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355 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
1
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
1
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
440.356,71
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Frage
Pflichten
Einlegung
Verfassungsbeschwerde
beauftragten
Rechtsanwalts
gehört
prüfen
Gehörsrüge
gemäß
§
321a
Instanz
eingelegt
worden
ist
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
ist
bejahen
.
sind
auch
Instanzgerichte
ausgegangen
.
2
.
Grundsatzfrage
Lichte
justiziellen
Grundrechte
Art
.
GG
Umkehr
Beweislast
jedenfalls
rungen
geboten
sind
Eigentümer
Kausalitätsnachweis
Ausmaß
Wasserverunreinigungen
Schäden
Eigentum
verantwortlich
machen
weitere
amtliche
Hinweise
gibt
führen
können
Zustand
Wassers
verantwortliche
Kommune
pflichtwidrig
unterlassen
hat
erforderlichen
Messungen
durchzuführen
dokumentieren
kommt
nur
Ausgangsrechtsstreit
bereits
Gegenstand
Verfahrens
gemacht
worden
ist
.
muss
schon
Verfahren
Verfassungsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
gestellt
haben
.
erstmaligen
Geltendmachung
gestützten
Verfassungsverstoßes
Verfassungsbeschwerde
hätte
Grundsatz
Subsidiarität
entgegengestanden
.
verlangt
Erschöpfung
Rechtsweges
bestimmte
Normauslegung
angestrebt
wird
verfassungsrechtliche
Erwägungen
begründbar
ist
Antrag
Zulassung
Rechtsmittels
Rechtsmittel
selbst
Verletzung
Verfassungsrecht
gestützt
wird
Verfassungsverstoß
schon
Instanzen
geltend
gemacht
wird
BVerfGE
.
Nichtzulassungsbeschwerde
trägt
bereits
Verfahren
Landgericht
Oberlandesgericht
geltend
gemacht
worden
ist
Umkehr
Beweislast
sei
verfassungsrechtlichen
Gründen
geboten
.
beschäftigt
insoweit
nur
Entscheidungen
Landgerichts
Oberlandesgerichts
Regressprozess
Beklagten
Anforderungen
Gerichte
Beweislast
.
Einlegung
Verfassungsbeschwerde
beauftragten
Beklagten
ist
aber
nur
anzulasten
Verfahren
gemäß
§
321a
durchgeführt
haben
.
Verfahren
hätte
lediglich
reits
vorliegender
Gehörsverstoß
gerügt
also
erstmals
verfassungsrechtliche
Argumentation
Verfahren
eingebracht
werden
können
.
3
.
Übrigen
sind
Voraussetzungen
öffentliche
Versorgungsleistungen
geschädigter
Abnehmer
Beweislastumkehr
berufen
kann
Wasserversorger
Dokumentationspflichten
nachgekommen
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geklärt
.
25
.
Januar
.
Zulassung
Revision
nochmaligen
Klärung
Frage
bedarf
.
Dokumentationspflichten
verletzt
worden
sind
somit
Voraussetzungen
Beweislastumkehr
vorliegen
ist
Einzelfall
prüfen
;
kommt
hierbei
Subsumtionsirrtum
rechtfertigt
Zulassung
Revision
.
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
geht
selbst
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Annahme
Beweislastumkehr
Beweislasterleichterungen
hier
gegebenen
Einzelfall
befasst
hat
.
Unzufriedenheit
Kläger
Ergebnis
auch
gebotenen
verfassungsrechtlichen
Erwägungen
gestützten
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
Grund
Gehörsverletzung
auszugehen
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Karlsruhe
Entscheidung