BESCHLUSS ZR 1 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 1 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Mai wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 440.356,71 € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt jedoch Erfolg . 1 . Frage Pflichten Einlegung Verfassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalts gehört prüfen Gehörsrüge gemäß § 321a Instanz eingelegt worden ist hat grundsätzliche Bedeutung . ist bejahen . sind auch Instanzgerichte ausgegangen . 2 . Grundsatzfrage Lichte justiziellen Grundrechte Art . GG Umkehr Beweislast jedenfalls rungen geboten sind Eigentümer Kausalitätsnachweis Ausmaß Wasserverunreinigungen Schäden Eigentum verantwortlich machen weitere amtliche Hinweise gibt führen können Zustand Wassers verantwortliche Kommune pflichtwidrig unterlassen hat erforderlichen Messungen durchzuführen dokumentieren kommt nur Ausgangsrechtsstreit bereits Gegenstand Verfahrens gemacht worden ist . muss schon Verfahren Verfassungsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts gestellt haben . erstmaligen Geltendmachung gestützten Verfassungsverstoßes Verfassungsbeschwerde hätte Grundsatz Subsidiarität entgegengestanden . verlangt Erschöpfung Rechtsweges bestimmte Normauslegung angestrebt wird verfassungsrechtliche Erwägungen begründbar ist Antrag Zulassung Rechtsmittels Rechtsmittel selbst Verletzung Verfassungsrecht gestützt wird Verfassungsverstoß schon Instanzen geltend gemacht wird BVerfGE . Nichtzulassungsbeschwerde trägt bereits Verfahren Landgericht Oberlandesgericht geltend gemacht worden ist Umkehr Beweislast sei verfassungsrechtlichen Gründen geboten . beschäftigt insoweit nur Entscheidungen Landgerichts Oberlandesgerichts Regressprozess Beklagten Anforderungen Gerichte Beweislast . Einlegung Verfassungsbeschwerde beauftragten Beklagten ist aber nur anzulasten Verfahren gemäß § 321a durchgeführt haben . Verfahren hätte lediglich reits vorliegender Gehörsverstoß gerügt also erstmals verfassungsrechtliche Argumentation Verfahren eingebracht werden können . 3 . Übrigen sind Voraussetzungen öffentliche Versorgungsleistungen geschädigter Abnehmer Beweislastumkehr berufen kann Wasserversorger Dokumentationspflichten nachgekommen ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geklärt . 25 . Januar . Zulassung Revision nochmaligen Klärung Frage bedarf . Dokumentationspflichten verletzt worden sind somit Voraussetzungen Beweislastumkehr vorliegen ist Einzelfall prüfen ; kommt hierbei Subsumtionsirrtum rechtfertigt Zulassung Revision . Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geht selbst Berufungsgericht Voraussetzungen Annahme Beweislastumkehr Beweislasterleichterungen hier gegebenen Einzelfall befasst hat . Unzufriedenheit Kläger Ergebnis auch gebotenen verfassungsrechtlichen Erwägungen gestützten Entscheidung Berufungsgerichts stellt Grund Gehörsverletzung auszugehen . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Karlsruhe Entscheidung