NAMEN ZR Verkündet : 16 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO Ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Erfüllung Verbindlichkeit Schuldner geleistet worden Verbindlichkeit Insolvenzmasse erfüllen war so wird Leistende befreit Zeit Leistungserfolg noch verhindern vermochte Verfahrenseröffnung erlangt hat . Urteil 16 Juli ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Mai wird Kosten Beklagten Maßgabe zurückgewiesen zugesprochene Betrag Prozentpunkten Basiszinssatz verzinsen ist . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 10 . Februar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen B. GmbH fortan Schuldnerin . Eröffnung wurde 11 . Februar Internet 23 . Februar Bundesanzeiger veröffentlicht . Schuldnerin war Beklagten Schäden Einbruchsdiebstahl versichert . Regulierung Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte Beklagte Postanschrift Schuldnerin 25 . Februar Scheck € . spätestens 3 . März zugegangenen Schreiben 28 . Februar zeigte Kläger Beklagten Eröffnung Insolvenzverfahrens derte Zahlung Versicherungsleistung . 8 . März wurde Scheck eingelöst Kläger Einlösungsbetrag erhielt . Zahlung € Zinsen gerichtete Klage war Instanzen erfolgreich . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist Ausnahme angegriffenen Zinshöhe unbegründet . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte könne erst Eröffnung Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung Erfolg Schutz guten Glaubens § Satz InsO berufen . fehlende Kenntnis Verfahrenseröffnung habe Beklagte darzulegen beweisen . sei Darlegungslast aber nachgekommen . Zahlung Scheck trete Erfüllung erst Einlösung Schecks Barzahlung Gutschrift . Zeitpunkt sei maßgeblich Beklagte Kenntnis Verfahrenseröffnung gehabt habe . 8 . März habe Beklagte bereits Kenntnis Insolvenzeröffnung gehabt Schreiben Klägers spätestens 3 . März zugegangen sei . Auch Versicherungsunternehmen Organisationsstrukturen möglicherweise derart ausgestaltet seien eingehende Information Sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde sei Zeitraum Tagen eingegangene Information Beklagten zugegangen bewerten . II . hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Beklagte ist Leistungsverpflichtung Versicherungsverhältnis geworden . 1 . Eröffnung Insolvenzverfahren geht § Abs. InsO Empfangszuständigkeit Leistungen Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden Insolvenzverwalter InsO . 2 ; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia 2 . Aufl . . 3 ; HK-InsO/Kayser 5 . Aufl . . . Parteien haben vorgetragen Scheckzahlung Beklagten Versicherungsvertrag zulässige Leistung gemäß § Abs. erbracht worden ist . konnte Beklagte Scheck Einigung Kläger nur erfüllungshalber hingeben Deckungspflicht erst erfüllen Scheck ordnungsgemäß eingelöst wurde vgl. ; . Entsprechend § Abs. trug Beklagte Gefahr Kosten Scheckübermittlung Gläubiger vgl. . 12 Juli II . 2 . . Übermittlung Kläger ist Streitfall nur insoweit gescheitert Scheck Hände Organwalters mehr empfangszuständigen Insolvenzschuldnerin gelangt Kläger weitergeleitet eingelöst worden ist . Beklagte Einlösung Insolvenzschuldnerin Verpflichtung Versicherungsvertrag worden ist Kläger nochmalige Leistung Anspruch genommen werden kann beurteilt § Satz InsO allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz § Abs. Revisionserwiderung meint . § Satz InsO wird Leistende befreit Zeit Leistung Insolvenzschuldner Eröffnung Verfahrens kannte . Beklagte trifft Beweislast Eröffnung Insolvenzverfahrens gekannt hat Leistungshandlung Übersendung Schecks öffentlichen Bekanntmachung Verfahrenseröffnung vorgenommen hat vgl. . 15 . Dezember . . Maßgeblich Übergang Beweislast ist Zeitpunkt Bekanntmachung § Abs. Satz InsO bewirkt gilt HK-InsO/Kayser aaO . . öffentliche Bekanntmachung ist Veröffentlichung Internet erfolgt . Land hat § Abs. Satz Abs. Satz InsO 30 . Juni geltenden Fassung Verbindung § Satz Verordnung öffentlichen Bekanntmachungen Insolvenzverfahren Internet 12 . Februar . S. eingeräumten Möglichkeit entsprechenden Veröffentlichung Gebrauch gemacht . Ziffer 3 . Verwaltungsvorschrift Justizministeriums 2 . September SH/5 AmtsBl . erfolgten 1 . Januar öffentlichen Bekanntmachungen Insolvenzverfahren ausschließlich Internet . § Abs. Satz InsO 30 . Juni geltenden Fassung vorgeschriebene hier erst 23 . Februar erfolgte Veröffentlichung Bundesanzeiger kommt Zeitpunkt öffentlichen Bekanntmachung § Abs. InsO vgl. Keller . öffentliche Bekanntmachung ist Internetveröffentlichung Ablauf 14 . Februar Montag bewirkt worden Abs. Satz § InsO § Abs. . Leistende wird Vertrauen Empfangszuständigkeit Gläubigers § InsO nur geschützt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen solange unbekannt geblieben ist Leistungserfolg noch verhindern vermag aaO . ; HK-InsO/Kayser aaO . 16 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 11 ; InsO . ; 5 . Aufl . . 9 ; HmbKomm-InsO/Kuleisa 2 . Aufl . . 27 ; InsO 3 . Aufl . . ; InsO . 18 ; InsO 2 . Aufl . . 9 ; Graf-Schlicker/Scherer InsO . 5 ; Hess Insolvenzrecht InsO . 14 ; Insolvenzrecht . Aufl . . . ; ebenso früheren Recht 9 . Aufl . . . abweichende Ansicht Zeitpunkt Leistungshandlung maßgeblich hält aaO . 13 ; früheren Recht ebenso Insolvenzgesetze . Aufl . Anm . § übereinstimmenden Schutzzweck beruft berücksichtigt Unterschiede § § Satz InsO hinreichend . Vorschrift § kann allgemeine Prinzip entnommen werden Schuldner stets geschützt werden soll Zeitpunkt letzten Leistungshandlung Unkenntnis wirklichen Rechtslage befunden hat aaO . maßgebliche Zeitpunkt ist vielmehr Schuldnerschutz dienende Vorschrift Normzweck abzuleiten . liegt Vorstellung zugrunde ner Zutun Abtretung erfolgt ist Rechtsstellung möglichst beeinträchtigt werden soll . 18 . März . soll Nachteilen Abtretung geschützt werden ; sollen aber zusätzlichen Verpflichtungen treffen . § § Satz InsO sind Risikolagen Schutzzwecke verschieden . Fällen § gibt Kenntnis Schuldners Leistungsschutz begrenzt Individualinteresse Zessionars Vorrang wirksame Leistung Zedenten vorher zwar gemäß § Abs. herausverlangen kann aber Gefahr anspruchsvereitelnden Verfügung Zedenten ordentlichen Geschäftsverkehr Vollstreckungszugriffs Gläubigern Zedenten Risiko Insolvenz droht . Vergleichbare Gefahren drohen Insolvenzverwalter . Anders Konkursordnung fällt auch Leistung Insolvenzschuldner § Abs. InsO Masse . Fehlleitung unterliegt Leistungsgegenstand Zwangsvollstreckung Neugläubiger Insolvenzschuldners § Abs. InsO . Dritte können Rechte erwerben § Abs. InsO . Risikolage § InsO Rechnung tragen will Fällen § Entsprechendes steht liegt Insolvenzverwalter § Abs. InsO Verfügungsmacht Leistungsgegenstand ungetreuen Insolvenzschuldner vorenthalten wird . So soll auch Streitfall gewesen sein . § Satz InsO Drittschuldnern Billigkeitsgründen eingeräumte Gutglaubensschutz gewährt § Mindestmaß Sicherheit ; stellt vielmehr besondere Vergünstigung so schon 54 § Abs. dient zugleich öffentlichen Interesse effektiven Insolvenzverfahren . Regelungsziel entspricht Leistenden weitergehende Obliegenheiten § aufzuerlegen abzustellen Drittschuldner Leistung noch zurückrufen so Risiko treuwidrigen Verfahrensschuldners vorbeugen kann vgl. Jaeger/Windel aaO ; HK-InsO/Kayser aaO . Bestätigt wird Ergebnis gesetzliche Wertung Fall gutgläubiger Schuldner wirklichen Erben Erbscheinserben Gläubiger geleistet hat . Abweichend § Abs. ist Kenntnis Schuldners Unrichtigkeit Erbscheins Leistung Erbscheinserben § Zeitpunkt entscheidend Leistungserfolg vollendet Staudinger/ Schilken Neubearbeitung § . 8 ; 4 . Aufl . . 17 ; Siegmann/Höger 2 . Aufl . . 14 ; 12 . Aufl . . 4 ; 68 . Aufl . . . Dort gelangt Leistungsgegenstand dinglicher Surrogation Rechtsanalogie § Abs. § Abs. Nr. Abs. § Abs. § Abs. unmittelbar Nachlass . Erbscheinserbe ist wirklichen Erben Erbschaftsbesitzer § Herausgabe verpflichtet . Zwangsvollstreckung Gläubigern Erbschaftsbesitzers kann wirklichen Erben § abgewehrt werden MünchKomm-BGB/Helms 4 . Aufl . . . . Zusätzlich wird wirkliche Erbe § Abs. -9- geschützt . Auch hier ist Gefahr Falle Fehlleitung Leistung wesentlich geringer Gläubigerrisiko Zessionar Schuldner Zedenten Vorschriften Herausgabe ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen müssen . Hauptrisiko liegt ähnlich § InsO unredlichen Empfänger dort Insolvenzschuldner hier Erbscheinserben . Folgerung ist hier Fällen § InsO geringere Regressrisiko leistenden Schuldners rechtfertigt auch Bemühungen Verhinderung Leistungserfolges erwarten Schutz Unkenntnis fehlenden Empfangszuständigkeit Scheingläubigers nur dann gewähren Unabwendbarkeit Leistungserfolges andauert . abweichende Ansicht spricht Auffassung Revision auch entscheidend § Abs. Satz InsO § Abs. getroffene Regelung beruht Erwerber Gang Grundbuchverfahrens Einfluss hat aaO . Regel ist § InsO ebenso wenig anwendbar § § vgl. . 12 . Oktober 54 ; ferner . 2 . konnte Beklagte nur dann Verpflichtung erneuten Leistung frei werden Zeitpunkt Einlösung Schecks noch Sperrung verhindern konnte Kenntnis Eröffnung Insolvenzverfahrens hatte . ist Grundlage eigenen Vortrags Fall . Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss Rahmen Zumutbaren sicherstellen ordnungsgemäß zugehenden rechtserheblichen Informationen unverzüglich entscheidenden Personen weitergeleitet Kenntnis genommen werden ; . 15 . Dezember . . Auffassung Revision beschränkt Rechtsprechung Bankenbereich vgl. . Organisation darartigen internen Informationssystem fehlt Wissen einzelner Mitarbeiter Entscheidungsträgern gehören etwa Posteingangsstelle beschäftigt sind unmittelbar zurechnen lassen muss vgl. . 15 . Dezember aaO mag dahinstehen . Jedenfalls müssen Entscheidungsträger so behandeln lassen hätten Wissen gehabt Zeit verstrichen ist Bestehen effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre Kenntnis verschaffen . Zeitspanne ist Standes modernen Büround Kommunikationstechnik gering veranschlagen . Vortrag Beklagten sei assekuranzüblichen angemessenen Bearbeitungszeit mindestens Arbeitstagen " erwarten gewesen Erhalt Eröffnungsanzeige Klägers 3 . März geeignete Maßnahmen drohende Scheckeinlösung ergreifen . Beklagte hat vorgetragen Organisationsstruktur geschaffen hat kurzfristige Kenntnisnahme Inhaltes eilbedürftiger Schreiben Entscheidungsträger ermöglicht . hat Frage angemessenen Bearbeitungsfrist Sachverhaltsaufklärung erfordernden Leistungsantrag Versicherten tun . Nachweis Insolvenzeröffnung ergab vielmehr unmittelbar laufende Zahlungsvorgänge Schuldnerin sofort anzuhalten waren . Vorgänge gab konnte Bildschirm kürzester Zeit festgestellt werden . Kenntnisnahme entsprechender organisatorischer Vorsorge gewährleistet war muss Beklagte so behandeln lassen 7 . März Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte Kenntnis Eröffnung Insolvenzverfahrens gehabt hätte . . Ausspruch Zinshöhe hält rechtlicher Überprüfung stand . Amtsgericht hat Kläger Zinsen § Abs. zuerkannt . Klageforderung handelt indes Entgeltforderung Vorschrift . Abs. setzt Vorgaben Richtlinie 29 . Juni aaO . . Erwägungsgrund Richtlinie unterfallen Zahlungen Versicherungsgesellschaften . bewendet Zinshöhe § Abs. Satz . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung