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Anspruch
Rückgewähr
bestehe
.
Voraussetzungen
Schenkungsanfechtung
§
Abs.
InsO
seien
gegeben
Zahlungen
unentgeltliche
Leistungen
gehandelt
habe
.
Zahlungen
seien
entgeltlich
erfolgt
Insolvenzschuldnerin
zumindest
auch
eigene
Verbindlichkeit
Haftung
Komplementärin
gezahlt
habe
Beklagte
Forderung
verloren
habe
werthaltig
gewesen
sei
.
II
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
.
Anspruch
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
InsO
besteht
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Beurteilung
Leistung
Schuldners
unentgeltlich
Sinne
Abs.
InsO
erfolgte
Zwei-Personen-Verhältnissen
Personen-Verhältnissen
unterscheiden
.
ist
Verfügung
unentgeltlich
anzusehen
Inhalt
Rechtsgeschäfts
Leistung
gegenübersteht
Leistenden
also
aufgegebenen
Vermögenswert
entsprechende
Gegenleistung
zufließen
soll
.
Wird
dritte
Person
Zuwendungsvorgang
eingeschaltet
kommt
entscheidend
Leistende
selbst
Ausgleich
Leistung
erhalten
hat
;
maßgeblich
ist
vielmehr
Zuwendungsempfänger
seinerseits
Gegenleistung
erbringen
hat
.
Leistende
Dritten
gerichtete
Forderung
Zuwendungsempfängers
liegt
Gegenleistung
Regel
Leistung
§
Abs.
nur
Widerspruch
Schuldners
ablehnen
kann
werthaltige
Forderung
verliert
.
Ist
hingegen
Forderung
Zuwendungsempfängers
wertlos
verliert
wirtschaftlich
Gegenleistung
Zuwendung
angesehen
werden
kann
.
Fällen
ist
Tilgung
fremden
Schuld
unentgeltliche
Leistung
anfechtbar
.
Zuwendungsempfänger
ist
Insolvenzgläubigern
Leistenden
schutzwürdig
;
hätte
Leistung
Anspruch
hatte
Forderung
durchsetzen
können
Urteil
17
.
Oktober
ZR
.
.
2
.
Maßstäben
handelte
Zahlungen
Schuldnerin
entgeltliche
Leistungen
.
Komplementärin
haftete
Schuldnerin
§
Abs.
§
Satz
persönlich
unbeschränkt
Verbindlichkeiten
KG
.
resultierenden
Verbindlichkeiten
waren
KG
verschieden
.
handelt
gesetzliche
primäre
Schuld
Gesellschaft
akzessorische
Haftung
3
.
Aufl
.
.
.
Zahlte
Schuldnerin
Beklagte
abweichenden
Tilgungsbestimmung
§
Abs.
Schuldnerin
Zweifel
ausgehen
musste
vgl.
Urteil
19
.
Januar
IX
ZR
2/11
.
Haftungsverbindlichkeit
erlosch
.
Zahlung
stellt
dann
entgeltliche
Leistung
Zwei-Personen-Verhältnis
.
Entgeltlichkeit
wird
dort
nur
begründet
Leistenden
vereinbarte
Gegenleistung
zufließt
.
Erfüllung
eigenen
entgeltlichen
rechtsbeständigen
Schuld
schließt
Gegenleistung
bewirkte
Schuldbefreiung
.
ist
auch
Erfüllung
Ansprüchen
gesetzlichen
Schuldverhältnissen
entgeltlich
Urteil
18
.
März
ZR
.
9
;
vgl.
auch
Urteil
9
.
Dezember
ZR
.
10
;
19
.
Januar
aaO
.
;
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
26
;
Schmidt/Ganter/Weinland
InsO
18
.
Aufl
.
.
.
Leistungen
Schuldnerin
waren
aber
auch
dann
entgeltlich
Haftungsverbindlichkeit
Verbindlichkeiten
KG
zahlte
.
handelte
dann
Leistungen
DreiPersonen-Verhältnis
.
Leistungen
Schuldnerin
ausgleichendes
Vermögensopfer
Beklagten
kann
Fall
zwar
Erlöschen
Forderungen
KG
gesehen
werden
waren
Zahlungsunfähigkeit
KG
wertlos
.
Erfüllung
Forderungen
Beklagten
KG
erlosch
aber
auch
bezogene
akzessorische
Haftungsverbindlichkeit
Schuldnerin
.
Freiwerden
Schuld
liegt
Ausgleich
Verhältnis
Beklagten
Schuldnerin
Anwendung
§
InsO
ausschließt
Urteil
19
.
Januar
aaO
.
35
;
Schmidt/Ganter/Weinland
aaO
.
54
;
HK-InsO/Thole
7
.
Aufl
.
.
.
entsprechender
Wertung
hat
Senat
Leistung
desjenigen
Schuld
beigetreten
ist
Gläubiger
insolventen
Forderungsschuldners
zahlt
entgeltlich
beurteilt
Leistung
auch
eigene
Verpflichtung
Leistenden
Gläubiger
erlischt
Urteil
3
.
März
ZR
.
kann
gelten
Drittzahlung
Haftungsanspruch
Gläubigers
§
Abs.
§
Satz
erlischt
.
Ließe
Fällen
Anfechtung
Insolvenzverwalters
persönlich
haftenden
Gesellschafters
§
Abs.
InsO
durchgreifen
würde
Zweck
persönlichen
Haftung
Sicherung
Forderung
Gesellschaft
erreichen
insolvenzrechtlich
verfehlt
vgl.
§
:
Urteil
19
.
Januar
IX
ZR
2/11
.
.
kommt
Anspruch
Beklagten
persönlich
haftende
Gesellschafterin
§
Abs.
§
Satz
Aussicht
Befriedigung
bot
werthaltig
war
.
Leistungen
Drei-Personen-Verhältnis
spielt
Werthaltigkeit
Forderung
insoweit
Rolle
geht
Empfänger
Verhältnisses
Leistenden
Vermögensopfer
erbringt
empfangene
Leistung
entgeltlich
qualifiziert
.
Einbeziehung
Vermögensopfer
soll
Anfechtbarkeit
Drittzahlungen
§
InsO
beschränken
sonst
Gegenleistung
Beziehung
Empfänger
Leistenden
regelmäßig
gegeben
wäre
.
Schützenswert
ist
Leistungsempfänger
Fällen
aber
nur
dann
Leistungsempfang
Verlust
wirklichen
Vermögenswerts
geführt
hat
sei
Verlust
werthaltigen
Forderung
Schuldner
auch
Verlust
werthaltigen
Sicherheit
weitere
Person
Forderung
gestellt
hatte
Beschluss
3
.
April
ZR
.
.
Anders
verhält
Leistungsempfänger
eigenen
Anspruch
Leistenden
hatte
.
Leistung
Anspruch
Erlöschen
sei
auch
nur
Folge
Akzessorietät
getilgten
Verbindlichkeit
Dritten
dann
liegt
bereits
ausgleichende
Gegenleistung
Empfängers
rechtfertigt
empfangene
Leistung
Verhältnis
Leistenden
entgeltlich
beurteilen
gleichviel
Anspruch
Leistenden
Voraus
werthaltig
erschien
.
Hier
kann
gelten
Schuldner
eigene
Verbindlichkeit
geleistet
hätte
.
kann
dahinstehen
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
nur
KG
auch
Schuldnerin
persönlich
haftende
Gesellschafterin
zahlungsunfähig
war
.
Angriffe
Revision
diesbezüglichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Belang
.
Werthaltigkeit
Haftungsanspruchs
ankommt
kann
Unentgeltlichkeit
Schuldnerin
erbrachten
Leistungen
auch
hergeleitet
werden
Haftungsanspruch
§
Abs.
§
Satz
Regelung
§
InsO
entwertet
gewesen
sei
so
Zahlungen
persönlich
haftenden
Gesellschafters
Eröffnungsverfahrens
.
bedarf
Erörterung
gegebenenfalls
Umfang
Norm
Wortlaut
Wirkung
bereits
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beigemessen
werden
kann
.
Senat
Begleichung
Verbindlichkeit
KG
Schwestergesellschaft
unentgeltlich
erachtet
hat
Urteil
30
.
März
IX
ZR
steht
vorstehenden
lung
.
Anders
Streitfall
hatte
Gläubiger
dort
Anspruch
leistende
Gesellschaft
Zahlung
erlosch
.
.
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
kann
auch
Anfechtungsnormen
gestützt
werden
.
Deckungsanfechtung
§
§
InsO
scheidet
Zahlungen
Dreimonatszeitraums
Eröffnungsantrag
erfolgten
.
Darlegung
subjektiven
Voraussetzungen
kommt
auch
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
Betracht
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung