NAMEN ZR Verkündet : 1 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § verkündende Entscheidungen werden erlassen Zeitpunkt Gericht Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat . setzt Beschluß Geschäftsstelle unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat Parteien bekannt gegeben werden . Urteil 1 . April ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Kayser Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin hatte verklagten Rechtsanwalt beauftragt Dritte zustehende Ansprüche verfolgen . entzog Juli Mandat ließ Ansprüche andere Rechtsanwälte gerichtlich geltend machen . Prozesses trafen Klägerin Beklagte 17 . September/14 . Oktober " Streitverkündungsabrede " . Berufungsinstanz wurde Klage vollumfänglich Verjährung abgewiesen . Revision Klägerin nahm Bundesgerichtshof Beschluß 11 November . Beschluß wurde Klägerin 16 November zugestellt . 14 . Mai hat Klägerin vorliegende Klage Zahlung Schadensersatz Höhe DM eingereicht nunmehr noch Höhe 403.464,48 € weiterverfolgt . Landgericht hat Klage teilweise stattgegeben Oberlandesgericht hat abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel Klägerin führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife . dreijährige Verjährungsfrist § sei spätestens Jahre Beendigung Beklagten erteilten Mandats also Juli abgelaufen . 14 . Mai eingereichte Klage habe Lauf Frist mehr gemäß § Abs. . unterbrechen können . Beklagte müsse auch Hinblick Parteien getroffene Streitverkündungsabrede so behandeln lassen sei Verjährungsfrist gemäß § Abs. Nr. . chen worden . vorliegende Klage sei Monaten Beendigung Vorprozesses erhoben worden § Abs. . . sei Erlaß Nichtannahmebeschlusses Bundesgerichtshofs rechtskräftig beendet worden . Nichtannahmebeschluß sei erlassen worden Willen Bundesgerichtshofs inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten sei . sei 11 November geschehen Beschluß Postausgangsfach Geschäftsstelle gelangt sei . Tag Zustellung Beschlusses komme . Anerkenntnis Klageforderung § . liege . Ebensowenig sei Verzicht Beklagten Einrede Verjährung festzustellen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Klageanspruch ist verjährt . Parteien getroffenen Streitverkündungsabrede muß Beklagte Verhältnis Klägerin so behandeln lassen Vorprozeß Streit verkündet worden wäre . Streitverkündung hätte Unterbrechungswirkung gemäß § Abs. Nr. . gehabt . vorliegende Klage ist Monaten Beendigung Vorprozesses erhoben worden § Abs. . . 1 . Streitfall noch anzuwendenden § Abs. Satz 31 . Dezember geltenden Fassung gilt Unterbrechung Verjährung Streitverkündung § Abs. Nr. . erfolgt Monaten Beendigung zesses Klage Befriedigung Feststellung Anspruchs erhoben wird . Prozeß beendet wird Bundesgerichtshof Annahme Revision verkündenden Beschluß ablehnt Abs. 31 . Dezember geltenden Fassung ist bislang noch abschließend geklärt . Bundesgerichtshof hat einerseits ausgesprochen bereits Ablehnung Annahme werde angefochtene Urteil rechtskräftig . 24 . Juni 55 ; Urt . 4 Juli andererseits hat geäußert Prozeßbeendigung trete erst Zustellung Nichtannahmebeschlusses . 1 Juli . vorliegenden Fall bedarf Streitfrage Entscheidung . 2 . Klageeinreichung 14 . Mai war sechsmonatige Frist § Abs. Satz . selbst dann noch abgelaufen Zeitpunkt Erlasses Nichtannahmebeschlusses abstellt . verkündender Beschluß ist dann erlassen Willen Gerichts inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist 252 ; 364 ; ; . 27 . Oktober . kann ausreichen Geschäftsstellenbeamte Beschluß äußeren Geschäftsgang gegeben hat ; . Übergang inneren Geschäftsbetrieb äußeren Geschäftsgang ist gekennzeichnet Gericht Entscheidung entäußert hat . ergibt Vergleich verkündeten Entscheidungen . werden öffentlicher Sitzung erfolgenden Verkündung existent bindend nunmehr inneren Geschäftsbetrieb Gerichts heraustreten vgl. 22 . Aufl . . 4 ; 2 . Aufl . . 1 ; § . 1 ; 3 . Aufl . . 8 ; 24 . Aufl . . 1 ; 25 . Aufl . . . Öffentlichkeit hergestellt war kommt Entscheidung Anwesenheit Parteien verkündet worden ist . Zeitpunkt Verkündung kann Gericht Entscheidung mehr verändern . Dementsprechend werden verkündende Entscheidungen existent bindend Zeitpunkt Gericht vergleichbaren Weise entäußert hat . ist noch Fall Geschäftsstellenbeamte Nichtannahmebeschluß Abtrag gelegt hat . könnte dort wieder wegnehmen . Bindungswirkung Gericht anzunehmen genügt auch Beschluß Geschäftsstelle abgetragen wurde Kanzlei Parteien versendenden Ausfertigungen Empfangsbekenntnissen vorbereitet werden . gehört noch inneren Geschäftsbetrieb . Erforderlich ist Beschluß Geschäftsstelle unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat Parteien bekannt gegeben werden . ist beispielsweise Fall Ausfertigung Beschlusses Gerichtsfach Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist auch schon dann Gerichtswachtmeister Ausfertigung Geschäftsstelle abgetragen hat Gerichtsfach Prozeßbevollmächtigten einzulegen Post(stelle geben . Selbstbindung Gerichts Folge Entscheidung bereits gilt noch inneren Geschäftsbetrieb Gerichts befindet bereits dann angenommen werden kann Anfrage Ergebnis telefonisch bekanntgegeben wird vgl. . 27 . Oktober braucht Senat entscheiden . vorliegenden Fall ist Vorprozeß ergangene Nichtannahmebeschluß Bundesgerichtshofs Ansicht Berufungsgerichts bereits 11 November frühestens 13 November " herausgegeben " worden . Akten ergibt ist Nichtannahmebeschluß Richtern 11 November unterschrieben worden . Schlußverfügung Bundesgerichtshofs Kanzlei angewiesen wurde Ausfertigungen Abdrucke Prozeßbevollmächtigen fertigen datiert 12 November Erledigungsvermerk Kanzlei 13 November . Kanzlei vorbereitete Empfangsbekenntnis gemäß § trägt ebenfalls Datum 13 November . Ausfertigungen Abdrucke Empfangsbekenntnis können folglich frühestens 13 November Geschäftsstelle Ziel verlassen haben Gerichtsfach Prozeßbevollmächtigten Parteien einzulegen Poststelle geben . 2 . sechsmonatige Frist § Abs. . konnte somit 13 . Mai ablaufen § Abs. Verbindung Abs. § Abs. . Tag war gesetzlicher Feiertag so Frist frühestens 14 . Mai endete § Abs. . Tage wurde jedoch Klage eingereicht . 3 . Unterbrechungswirkung § Abs. . unschädlich ist Klage erst 19 Juli zugestellt wurde . war noch " demnächst " Sinne § Abs. . Verzögerung Klägerin allenfalls unerheblicher Weise vertreten war . Klageeinreichung hatte zunächst einmal getan Seite erforderlich war Verjährungsfrist unterbrechen Verrechnungsscheck Höhe Gerichtskostenvorschusses Höhe DM beigefügt hatte . Zeitraum vermeidbare Verzögerungen Geschäftsablauf Gerichts entfällt wird Kläger zugerechnet . 20 . April . Allerdings muß Kläger seinerseits zunächst Erforderliche getan hat Umständen auch später noch Verzögerung Zustellung entgegentreten vgl. Musielak/Wolst . 8) . Droht unerklärlichen Gründen muß Gericht Ursachen erkundigen vgl. ; Zöller/ Greger § . 15 Musielak/Wolst aaO . derartige Pflicht erwächst aber grundsätzlich Ablauf Monat vgl. OLG ; OLG sogar Falle zunächst unterbliebenen Zahlung Prozeßbevollmächtigten zugebilligt wurde Wochen gerichtliche Zahlungsanforderung warten schädlich wird Unterlassen Nachfrage Ablauf weiteren Wochen . 9 November 254 ; 12 . Januar insofern abgedruckt ; 20 . April aaO . -9- vorliegenden Fall hätte Klägerin unterlassene Nachfrage erst Ende Juni geschadet . Bereits 28 . Juni hat Geschäftsstelle Landgerichts jedoch Absendung Klageschrift beigefügten Schecks Gerichtskasse veranlaßt ; 2 Juli wurde eingelöst . 12 Juli wurde Zustellung Klage verfügt früher erster Termin mündlichen Verhandlung bestimmt . ist auszugehen Nachfrage Klägerin Ende Juni größere Beschleunigung bewirkt hätte . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Berechtigung Klage Sache geprüft wird . Kreft Kayser