NAMEN ZR Verkündet : 15 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Vereinnahmung Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalter Eröffnung gelangten Verfahren kann später eröffneten Insolvenzverfahren kongruente Deckung anfechtbar sein . Urteil 15 . Dezember ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Richter Vorsitzenden Richter Raebel Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 9 . Februar Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 15 . April aufgehoben . Beklagte wird verurteilt Klägerin € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 16 November zahlen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin ist Verwalterin Antrag Finanzamts 25 Juli 16 November eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen V. Folgenden : Schuldnerin . begehrt Beklagten Rückgewähr Vergütung Höhe € Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter früheren Insolvenzeröffnungsverfahren erhalten hat . Beklagte war Antrag gesetzlichen Krankenkasse eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren Vermögen Schuldnerin vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt worden . wurde ermächtigt Bankguthaben sonstige Forderungen Schuldnerin einzuziehen eingehende Gelder entgegenzunehmen . Befriedigung Antragstellerin erklärte Eröffnungsantrag erledigt . Beschluss 9 . Juni hob Insolvenzgericht vorläufige Insolvenzverwaltung setzte Vergütung Beklagten Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter Antrag Beschluss 28 Juli 5.520,95 € . Betrag überwies Beklagte Sonderkonto Rahmen vorläufigen Verwaltung eingerichtet hatte eigenes Konto . Sonderkonto befindliche Guthaben hatte vorläufiger Insolvenzverwalter Schuldnerin vereinnahmt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageanspruch . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . Beklagte ist antragsgemäß verurteilen . Berufungsgericht hat gemeint Voraussetzungen Anfechtungstatbestandes insbesondere § Abs. InsO lägen Beklagte Insolvenzgläubiger Schuldnerin sei . Vergütungsanspruch ergebe § Abs. Satz InsO. Zwar sei Verfügungsbefugnis Vermögen Schuldnerin Beklagten übergegangen gewesen . Vorschrift sei aber jedenfalls dann analog anzuwenden vorläufige Insolvenzverwalter hier Anordnung Insolvenzgerichts Vermögensbestandteile Schuldners Besitz nehmen gehabt habe . Beklagte habe Ermächtigung Erlöse Schuldnerin eingerichteten Anderkonto entgegengenommen . berichtigenden Kosten hätte auch Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung gehört . folge § Nr. InsO Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters Verfahrenskosten gehöre . Dementsprechend gehöre Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters Fällen Nichteröffnung § Abs. InsO berichtigenden Kosten . Andernfalls liefe Vergütungsanspruch vorläufigen Insolvenzverwalters Falle Rücknahme Eröffnungsantrags Leere . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Klägerin kann Beklagten Rückgewähr Vergütung gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. InsO verlangen . 1 . Anfechtbare Rechtshandlung Beklagten ist Überweisung festgesetzten Vergütung Zwecke Insolvenzeröffnungsverfahrens geführten Anderkonto eigenes Konto 9 . 2006 . Begriff Rechtshandlung ist weit auszulegen . Rechtshandlung ist Willen getragene Handeln rechtliche Wirkungen auslöst Vermögen Schuldners Nachteil Insolvenzgläubiger verändern kann Urteil 9 Juli ZR . . Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben . 2 . Beklagte war 16 November eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Insolvenzgläubiger . Insolvenzgläubiger Sinne § InsO sind Gläubiger erlangte Deckung anschließenden Insolvenzverfahren Bezug befriedigte Forderung nur Rang § § InsO teilgenommen hätten Urteil 6 . April ZR . 12 ; HKInsO/Kreft 6 . Aufl . . . Auffassung Vordergerichte Revisionserwiderung sind Vergütungsansprüche Beklagten eröffneten Verfahren Massekosten . § § Nr. InsO betreffen nur Kosten eröffneten durchgeführten Verfahrens Urteil 13 . Dezember ZR . Kosten anderer Insolvenzverfahren auch Kosten vorausgegangener Eröffnungsverfahren Eröffnung geführt haben wirksam erledigt erklärtem Insolvenzantrag auch mehr Eröffnung führen konnten Urteil 20 November IX ZR . Wäre anders dürften Insolvenzverfahren gemäß § InsO mehr eröffnet werden Masse auch noch offenen Kosten früherer Verfahren gedeckt . Kosten früherer Verfahren müssten Falle Verfahrenskostenstundung Staatskasse getragen werden Insolvenzmasse ausreicht § Abs. InsO. Masseunzulänglichkeit müssten zunächst auch Kosten früherer Verfahren gedeckt werden § Abs. Nr. InsO. gemeint sein kann ist offensichtlich . Gedeckt sein müssen nur Kosten konkret durchgeführten Verfahrens . Beklagte wäre erlangte Befriedigung eröffneten Verfahren Insolvenzgläubiger Beschluss 20 . September ZB ; vgl. auch . gilt auch dann Revisionserwiderung meint einheitliche materielle Insolvenz vorlag also schon früheren Eröffnungsverfahren Eröffnungsgrund vorlag Verfahren lediglich zulässigen Gläubigerantrags Eröffnung gelangte . Rechtsgedanken § Abs. InsO vgl. Urteil 2 . April ZR . ; auch Urteil 20 November aaO S. bejaht werden könnte zulässige begründete Insolvenzeröffnungsanträge vorlagen Eröffnung führte verfahrensrechtlichen Gründen erledigt erklärt werden mussten kann dahinstehen . Fall hätten auch erledigt erklärten Anträge Eröffnung geführt . könnte naheliegen dort angefallene Vergütungen vorläufigen Insolvenzverwalters eröffneten durchzuführenden Verfahren zuzurechnen . hier Bezahlung antragstellenden Gläubigers wirksam erledigt erklärte Insolvenzantrag konnte jedoch mehr Eröffnung führen Urteil 20 November aaO S. . Allerdings hätte Beklagte Verweigerung Zustimmung Erfüllung Gläubigerforderung Schuldner verhindern können . 3 . Beklagte kongruente inkongruente Deckung erlangt hat kann dahinstehen jedenfalls schon Voraussetzungen Anfechtung § Abs. Satz Nr. InsO vorliegen . kommt Vergütung überhaupt Insolvenzgericht festgesetzt werden konnte Beschluss wirksam ist Beklagte berechtigt war Vergütung zwischenzeitlich bereits erfolgten Aufhebung Sicherungsmaßnahmen ausdehnender Anwendung § Abs. InsO auch noch Aufhebung Bestellung verwalteten Vermögen Schuldners entnehmen . Entnahme wurde jedenfalls Antrag vorgenommen neu eingeleiteten Verfahren Eröffnung führte . Beklagten war auch Revision geltend macht Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin bekannt . hatte weitgehend fertig gestellten Insolvenzgericht eingereichten Gutachten festgestellt . 4 . § Abs. InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben . liegt angefochtene Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt hat Urteil 9 Juli ZR . also Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger Handlung wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten Urteil 9 Juli aaO . war hier Entnahme Geldes Anderkonto Überführung Eigenvermögen Beklagten gegeben . übrigen Insolvenzgläubiger Schuldnerin konnten mehr zugreifen . ändert Umstand Beklagte Vereinnahmung Gelder Schuldnerin Sonderkonto echtes angelegt hatte . ergibt Auffassung Beklagten Entnahme Vermögen Schuldnerin betroffen hätte . Beklagte war zwar Vollrechtsinhaber eingerichteten Anderkontos allein Bank berechtigt verpflichtet Urteil 18 . Dezember ZR . 7 ; 12 . Mai ZR . . Rechtsanwalt Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende Gelder gehören Insolvenzmasse Sinne § InsO. Vorschrift erfasst Insolvenzverfahren gesamte Vermögen Schuldner Zeit Eröffnung Verfahrens gehört Verfahrens erlangt . Zahlungen Anderkonto vorläufigen Insolvenzverwalters eingehen fallen Masse noch Schuldnervermögen aaO . Anderkonten sind jedoch offene Vollrechtstreuhandkonten Urteil 12 . Mai aaO . eingegangenen Gelder sind Treugut Insolvenzschuldners MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . . Beendigung Treuhandverhältnisses sind Treugeber herauszugeben § . Tatbestandsmerkmal Gläubigerbenachteiligung § Abs. InsO ist Hinblick Grundsatz Gläubigergleichbehandlung umfassenden Sinne verstehen auch Rechtshandlungen -9- ben lediglich mittelbar Gläubigerbenachteiligung bewirken Beschluss 27 . März IX ZR . . Anfechtung § InsO ist mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend Urteil 29 November ZR . . trat hier jedenfalls Beklagte zuvor Anderkonto befindliche Geld Überweisung eigenes Konto selbst vereinnahmt hatte mehr Schuldnerin Klägerin auskehren konnte . Frage Entnahme Geldes bereits unmittelbare Gläubigerbenachteiligung lag kann dahinstehen . Beklagte entsprechenden Auszahlungsanspruch aufgerechnet hat ist Aufrechnung § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. InsO unwirksam . Anfechtung ist § InsO Gesichtspunkt Bargeschäfts ausgeschlossen . Bargeschäft werden Leistungen privilegiert unmittelbar gleichwertige Gegenleistung Vermögen Schuldners gelangt ist . Auch Dienstleistungen Rechtsanwälten Steuerberatern können Bargeschäfte Urteil 13 . April ZR . ; 6 . Dezember ZR . . Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters ist vergleichbar . Senat hat allerdings angenommen Bargeschäft nur vorliegt Schuldner Vereinbarung Anfechtungsgegner gleichwertige Gegenleistung erhalten hat Urteil 29 November IX ZR . ; 21 . Januar IX ZR . . Tätigwerden vorläufigen liegt Vertrag Schuldner zugrunde Bestellung Insolvenzgericht § Abs. Satz Nr. InsO. § InsO stellt jedoch Wortlaut lediglich Leistungen Schuldners unmittelbar gleichwertige Gegenleistung Vermögen gelangt ist . Insoweit erscheint erwägenswert auch vorläufigen Insolvenzverwalter Vergütung eröffneten Verfahren Privilegierung Bargeschäfts gewähren . Auch Annahme gleichwertigen Gegenleistung erscheint möglich . vorläufige Insolvenzverwalter hat Tätigkeit eröffnetem Verfahren materiell-rechtlichen Anspruch Vergütung Auslagenersatz Schuldner Urteil 13 . Dezember ZR . ; ; vgl. künftig § InsO Fassung Gesetzes weiteren Erleichterung Sanierung Unternehmen BR-Drucks . . Voraussetzungen Bargeschäfts lagen hier aber jedenfalls Unmittelbarkeit Leistungsaustausches fehlte . anwaltliche Mandatsverhältnis hat Senat Annahme Bargeschäfts ausgeschlossen Beginn anwaltlichen Tätigkeit Erbringung Gegenleistung Tage liegen . Anforderung Vorschusses ist anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden etwa Wert inzwischen entfalteten nächsten Tagen noch erbringenden Rechtsanwaltstätigkeit chen . Ferner kann vereinbart werden Teilleistungen entsprechende Vergütungen erbringen Urteil 13 . April aaO . ; 6 . Dezember aaO . ; 18 . September . . Beklagte hat Leistungen Bestellung 31 . März begonnen . Vergütung hat jedoch Schuldnerin erst 8 . August Rechnung gestellt zuvor 16 . Juni Tätigkeit Amtsgericht abgerechnet hatte . Entnahme erfolgte 9 . August . Beginn Tätigkeit Zahlung lagen mehr Monate . Selbst Frage Unmittelbarkeit erstmalige Geltendmachung Vergütungsanspruchs Insolvenzgericht abstellen würde Beklagte ausging Festsetzung Vergütung beanspruchen können wäre Beginn Tätigkeit gewahrt . Frist muss Vermeidung unangemessenen Ausdehnung Bargeschäfts festgehalten werden . Gläubigerbenachteiligung eröffneten Verfahren kann schließlich Argument verneint werden vorläufige Insolvenzverwalter sei letztlich Interesse Gläubiger tätig geworden benachteiligt sein könnten . würde unzulässiger Weise abstrakten Gläubigerbegriff zugrunde legen . Insolvenzgläubiger später eröffneten Verfahren können sein Gläubiger Zeit früher durchgeführten Eröffnungsverfahrens . können Tätigkeit frühere Gläubiger benachteiligt werden . Schließlich ist Anspruch Vergütung vorläufigen Verwalters eröffneten Verfahren Schuldner gerichtet Gläubiger . stünde Ablehnung Benachteiligung Insolvenzgläubiger eröffneten Verfahren Widerspruch . . Aufhebung Berufungsurteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Klage ist angeführten Gründen stattzugeben . Zinsanspruch besteht Eröffnung Insolvenzverfahrens 16 November Urteil 1 . Februar . . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 15.04.2010 OLG Entscheidung