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1450 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Vereinnahmung
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Eröffnung
gelangten
Verfahren
kann
später
eröffneten
Insolvenzverfahren
kongruente
Deckung
anfechtbar
sein
.
Urteil
15
.
Dezember
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Richter
Vorsitzenden
Richter
Raebel
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
9
.
Februar
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
April
aufgehoben
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
16
November
zahlen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Verwalterin
Antrag
Finanzamts
25
Juli
16
November
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
V.
Folgenden
:
Schuldnerin
.
begehrt
Beklagten
Rückgewähr
Vergütung
Höhe
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
früheren
Insolvenzeröffnungsverfahren
erhalten
hat
.
Beklagte
war
Antrag
gesetzlichen
Krankenkasse
eingeleiteten
Insolvenzeröffnungsverfahren
Vermögen
Schuldnerin
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
worden
.
wurde
ermächtigt
Bankguthaben
sonstige
Forderungen
Schuldnerin
einzuziehen
eingehende
Gelder
entgegenzunehmen
.
Befriedigung
Antragstellerin
erklärte
Eröffnungsantrag
erledigt
.
Beschluss
9
.
Juni
hob
Insolvenzgericht
vorläufige
Insolvenzverwaltung
setzte
Vergütung
Beklagten
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Antrag
Beschluss
28
Juli
5.520,95
.
Betrag
überwies
Beklagte
Sonderkonto
Rahmen
vorläufigen
Verwaltung
eingerichtet
hatte
eigenes
Konto
.
Sonderkonto
befindliche
Guthaben
hatte
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Schuldnerin
vereinnahmt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
Beklagte
ist
antragsgemäß
verurteilen
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Voraussetzungen
Anfechtungstatbestandes
insbesondere
§
Abs.
InsO
lägen
Beklagte
Insolvenzgläubiger
Schuldnerin
sei
.
Vergütungsanspruch
ergebe
§
Abs.
Satz
InsO.
Zwar
sei
Verfügungsbefugnis
Vermögen
Schuldnerin
Beklagten
übergegangen
gewesen
.
Vorschrift
sei
aber
jedenfalls
dann
analog
anzuwenden
vorläufige
Insolvenzverwalter
hier
Anordnung
Insolvenzgerichts
Vermögensbestandteile
Schuldners
Besitz
nehmen
gehabt
habe
.
Beklagte
habe
Ermächtigung
Erlöse
Schuldnerin
eingerichteten
Anderkonto
entgegengenommen
.
berichtigenden
Kosten
hätte
auch
Insolvenzgericht
festgesetzte
Vergütung
gehört
.
folge
§
Nr.
InsO
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Verfahrenskosten
gehöre
.
Dementsprechend
gehöre
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Fällen
Nichteröffnung
§
Abs.
InsO
berichtigenden
Kosten
.
Andernfalls
liefe
Vergütungsanspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Falle
Rücknahme
Eröffnungsantrags
Leere
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Klägerin
kann
Beklagten
Rückgewähr
Vergütung
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
InsO
verlangen
.
1
.
Anfechtbare
Rechtshandlung
Beklagten
ist
Überweisung
festgesetzten
Vergütung
Zwecke
Insolvenzeröffnungsverfahrens
geführten
Anderkonto
eigenes
Konto
9
.
2006
.
Begriff
Rechtshandlung
ist
weit
auszulegen
.
Rechtshandlung
ist
Willen
getragene
Handeln
rechtliche
Wirkungen
auslöst
Vermögen
Schuldners
Nachteil
Insolvenzgläubiger
verändern
kann
Urteil
9
Juli
ZR
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
offensichtlich
gegeben
.
2
.
Beklagte
war
16
November
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzgläubiger
.
Insolvenzgläubiger
Sinne
§
InsO
sind
Gläubiger
erlangte
Deckung
anschließenden
Insolvenzverfahren
Bezug
befriedigte
Forderung
nur
Rang
§
§
InsO
teilgenommen
hätten
Urteil
6
.
April
ZR
.
12
;
HKInsO/Kreft
6
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Vordergerichte
Revisionserwiderung
sind
Vergütungsansprüche
Beklagten
eröffneten
Verfahren
Massekosten
.
§
§
Nr.
InsO
betreffen
nur
Kosten
eröffneten
durchgeführten
Verfahrens
Urteil
13
.
Dezember
ZR
.
Kosten
anderer
Insolvenzverfahren
auch
Kosten
vorausgegangener
Eröffnungsverfahren
Eröffnung
geführt
haben
wirksam
erledigt
erklärtem
Insolvenzantrag
auch
mehr
Eröffnung
führen
konnten
Urteil
20
November
IX
ZR
.
Wäre
anders
dürften
Insolvenzverfahren
gemäß
§
InsO
mehr
eröffnet
werden
Masse
auch
noch
offenen
Kosten
früherer
Verfahren
gedeckt
.
Kosten
früherer
Verfahren
müssten
Falle
Verfahrenskostenstundung
Staatskasse
getragen
werden
Insolvenzmasse
ausreicht
§
Abs.
InsO.
Masseunzulänglichkeit
müssten
zunächst
auch
Kosten
früherer
Verfahren
gedeckt
werden
§
Abs.
Nr.
InsO.
gemeint
sein
kann
ist
offensichtlich
.
Gedeckt
sein
müssen
nur
Kosten
konkret
durchgeführten
Verfahrens
.
Beklagte
wäre
erlangte
Befriedigung
eröffneten
Verfahren
Insolvenzgläubiger
Beschluss
20
.
September
ZB
;
vgl.
auch
.
gilt
auch
dann
Revisionserwiderung
meint
einheitliche
materielle
Insolvenz
vorlag
also
schon
früheren
Eröffnungsverfahren
Eröffnungsgrund
vorlag
Verfahren
lediglich
zulässigen
Gläubigerantrags
Eröffnung
gelangte
.
Rechtsgedanken
§
Abs.
InsO
vgl.
Urteil
2
.
April
ZR
.
;
auch
Urteil
20
November
aaO
S.
bejaht
werden
könnte
zulässige
begründete
Insolvenzeröffnungsanträge
vorlagen
Eröffnung
führte
verfahrensrechtlichen
Gründen
erledigt
erklärt
werden
mussten
kann
dahinstehen
.
Fall
hätten
auch
erledigt
erklärten
Anträge
Eröffnung
geführt
.
könnte
naheliegen
dort
angefallene
Vergütungen
vorläufigen
Insolvenzverwalters
eröffneten
durchzuführenden
Verfahren
zuzurechnen
.
hier
Bezahlung
antragstellenden
Gläubigers
wirksam
erledigt
erklärte
Insolvenzantrag
konnte
jedoch
mehr
Eröffnung
führen
Urteil
20
November
aaO
S.
.
Allerdings
hätte
Beklagte
Verweigerung
Zustimmung
Erfüllung
Gläubigerforderung
Schuldner
verhindern
können
.
3
.
Beklagte
kongruente
inkongruente
Deckung
erlangt
hat
kann
dahinstehen
jedenfalls
schon
Voraussetzungen
Anfechtung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
vorliegen
.
kommt
Vergütung
überhaupt
Insolvenzgericht
festgesetzt
werden
konnte
Beschluss
wirksam
ist
Beklagte
berechtigt
war
Vergütung
zwischenzeitlich
bereits
erfolgten
Aufhebung
Sicherungsmaßnahmen
ausdehnender
Anwendung
§
Abs.
InsO
auch
noch
Aufhebung
Bestellung
verwalteten
Vermögen
Schuldners
entnehmen
.
Entnahme
wurde
jedenfalls
Antrag
vorgenommen
neu
eingeleiteten
Verfahren
Eröffnung
führte
.
Beklagten
war
auch
Revision
geltend
macht
Zeitpunkt
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
bekannt
.
hatte
weitgehend
fertig
gestellten
Insolvenzgericht
eingereichten
Gutachten
festgestellt
.
4
.
§
Abs.
InsO
stets
erforderliche
objektive
Gläubigerbenachteiligung
ist
gegeben
.
liegt
angefochtene
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
hat
Urteil
9
Juli
ZR
.
also
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
Handlung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
hätten
Urteil
9
Juli
aaO
.
war
hier
Entnahme
Geldes
Anderkonto
Überführung
Eigenvermögen
Beklagten
gegeben
.
übrigen
Insolvenzgläubiger
Schuldnerin
konnten
mehr
zugreifen
.
ändert
Umstand
Beklagte
Vereinnahmung
Gelder
Schuldnerin
Sonderkonto
echtes
angelegt
hatte
.
ergibt
Auffassung
Beklagten
Entnahme
Vermögen
Schuldnerin
betroffen
hätte
.
Beklagte
war
zwar
Vollrechtsinhaber
eingerichteten
Anderkontos
allein
Bank
berechtigt
verpflichtet
Urteil
18
.
Dezember
ZR
.
7
;
12
.
Mai
ZR
.
.
Rechtsanwalt
Insolvenzverwalter
eingerichtete
Anderkonto
eingehende
Gelder
gehören
Insolvenzmasse
Sinne
§
InsO.
Vorschrift
erfasst
Insolvenzverfahren
gesamte
Vermögen
Schuldner
Zeit
Eröffnung
Verfahrens
gehört
Verfahrens
erlangt
.
Zahlungen
Anderkonto
vorläufigen
Insolvenzverwalters
eingehen
fallen
Masse
noch
Schuldnervermögen
aaO
.
Anderkonten
sind
jedoch
offene
Vollrechtstreuhandkonten
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
eingegangenen
Gelder
sind
Treugut
Insolvenzschuldners
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
.
Beendigung
Treuhandverhältnisses
sind
Treugeber
herauszugeben
§
.
Tatbestandsmerkmal
Gläubigerbenachteiligung
§
Abs.
InsO
ist
Hinblick
Grundsatz
Gläubigergleichbehandlung
umfassenden
Sinne
verstehen
auch
Rechtshandlungen
-9-
ben
lediglich
mittelbar
Gläubigerbenachteiligung
bewirken
Beschluss
27
.
März
IX
ZR
.
.
Anfechtung
§
InsO
ist
mittelbare
Gläubigerbenachteiligung
ausreichend
Urteil
29
November
ZR
.
.
trat
hier
jedenfalls
Beklagte
zuvor
Anderkonto
befindliche
Geld
Überweisung
eigenes
Konto
selbst
vereinnahmt
hatte
mehr
Schuldnerin
Klägerin
auskehren
konnte
.
Frage
Entnahme
Geldes
bereits
unmittelbare
Gläubigerbenachteiligung
lag
kann
dahinstehen
.
Beklagte
entsprechenden
Auszahlungsanspruch
aufgerechnet
hat
ist
Aufrechnung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
unwirksam
.
Anfechtung
ist
§
InsO
Gesichtspunkt
Bargeschäfts
ausgeschlossen
.
Bargeschäft
werden
Leistungen
privilegiert
unmittelbar
gleichwertige
Gegenleistung
Vermögen
Schuldners
gelangt
ist
.
Auch
Dienstleistungen
Rechtsanwälten
Steuerberatern
können
Bargeschäfte
Urteil
13
.
April
ZR
.
;
6
.
Dezember
ZR
.
.
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
ist
vergleichbar
.
Senat
hat
allerdings
angenommen
Bargeschäft
nur
vorliegt
Schuldner
Vereinbarung
Anfechtungsgegner
gleichwertige
Gegenleistung
erhalten
hat
Urteil
29
November
IX
ZR
.
;
21
.
Januar
IX
ZR
.
.
Tätigwerden
vorläufigen
liegt
Vertrag
Schuldner
zugrunde
Bestellung
Insolvenzgericht
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO.
§
InsO
stellt
jedoch
Wortlaut
lediglich
Leistungen
Schuldners
unmittelbar
gleichwertige
Gegenleistung
Vermögen
gelangt
ist
.
Insoweit
erscheint
erwägenswert
auch
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Vergütung
eröffneten
Verfahren
Privilegierung
Bargeschäfts
gewähren
.
Auch
Annahme
gleichwertigen
Gegenleistung
erscheint
möglich
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
Tätigkeit
eröffnetem
Verfahren
materiell-rechtlichen
Anspruch
Vergütung
Auslagenersatz
Schuldner
Urteil
13
.
Dezember
ZR
.
;
;
vgl.
künftig
§
InsO
Fassung
Gesetzes
weiteren
Erleichterung
Sanierung
Unternehmen
BR-Drucks
.
.
Voraussetzungen
Bargeschäfts
lagen
hier
aber
jedenfalls
Unmittelbarkeit
Leistungsaustausches
fehlte
.
anwaltliche
Mandatsverhältnis
hat
Senat
Annahme
Bargeschäfts
ausgeschlossen
Beginn
anwaltlichen
Tätigkeit
Erbringung
Gegenleistung
Tage
liegen
.
Anforderung
Vorschusses
ist
anfechtungsrechtliche
Bargeschäftsausnahme
nur
dann
anzunehmen
regelmäßigen
Abständen
Vorschüsse
eingefordert
werden
etwa
Wert
inzwischen
entfalteten
nächsten
Tagen
noch
erbringenden
Rechtsanwaltstätigkeit
chen
.
Ferner
kann
vereinbart
werden
Teilleistungen
entsprechende
Vergütungen
erbringen
Urteil
13
.
April
aaO
.
;
6
.
Dezember
aaO
.
;
18
.
September
.
.
Beklagte
hat
Leistungen
Bestellung
31
.
März
begonnen
.
Vergütung
hat
jedoch
Schuldnerin
erst
8
.
August
Rechnung
gestellt
zuvor
16
.
Juni
Tätigkeit
Amtsgericht
abgerechnet
hatte
.
Entnahme
erfolgte
9
.
August
.
Beginn
Tätigkeit
Zahlung
lagen
mehr
Monate
.
Selbst
Frage
Unmittelbarkeit
erstmalige
Geltendmachung
Vergütungsanspruchs
Insolvenzgericht
abstellen
würde
Beklagte
ausging
Festsetzung
Vergütung
beanspruchen
können
wäre
Beginn
Tätigkeit
gewahrt
.
Frist
muss
Vermeidung
unangemessenen
Ausdehnung
Bargeschäfts
festgehalten
werden
.
Gläubigerbenachteiligung
eröffneten
Verfahren
kann
schließlich
Argument
verneint
werden
vorläufige
Insolvenzverwalter
sei
letztlich
Interesse
Gläubiger
tätig
geworden
benachteiligt
sein
könnten
.
würde
unzulässiger
Weise
abstrakten
Gläubigerbegriff
zugrunde
legen
.
Insolvenzgläubiger
später
eröffneten
Verfahren
können
sein
Gläubiger
Zeit
früher
durchgeführten
Eröffnungsverfahrens
.
können
Tätigkeit
frühere
Gläubiger
benachteiligt
werden
.
Schließlich
ist
Anspruch
Vergütung
vorläufigen
Verwalters
eröffneten
Verfahren
Schuldner
gerichtet
Gläubiger
.
stünde
Ablehnung
Benachteiligung
Insolvenzgläubiger
eröffneten
Verfahren
Widerspruch
.
.
Aufhebung
Berufungsurteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Klage
ist
angeführten
Gründen
stattzugeben
.
Zinsanspruch
besteht
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
16
November
Urteil
1
.
Februar
.
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.04.2010
OLG
Entscheidung