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1424 lines
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NAMEN
ZR
Verkündet
:
16
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
Ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Erfüllung
Verbindlichkeit
Schuldner
geleistet
worden
Verbindlichkeit
Insolvenzmasse
erfüllen
war
so
wird
Leistende
befreit
Zeit
Leistungserfolg
noch
verhindern
vermochte
Verfahrenseröffnung
erlangt
hat
.
Urteil
16
Juli
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
zugesprochene
Betrag
Prozentpunkten
Basiszinssatz
verzinsen
ist
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
10
.
Februar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
B.
GmbH
fortan
Schuldnerin
.
Eröffnung
wurde
11
.
Februar
Internet
23
.
Februar
Bundesanzeiger
veröffentlicht
.
Schuldnerin
war
Beklagten
Schäden
Einbruchsdiebstahl
versichert
.
Regulierung
Insolvenzeröffnung
eingetretenen
Versicherungsfalls
übersandte
Beklagte
Postanschrift
Schuldnerin
25
.
Februar
Scheck
.
spätestens
3
.
März
zugegangenen
Schreiben
28
.
Februar
zeigte
Kläger
Beklagten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
derte
Zahlung
Versicherungsleistung
.
8
.
März
wurde
Scheck
eingelöst
Kläger
Einlösungsbetrag
erhielt
.
Zahlung
Zinsen
gerichtete
Klage
war
Instanzen
erfolgreich
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
Ausnahme
angegriffenen
Zinshöhe
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
könne
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorgenommene
Zahlung
Erfolg
Schutz
guten
Glaubens
§
Satz
InsO
berufen
.
fehlende
Kenntnis
Verfahrenseröffnung
habe
Beklagte
darzulegen
beweisen
.
sei
Darlegungslast
aber
nachgekommen
.
Zahlung
Scheck
trete
Erfüllung
erst
Einlösung
Schecks
Barzahlung
Gutschrift
.
Zeitpunkt
sei
maßgeblich
Beklagte
Kenntnis
Verfahrenseröffnung
gehabt
habe
.
8
.
März
habe
Beklagte
bereits
Kenntnis
Insolvenzeröffnung
gehabt
Schreiben
Klägers
spätestens
3
.
März
zugegangen
sei
.
Auch
Versicherungsunternehmen
Organisationsstrukturen
möglicherweise
derart
ausgestaltet
seien
eingehende
Information
Sachbearbeiter
unverzüglich
vorgelegt
würde
sei
Zeitraum
Tagen
eingegangene
Information
Beklagten
zugegangen
bewerten
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Beklagte
ist
Leistungsverpflichtung
Versicherungsverhältnis
geworden
.
1
.
Eröffnung
Insolvenzverfahren
geht
§
Abs.
InsO
Empfangszuständigkeit
Leistungen
Insolvenzmasse
gehörenden
Forderungen
erbracht
werden
Insolvenzverwalter
InsO
.
2
;
MünchKomm-InsO/Ott/Vuia
2
.
Aufl
.
.
3
;
HK-InsO/Kayser
5
.
Aufl
.
.
.
Parteien
haben
vorgetragen
Scheckzahlung
Beklagten
Versicherungsvertrag
zulässige
Leistung
gemäß
§
Abs.
erbracht
worden
ist
.
konnte
Beklagte
Scheck
Einigung
Kläger
nur
erfüllungshalber
hingeben
Deckungspflicht
erst
erfüllen
Scheck
ordnungsgemäß
eingelöst
wurde
vgl.
;
.
Entsprechend
§
Abs.
trug
Beklagte
Gefahr
Kosten
Scheckübermittlung
Gläubiger
vgl.
.
12
Juli
II
.
2
.
.
Übermittlung
Kläger
ist
Streitfall
nur
insoweit
gescheitert
Scheck
Hände
Organwalters
mehr
empfangszuständigen
Insolvenzschuldnerin
gelangt
Kläger
weitergeleitet
eingelöst
worden
ist
.
Beklagte
Einlösung
Insolvenzschuldnerin
Verpflichtung
Versicherungsvertrag
worden
ist
Kläger
nochmalige
Leistung
Anspruch
genommen
werden
kann
beurteilt
§
Satz
InsO
allgemeinen
Gefahrtragungsgrundsatz
§
Abs.
Revisionserwiderung
meint
.
§
Satz
InsO
wird
Leistende
befreit
Zeit
Leistung
Insolvenzschuldner
Eröffnung
Verfahrens
kannte
.
Beklagte
trifft
Beweislast
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gekannt
hat
Leistungshandlung
Übersendung
Schecks
öffentlichen
Bekanntmachung
Verfahrenseröffnung
vorgenommen
hat
vgl.
.
15
.
Dezember
.
.
Maßgeblich
Übergang
Beweislast
ist
Zeitpunkt
Bekanntmachung
§
Abs.
Satz
InsO
bewirkt
gilt
HK-InsO/Kayser
aaO
.
.
öffentliche
Bekanntmachung
ist
Veröffentlichung
Internet
erfolgt
.
Land
hat
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
InsO
30
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
§
Satz
Verordnung
öffentlichen
Bekanntmachungen
Insolvenzverfahren
Internet
12
.
Februar
.
S.
eingeräumten
Möglichkeit
entsprechenden
Veröffentlichung
Gebrauch
gemacht
.
Ziffer
3
.
Verwaltungsvorschrift
Justizministeriums
2
.
September
SH/5
AmtsBl
.
erfolgten
1
.
Januar
öffentlichen
Bekanntmachungen
Insolvenzverfahren
ausschließlich
Internet
.
§
Abs.
Satz
InsO
30
.
Juni
geltenden
Fassung
vorgeschriebene
hier
erst
23
.
Februar
erfolgte
Veröffentlichung
Bundesanzeiger
kommt
Zeitpunkt
öffentlichen
Bekanntmachung
§
Abs.
InsO
vgl.
Keller
.
öffentliche
Bekanntmachung
ist
Internetveröffentlichung
Ablauf
14
.
Februar
Montag
bewirkt
worden
Abs.
Satz
§
InsO
§
Abs.
.
Leistende
wird
Vertrauen
Empfangszuständigkeit
Gläubigers
§
InsO
nur
geschützt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
solange
unbekannt
geblieben
ist
Leistungserfolg
noch
verhindern
vermag
aaO
.
;
HK-InsO/Kayser
aaO
.
16
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
11
;
InsO
.
;
5
.
Aufl
.
.
9
;
HmbKomm-InsO/Kuleisa
2
.
Aufl
.
.
27
;
InsO
3
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
18
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
9
;
Graf-Schlicker/Scherer
InsO
.
5
;
Hess
Insolvenzrecht
InsO
.
14
;
Insolvenzrecht
.
Aufl
.
.
.
;
ebenso
früheren
Recht
9
.
Aufl
.
.
.
abweichende
Ansicht
Zeitpunkt
Leistungshandlung
maßgeblich
hält
aaO
.
13
;
früheren
Recht
ebenso
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
Anm
.
§
übereinstimmenden
Schutzzweck
beruft
berücksichtigt
Unterschiede
§
§
Satz
InsO
hinreichend
.
Vorschrift
§
kann
allgemeine
Prinzip
entnommen
werden
Schuldner
stets
geschützt
werden
soll
Zeitpunkt
letzten
Leistungshandlung
Unkenntnis
wirklichen
Rechtslage
befunden
hat
aaO
.
maßgebliche
Zeitpunkt
ist
vielmehr
Schuldnerschutz
dienende
Vorschrift
Normzweck
abzuleiten
.
liegt
Vorstellung
zugrunde
ner
Zutun
Abtretung
erfolgt
ist
Rechtsstellung
möglichst
beeinträchtigt
werden
soll
.
18
.
März
.
soll
Nachteilen
Abtretung
geschützt
werden
;
sollen
aber
zusätzlichen
Verpflichtungen
treffen
.
§
§
Satz
InsO
sind
Risikolagen
Schutzzwecke
verschieden
.
Fällen
§
gibt
Kenntnis
Schuldners
Leistungsschutz
begrenzt
Individualinteresse
Zessionars
Vorrang
wirksame
Leistung
Zedenten
vorher
zwar
gemäß
§
Abs.
herausverlangen
kann
aber
Gefahr
anspruchsvereitelnden
Verfügung
Zedenten
ordentlichen
Geschäftsverkehr
Vollstreckungszugriffs
Gläubigern
Zedenten
Risiko
Insolvenz
droht
.
Vergleichbare
Gefahren
drohen
Insolvenzverwalter
.
Anders
Konkursordnung
fällt
auch
Leistung
Insolvenzschuldner
§
Abs.
InsO
Masse
.
Fehlleitung
unterliegt
Leistungsgegenstand
Zwangsvollstreckung
Neugläubiger
Insolvenzschuldners
§
Abs.
InsO
.
Dritte
können
Rechte
erwerben
§
Abs.
InsO
.
Risikolage
§
InsO
Rechnung
tragen
will
Fällen
§
Entsprechendes
steht
liegt
Insolvenzverwalter
§
Abs.
InsO
Verfügungsmacht
Leistungsgegenstand
ungetreuen
Insolvenzschuldner
vorenthalten
wird
.
So
soll
auch
Streitfall
gewesen
sein
.
§
Satz
InsO
Drittschuldnern
Billigkeitsgründen
eingeräumte
Gutglaubensschutz
gewährt
§
Mindestmaß
Sicherheit
;
stellt
vielmehr
besondere
Vergünstigung
so
schon
54
§
Abs.
dient
zugleich
öffentlichen
Interesse
effektiven
Insolvenzverfahren
.
Regelungsziel
entspricht
Leistenden
weitergehende
Obliegenheiten
§
aufzuerlegen
abzustellen
Drittschuldner
Leistung
noch
zurückrufen
so
Risiko
treuwidrigen
Verfahrensschuldners
vorbeugen
kann
vgl.
Jaeger/Windel
aaO
;
HK-InsO/Kayser
aaO
.
Bestätigt
wird
Ergebnis
gesetzliche
Wertung
Fall
gutgläubiger
Schuldner
wirklichen
Erben
Erbscheinserben
Gläubiger
geleistet
hat
.
Abweichend
§
Abs.
ist
Kenntnis
Schuldners
Unrichtigkeit
Erbscheins
Leistung
Erbscheinserben
§
Zeitpunkt
entscheidend
Leistungserfolg
vollendet
Staudinger/
Schilken
Neubearbeitung
§
.
8
;
4
.
Aufl
.
.
17
;
Siegmann/Höger
2
.
Aufl
.
.
14
;
12
.
Aufl
.
.
4
;
68
.
Aufl
.
.
.
Dort
gelangt
Leistungsgegenstand
dinglicher
Surrogation
Rechtsanalogie
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
unmittelbar
Nachlass
.
Erbscheinserbe
ist
wirklichen
Erben
Erbschaftsbesitzer
§
Herausgabe
verpflichtet
.
Zwangsvollstreckung
Gläubigern
Erbschaftsbesitzers
kann
wirklichen
Erben
§
abgewehrt
werden
MünchKomm-BGB/Helms
4
.
Aufl
.
.
.
.
Zusätzlich
wird
wirkliche
Erbe
§
Abs.
-9-
geschützt
.
Auch
hier
ist
Gefahr
Falle
Fehlleitung
Leistung
wesentlich
geringer
Gläubigerrisiko
Zessionar
Schuldner
Zedenten
Vorschriften
Herausgabe
ungerechtfertigten
Bereicherung
vorgehen
müssen
.
Hauptrisiko
liegt
ähnlich
§
InsO
unredlichen
Empfänger
dort
Insolvenzschuldner
hier
Erbscheinserben
.
Folgerung
ist
hier
Fällen
§
InsO
geringere
Regressrisiko
leistenden
Schuldners
rechtfertigt
auch
Bemühungen
Verhinderung
Leistungserfolges
erwarten
Schutz
Unkenntnis
fehlenden
Empfangszuständigkeit
Scheingläubigers
nur
dann
gewähren
Unabwendbarkeit
Leistungserfolges
andauert
.
abweichende
Ansicht
spricht
Auffassung
Revision
auch
entscheidend
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
getroffene
Regelung
beruht
Erwerber
Gang
Grundbuchverfahrens
Einfluss
hat
aaO
.
Regel
ist
§
InsO
ebenso
wenig
anwendbar
§
§
vgl.
.
12
.
Oktober
54
;
ferner
.
2
.
konnte
Beklagte
nur
dann
Verpflichtung
erneuten
Leistung
frei
werden
Zeitpunkt
Einlösung
Schecks
noch
Sperrung
verhindern
konnte
Kenntnis
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hatte
.
ist
Grundlage
eigenen
Vortrags
Fall
.
Rechtsverkehr
teilnehmende
Organisation
muss
Rahmen
Zumutbaren
sicherstellen
ordnungsgemäß
zugehenden
rechtserheblichen
Informationen
unverzüglich
entscheidenden
Personen
weitergeleitet
Kenntnis
genommen
werden
;
.
15
.
Dezember
.
.
Auffassung
Revision
beschränkt
Rechtsprechung
Bankenbereich
vgl.
.
Organisation
darartigen
internen
Informationssystem
fehlt
Wissen
einzelner
Mitarbeiter
Entscheidungsträgern
gehören
etwa
Posteingangsstelle
beschäftigt
sind
unmittelbar
zurechnen
lassen
muss
vgl.
.
15
.
Dezember
aaO
mag
dahinstehen
.
Jedenfalls
müssen
Entscheidungsträger
so
behandeln
lassen
hätten
Wissen
gehabt
Zeit
verstrichen
ist
Bestehen
effizienten
internen
Informationssystems
benötigt
worden
wäre
Kenntnis
verschaffen
.
Zeitspanne
ist
Standes
modernen
Büround
Kommunikationstechnik
gering
veranschlagen
.
Vortrag
Beklagten
sei
assekuranzüblichen
angemessenen
Bearbeitungszeit
mindestens
Arbeitstagen
"
erwarten
gewesen
Erhalt
Eröffnungsanzeige
Klägers
3
.
März
geeignete
Maßnahmen
drohende
Scheckeinlösung
ergreifen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Organisationsstruktur
geschaffen
hat
kurzfristige
Kenntnisnahme
Inhaltes
eilbedürftiger
Schreiben
Entscheidungsträger
ermöglicht
.
hat
Frage
angemessenen
Bearbeitungsfrist
Sachverhaltsaufklärung
erfordernden
Leistungsantrag
Versicherten
tun
.
Nachweis
Insolvenzeröffnung
ergab
vielmehr
unmittelbar
laufende
Zahlungsvorgänge
Schuldnerin
sofort
anzuhalten
waren
.
Vorgänge
gab
konnte
Bildschirm
kürzester
Zeit
festgestellt
werden
.
Kenntnisnahme
entsprechender
organisatorischer
Vorsorge
gewährleistet
war
muss
Beklagte
so
behandeln
lassen
7
.
März
Folgetag
eingelösten
Scheck
noch
sperren
lassen
konnte
Kenntnis
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gehabt
hätte
.
.
Ausspruch
Zinshöhe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Amtsgericht
hat
Kläger
Zinsen
§
Abs.
zuerkannt
.
Klageforderung
handelt
indes
Entgeltforderung
Vorschrift
.
Abs.
setzt
Vorgaben
Richtlinie
29
.
Juni
aaO
.
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
unterfallen
Zahlungen
Versicherungsgesellschaften
.
bewendet
Zinshöhe
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung