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1048 lines
8.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
1
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
verkündende
Entscheidungen
werden
erlassen
Zeitpunkt
Gericht
Verkündung
vergleichbaren
Weise
entäußert
hat
.
setzt
Beschluß
Geschäftsstelle
unmittelbaren
Zweckbestimmung
verlassen
hat
Parteien
bekannt
gegeben
werden
.
Urteil
1
.
April
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
hatte
verklagten
Rechtsanwalt
beauftragt
Dritte
zustehende
Ansprüche
verfolgen
.
entzog
Juli
Mandat
ließ
Ansprüche
andere
Rechtsanwälte
gerichtlich
geltend
machen
.
Prozesses
trafen
Klägerin
Beklagte
17
.
September/14
.
Oktober
"
Streitverkündungsabrede
"
.
Berufungsinstanz
wurde
Klage
vollumfänglich
Verjährung
abgewiesen
.
Revision
Klägerin
nahm
Bundesgerichtshof
Beschluß
11
November
.
Beschluß
wurde
Klägerin
16
November
zugestellt
.
14
.
Mai
hat
Klägerin
vorliegende
Klage
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
DM
eingereicht
nunmehr
noch
Höhe
403.464,48
weiterverfolgt
.
Landgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
Klägerin
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
greife
.
dreijährige
Verjährungsfrist
§
sei
spätestens
Jahre
Beendigung
Beklagten
erteilten
Mandats
also
Juli
abgelaufen
.
14
.
Mai
eingereichte
Klage
habe
Lauf
Frist
mehr
gemäß
§
Abs.
.
unterbrechen
können
.
Beklagte
müsse
auch
Hinblick
Parteien
getroffene
Streitverkündungsabrede
so
behandeln
lassen
sei
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
chen
worden
.
vorliegende
Klage
sei
Monaten
Beendigung
Vorprozesses
erhoben
worden
§
Abs.
.
.
sei
Erlaß
Nichtannahmebeschlusses
Bundesgerichtshofs
rechtskräftig
beendet
worden
.
Nichtannahmebeschluß
sei
erlassen
worden
Willen
Bundesgerichtshofs
inneren
Geschäftsbetrieb
herausgetreten
sei
.
sei
11
November
geschehen
Beschluß
Postausgangsfach
Geschäftsstelle
gelangt
sei
.
Tag
Zustellung
Beschlusses
komme
.
Anerkenntnis
Klageforderung
§
.
liege
.
Ebensowenig
sei
Verzicht
Beklagten
Einrede
Verjährung
festzustellen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klageanspruch
ist
verjährt
.
Parteien
getroffenen
Streitverkündungsabrede
muß
Beklagte
Verhältnis
Klägerin
so
behandeln
lassen
Vorprozeß
Streit
verkündet
worden
wäre
.
Streitverkündung
hätte
Unterbrechungswirkung
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
gehabt
.
vorliegende
Klage
ist
Monaten
Beendigung
Vorprozesses
erhoben
worden
§
Abs.
.
.
1
.
Streitfall
noch
anzuwendenden
§
Abs.
Satz
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
gilt
Unterbrechung
Verjährung
Streitverkündung
§
Abs.
Nr.
.
erfolgt
Monaten
Beendigung
zesses
Klage
Befriedigung
Feststellung
Anspruchs
erhoben
wird
.
Prozeß
beendet
wird
Bundesgerichtshof
Annahme
Revision
verkündenden
Beschluß
ablehnt
Abs.
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
ist
bislang
noch
abschließend
geklärt
.
Bundesgerichtshof
hat
einerseits
ausgesprochen
bereits
Ablehnung
Annahme
werde
angefochtene
Urteil
rechtskräftig
.
24
.
Juni
55
;
Urt
.
4
Juli
andererseits
hat
geäußert
Prozeßbeendigung
trete
erst
Zustellung
Nichtannahmebeschlusses
.
1
Juli
.
vorliegenden
Fall
bedarf
Streitfrage
Entscheidung
.
2
.
Klageeinreichung
14
.
Mai
war
sechsmonatige
Frist
§
Abs.
Satz
.
selbst
dann
noch
abgelaufen
Zeitpunkt
Erlasses
Nichtannahmebeschlusses
abstellt
.
verkündender
Beschluß
ist
dann
erlassen
Willen
Gerichts
inneren
Geschäftsbetrieb
herausgetreten
ist
252
;
364
;
;
.
27
.
Oktober
.
kann
ausreichen
Geschäftsstellenbeamte
Beschluß
äußeren
Geschäftsgang
gegeben
hat
;
.
Übergang
inneren
Geschäftsbetrieb
äußeren
Geschäftsgang
ist
gekennzeichnet
Gericht
Entscheidung
entäußert
hat
.
ergibt
Vergleich
verkündeten
Entscheidungen
.
werden
öffentlicher
Sitzung
erfolgenden
Verkündung
existent
bindend
nunmehr
inneren
Geschäftsbetrieb
Gerichts
heraustreten
vgl.
22
.
Aufl
.
.
4
;
2
.
Aufl
.
.
1
;
§
.
1
;
3
.
Aufl
.
.
8
;
24
.
Aufl
.
.
1
;
25
.
Aufl
.
.
.
Öffentlichkeit
hergestellt
war
kommt
Entscheidung
Anwesenheit
Parteien
verkündet
worden
ist
.
Zeitpunkt
Verkündung
kann
Gericht
Entscheidung
mehr
verändern
.
Dementsprechend
werden
verkündende
Entscheidungen
existent
bindend
Zeitpunkt
Gericht
vergleichbaren
Weise
entäußert
hat
.
ist
noch
Fall
Geschäftsstellenbeamte
Nichtannahmebeschluß
Abtrag
gelegt
hat
.
könnte
dort
wieder
wegnehmen
.
Bindungswirkung
Gericht
anzunehmen
genügt
auch
Beschluß
Geschäftsstelle
abgetragen
wurde
Kanzlei
Parteien
versendenden
Ausfertigungen
Empfangsbekenntnissen
vorbereitet
werden
.
gehört
noch
inneren
Geschäftsbetrieb
.
Erforderlich
ist
Beschluß
Geschäftsstelle
unmittelbaren
Zweckbestimmung
verlassen
hat
Parteien
bekannt
gegeben
werden
.
ist
beispielsweise
Fall
Ausfertigung
Beschlusses
Gerichtsfach
Prozeßbevollmächtigten
eingelegt
worden
ist
auch
schon
dann
Gerichtswachtmeister
Ausfertigung
Geschäftsstelle
abgetragen
hat
Gerichtsfach
Prozeßbevollmächtigten
einzulegen
Post(stelle
geben
.
Selbstbindung
Gerichts
Folge
Entscheidung
bereits
gilt
noch
inneren
Geschäftsbetrieb
Gerichts
befindet
bereits
dann
angenommen
werden
kann
Anfrage
Ergebnis
telefonisch
bekanntgegeben
wird
vgl.
.
27
.
Oktober
braucht
Senat
entscheiden
.
vorliegenden
Fall
ist
Vorprozeß
ergangene
Nichtannahmebeschluß
Bundesgerichtshofs
Ansicht
Berufungsgerichts
bereits
11
November
frühestens
13
November
"
herausgegeben
"
worden
.
Akten
ergibt
ist
Nichtannahmebeschluß
Richtern
11
November
unterschrieben
worden
.
Schlußverfügung
Bundesgerichtshofs
Kanzlei
angewiesen
wurde
Ausfertigungen
Abdrucke
Prozeßbevollmächtigen
fertigen
datiert
12
November
Erledigungsvermerk
Kanzlei
13
November
.
Kanzlei
vorbereitete
Empfangsbekenntnis
gemäß
§
trägt
ebenfalls
Datum
13
November
.
Ausfertigungen
Abdrucke
Empfangsbekenntnis
können
folglich
frühestens
13
November
Geschäftsstelle
Ziel
verlassen
haben
Gerichtsfach
Prozeßbevollmächtigten
Parteien
einzulegen
Poststelle
geben
.
2
.
sechsmonatige
Frist
§
Abs.
.
konnte
somit
13
.
Mai
ablaufen
§
Abs.
Verbindung
Abs.
§
Abs.
.
Tag
war
gesetzlicher
Feiertag
so
Frist
frühestens
14
.
Mai
endete
§
Abs.
.
Tage
wurde
jedoch
Klage
eingereicht
.
3
.
Unterbrechungswirkung
§
Abs.
.
unschädlich
ist
Klage
erst
19
Juli
zugestellt
wurde
.
war
noch
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
.
Verzögerung
Klägerin
allenfalls
unerheblicher
Weise
vertreten
war
.
Klageeinreichung
hatte
zunächst
einmal
getan
Seite
erforderlich
war
Verjährungsfrist
unterbrechen
Verrechnungsscheck
Höhe
Gerichtskostenvorschusses
Höhe
DM
beigefügt
hatte
.
Zeitraum
vermeidbare
Verzögerungen
Geschäftsablauf
Gerichts
entfällt
wird
Kläger
zugerechnet
.
20
.
April
.
Allerdings
muß
Kläger
seinerseits
zunächst
Erforderliche
getan
hat
Umständen
auch
später
noch
Verzögerung
Zustellung
entgegentreten
vgl.
Musielak/Wolst
.
8)
.
Droht
unerklärlichen
Gründen
muß
Gericht
Ursachen
erkundigen
vgl.
;
Zöller/
Greger
§
.
15
Musielak/Wolst
aaO
.
derartige
Pflicht
erwächst
aber
grundsätzlich
Ablauf
Monat
vgl.
OLG
;
OLG
sogar
Falle
zunächst
unterbliebenen
Zahlung
Prozeßbevollmächtigten
zugebilligt
wurde
Wochen
gerichtliche
Zahlungsanforderung
warten
schädlich
wird
Unterlassen
Nachfrage
Ablauf
weiteren
Wochen
.
9
November
254
;
12
.
Januar
insofern
abgedruckt
;
20
.
April
aaO
.
-9-
vorliegenden
Fall
hätte
Klägerin
unterlassene
Nachfrage
erst
Ende
Juni
geschadet
.
Bereits
28
.
Juni
hat
Geschäftsstelle
Landgerichts
jedoch
Absendung
Klageschrift
beigefügten
Schecks
Gerichtskasse
veranlaßt
;
2
Juli
wurde
eingelöst
.
12
Juli
wurde
Zustellung
Klage
verfügt
früher
erster
Termin
mündlichen
Verhandlung
bestimmt
.
ist
auszugehen
Nachfrage
Klägerin
Ende
Juni
größere
Beschleunigung
bewirkt
hätte
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Berechtigung
Klage
Sache
geprüft
wird
.
Kreft
Kayser