NAMEN ZR Verkündet : 29 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. ; § Satz Befriedigt persönlich haftender Gesellschafter Forderung Gläubigers Gesellschaft erlischt Haftungsverbindlichkeit Gesellschafters ist Leistung Insolvenzverfahren Vermögen unentgeltliche Leistung anfechtbar . Urteil 29 . Oktober ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Oktober Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 14 . September 3 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . Schuldnerin war Komplementärin Getränke GmbH Co. künftig : KG Vermögen ebenfalls 3 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet wurde . Beklagte hatte KG Kraftstoffe geliefert . Leistungen zahlte Schuldnerin 20 . Januar 22 . Februar insgesamt € Beklagte . Zeitpunkt Zahlungen war KG insolvenzreif . Kläger hat Zahlungen angefochten . Rückgewähr gerichtete Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Senat grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Anspruch Rückgewähr bestehe . Voraussetzungen Schenkungsanfechtung § Abs. InsO seien gegeben Zahlungen unentgeltliche Leistungen gehandelt habe . Zahlungen seien entgeltlich erfolgt Insolvenzschuldnerin zumindest auch eigene Verbindlichkeit Haftung Komplementärin gezahlt habe Beklagte Forderung verloren habe werthaltig gewesen sei . II . Berufungsgericht hat richtig entschieden . Anspruch Klägers § Abs. § Abs. InsO besteht . 1 . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Beurteilung Leistung Schuldners unentgeltlich Sinne Abs. InsO erfolgte Zwei-Personen-Verhältnissen Personen-Verhältnissen unterscheiden . ist Verfügung unentgeltlich anzusehen Inhalt Rechtsgeschäfts Leistung gegenübersteht Leistenden also aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll . Wird dritte Person Zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt entscheidend Leistende selbst Ausgleich Leistung erhalten hat ; maßgeblich ist vielmehr Zuwendungsempfänger seinerseits Gegenleistung erbringen hat . Leistende Dritten gerichtete Forderung Zuwendungsempfängers liegt Gegenleistung Regel Leistung § Abs. nur Widerspruch Schuldners ablehnen kann werthaltige Forderung verliert . Ist hingegen Forderung Zuwendungsempfängers wertlos verliert wirtschaftlich Gegenleistung Zuwendung angesehen werden kann . Fällen ist Tilgung fremden Schuld unentgeltliche Leistung anfechtbar . Zuwendungsempfänger ist Insolvenzgläubigern Leistenden schutzwürdig ; hätte Leistung Anspruch hatte Forderung durchsetzen können Urteil 17 . Oktober ZR . . 2 . Maßstäben handelte Zahlungen Schuldnerin entgeltliche Leistungen . Komplementärin haftete Schuldnerin § Abs. § Satz persönlich unbeschränkt Verbindlichkeiten KG . resultierenden Verbindlichkeiten waren KG verschieden . handelt gesetzliche primäre Schuld Gesellschaft akzessorische Haftung 3 . Aufl . . . Zahlte Schuldnerin Beklagte abweichenden Tilgungsbestimmung § Abs. Schuldnerin Zweifel ausgehen musste vgl. Urteil 19 . Januar IX ZR 2/11 . Haftungsverbindlichkeit erlosch . Zahlung stellt dann entgeltliche Leistung Zwei-Personen-Verhältnis . Entgeltlichkeit wird dort nur begründet Leistenden vereinbarte Gegenleistung zufließt . Erfüllung eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt Gegenleistung bewirkte Schuldbefreiung . ist auch Erfüllung Ansprüchen gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich Urteil 18 . März ZR . 9 ; vgl. auch Urteil 9 . Dezember ZR . 10 ; 19 . Januar aaO . ; MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . 26 ; Schmidt/Ganter/Weinland InsO 18 . Aufl . . . Leistungen Schuldnerin waren aber auch dann entgeltlich Haftungsverbindlichkeit Verbindlichkeiten KG zahlte . handelte dann Leistungen DreiPersonen-Verhältnis . Leistungen Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer Beklagten kann Fall zwar Erlöschen Forderungen KG gesehen werden waren Zahlungsunfähigkeit KG wertlos . Erfüllung Forderungen Beklagten KG erlosch aber auch bezogene akzessorische Haftungsverbindlichkeit Schuldnerin . Freiwerden Schuld liegt Ausgleich Verhältnis Beklagten Schuldnerin Anwendung § InsO ausschließt Urteil 19 . Januar aaO . 35 ; Schmidt/Ganter/Weinland aaO . 54 ; HK-InsO/Thole 7 . Aufl . . . entsprechender Wertung hat Senat Leistung desjenigen Schuld beigetreten ist Gläubiger insolventen Forderungsschuldners zahlt entgeltlich beurteilt Leistung auch eigene Verpflichtung Leistenden Gläubiger erlischt Urteil 3 . März ZR . kann gelten Drittzahlung Haftungsanspruch Gläubigers § Abs. § Satz erlischt . Ließe Fällen Anfechtung Insolvenzverwalters persönlich haftenden Gesellschafters § Abs. InsO durchgreifen würde Zweck persönlichen Haftung Sicherung Forderung Gesellschaft erreichen insolvenzrechtlich verfehlt vgl. § : Urteil 19 . Januar IX ZR 2/11 . . kommt Anspruch Beklagten persönlich haftende Gesellschafterin § Abs. § Satz Aussicht Befriedigung bot werthaltig war . Leistungen Drei-Personen-Verhältnis spielt Werthaltigkeit Forderung insoweit Rolle geht Empfänger Verhältnisses Leistenden Vermögensopfer erbringt empfangene Leistung entgeltlich qualifiziert . Einbeziehung Vermögensopfer soll Anfechtbarkeit Drittzahlungen § InsO beschränken sonst Gegenleistung Beziehung Empfänger Leistenden regelmäßig gegeben wäre . Schützenswert ist Leistungsempfänger Fällen aber nur dann Leistungsempfang Verlust wirklichen Vermögenswerts geführt hat sei Verlust werthaltigen Forderung Schuldner auch Verlust werthaltigen Sicherheit weitere Person Forderung gestellt hatte Beschluss 3 . April ZR . . Anders verhält Leistungsempfänger eigenen Anspruch Leistenden hatte . Leistung Anspruch Erlöschen sei auch nur Folge Akzessorietät getilgten Verbindlichkeit Dritten dann liegt bereits ausgleichende Gegenleistung Empfängers rechtfertigt empfangene Leistung Verhältnis Leistenden entgeltlich beurteilen gleichviel Anspruch Leistenden Voraus werthaltig erschien . Hier kann gelten Schuldner eigene Verbindlichkeit geleistet hätte . kann dahinstehen Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen nur KG auch Schuldnerin persönlich haftende Gesellschafterin zahlungsunfähig war . Angriffe Revision diesbezüglichen Feststellungen Berufungsgerichts sind Belang . Werthaltigkeit Haftungsanspruchs ankommt kann Unentgeltlichkeit Schuldnerin erbrachten Leistungen auch hergeleitet werden Haftungsanspruch § Abs. § Satz Regelung § InsO entwertet gewesen sei so Zahlungen persönlich haftenden Gesellschafters Eröffnungsverfahrens . bedarf Erörterung gegebenenfalls Umfang Norm Wortlaut Wirkung bereits Eröffnung Insolvenzverfahrens beigemessen werden kann . Senat Begleichung Verbindlichkeit KG Schwestergesellschaft unentgeltlich erachtet hat Urteil 30 . März IX ZR steht vorstehenden lung . Anders Streitfall hatte Gläubiger dort Anspruch leistende Gesellschaft Zahlung erlosch . . Kläger geltend gemachte Anspruch kann auch Anfechtungsnormen gestützt werden . Deckungsanfechtung § § InsO scheidet Zahlungen Dreimonatszeitraums Eröffnungsantrag erfolgten . Darlegung subjektiven Voraussetzungen kommt auch Vorsatzanfechtung § Abs. InsO Betracht . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung