You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1888 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Schweigt
Schuldner
erheblichen
Forderung
monatelangen
Zeitraums
Rechnungen
Mahnungen
bietet
Einschaltung
Erwirken
Mahnbescheids
Widerspruch
eingeleiteten
gerichtlichen
Verfahren
ratenweise
Zahlung
Gesamtforderung
Zinsen
angefallenen
Kosten
hat
Gläubiger
Zahlungseinstellung
Schuldners
Zahlungsverzug
fortdauernden
Anspruchsprüfung
erklärt
werden
kann
erkannt
.
Urteil
25
.
Februar
ZR
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
April
Urteil
Amtsgerichts
5
November
aufgehoben
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
25
.
Februar
bezahlen
.
Zinsmehrforderung
wird
Klage
abgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
7
.
Dezember
Vermögen
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
24
.
Februar
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Schuldnerin
beauftragte
Beklagte
Rahmen
ständigen
Geschäftsbeziehung
Materialtransport
Antwerpen
.
Leistung
stellte
Beklagte
Schuldnerin
vereinbarungsgemäß
30
.
Juni
31
.
August
insgesamt
Betrag
Rechnung
.
Erfolg
mahnte
Beklagte
22
Juli
29
Juli
5
.
23
.
September
Schuldnerin
Zahlung
.
Beklagten
Forderungseinzug
betrautes
Inkassounternehmen
erwirkte
Anschluss
weitere
fruchtlose
Mahnung
8
.
Oktober
Schuldnerin
19
November
Mahnbescheid
.
Widerspruch
Schuldnerin
eingeleiteten
streitigen
Verfahren
machte
Beklagte
geltend
Schuldnerin
Einwände
Forderung
erhoben
habe
.
Schuldnerin
zeigte
Verteidigungsbereitschaft
teilte
Gericht
weiteren
Verlauf
Beklagten
Vergleichsangebot
unterbreitet
haben
.
Rahmen
21
.
April
festgestellten
gerichtlichen
Vergleichs
verpflichtete
Schuldnerin
monatlichen
Raten
beginnend
15
.
April
Beklagte
Zinsen
Rechtsverfolgungskosten
zahlen
.
Schuldnerin
entrichtete
12
.
April
14
.
Mai
29
.
Juni
jeweils
Beklagte
.
vorliegender
Klage
nimmt
Kläger
Gesichtspunkt
Vorsatzanfechtung
Beklagte
Erstattung
empfangenen
Zahlungen
über
Anspruch
.
Vordergerichte
haben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
sein
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Verurteilung
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
fehle
§
Abs.
InsO
vorausgesetzten
Kenntnis
Beklagten
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
.
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
werde
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
vermutet
Gläubiger
gewusst
habe
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
drohe
Handlung
Gläubiger
benachteilige
.
Beklagte
habe
Zeitpunkt
Entgegennahme
Ratenzahlungen
zwingend
wenigstens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
schließen
müssen
.
Nichtzahlung
seien
Ursachen
Zahlungsunfähigkeit
Betracht
gekommen
.
habe
Möglichkeit
bestanden
Schuldnerin
Prüfung
Berechtigung
geltend
gemachten
Forderung
noch
abgeschlossen
gehabt
habe
.
lasse
auch
prozessuale
Verhalten
Erhebung
Widerspruchs
Mitteilung
Verteidigungsbereitschaft
erklären
.
gelte
umso
mehr
Fälligkeit
Forderungen
angefochtenen
Rechtshandlungen
noch
überschaubarer
Zeitraum
gelegen
habe
.
getroffenen
Ratenzahlungsvereinbarung
habe
Beklagte
zwar
schließen
können
Schuldnerin
interessiert
gewesen
sei
Gesamtfälligkeit
Forderung
abzuwenden
.
Auch
Erkenntnis
deute
zwingend
wenigstens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
.
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarungen
Vergleichswege
sei
Rechtspraxis
gängige
Übung
biete
auch
Schuldner
Zahlungsunfähigkeit
drohe
erhebliche
Vorteile
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Klage
ist
Hauptsache
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
begründet
.
Beklagte
hat
Wissen
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Benachteiligungsvorsatz
erkannt
.
1
.
angefochtenen
Ratenzahlungen
stellen
Rechtshandlungen
Schuldnerin
selbstbestimmt
entschieden
hat
Vergleichswege
übernommenen
Verpflichtungen
Banküberweisungen
erfüllt
.
Vermögensabflusses
haben
Rechtshandlungen
Gläubigerbenachteiligung
§
Abs.
InsO
ausgelöst
Urteil
7
.
Mai
IX
.
.
2
.
Schuldnerin
hat
Zahlungen
Beklagten
erkannten
Benachteiligungsvorsatz
vorgenommen
.
subjektiven
Tatbestandsmerkmale
Vorsatzanfechtung
können
innere
Beweis
nur
eingeschränkt
zugängliche
Tatsachen
handelt
meist
nur
mittelbar
objektiven
Tatsachen
hergeleitet
werden
Urteil
13
.
August
ZR
.
8)
.
Schuldner
zahlungsunfähig
ist
Zahlungsunfähigkeit
kennt
handelt
Regel
Benachteiligungsvorsatz
.
Fall
weiß
Schuldner
Vermögen
ausreicht
Gläubiger
gen
.
Kennt
Gläubiger
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
so
weiß
auch
Leistungen
Vermögen
Befriedigungsmöglichkeit
anderer
Gläubiger
vereiteln
zumindest
erschweren
verzögern
.
Mithin
ist
Gläubiger
zugleich
regelmäßig
Benachteiligungsvorsatz
.
gilt
insbesondere
Schuldner
gewerblich
tätig
ist
Gläubiger
Fall
weiteren
Gläubigern
Schuldners
ungedeckten
Ansprüchen
rechnen
muss
Urteil
6
.
Dezember
.
15
;
19
.
September
.
14
;
24
.
Oktober
ZR
.
.
unbeanstandeten
Feststellungen
Vordergerichte
war
Schuldnerin
offene
Verbindlichkeiten
herschob
gesamten
Zahlungszeitraums
Zahlungsunfähigkeit
bewusst
.
gestattet
Schluss
Benachteiligungsvorsatz
.
Beklagte
hat
Würdigung
Berufungsgerichts
Zahlungseinstellung
herrührende
Zahlungsunfähigkeit
§
Abs.
Satz
InsO
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
erkannt
.
Zwar
beschränkt
revisionsgerichtliche
Kontrolle
Berufungsgericht
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
getroffenen
Feststellungen
Tatrichter
Gebot
§
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Urteil
7
November
.
8
;
10
Juli
ZR
.
18
;
12
.
Februar
ZR
.
.
Überprüfung
hält
Würdigung
Berufungsgerichts
jedoch
stand
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
Beklagten
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
deutende
Beweisanzeichen
beachtet
Würdigung
unterbliebene
Zahlung
Schuldnerin
habe
Sicht
Außenstehenden
Zahlungsunfähigkeit
noch
andauernden
Prüfung
Berechtigung
Forderung
beruhen
können
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
.
monatelange
völlige
Schweigen
Schuldnerin
Rechnungen
vielfältigen
Mahnungen
Beklagten
begründete
schon
genommen
Indiz
Zahlungseinstellung
Beschluss
21
.
August
.
15
;
Nr.
;
Jaeger/Müller
InsO
§
.
;
MünchKomm-GmbHG/
2
.
Aufl
.
.
;
Otte
Steuerstrafrecht
§
InsO
.
.
Forderungen
Beklagten
waren
Schuldnerin
30
.
Juni
31
.
August
Rechnung
gestellt
worden
.
Ferner
hatte
Beklagte
22
Juli
29
Juli
5
.
August
23
.
September
Mahnungen
Schuldnerin
gerichtet
.
zeitlich
engmaschigen
Mahnschreiben
hatte
Beklagte
erheblichen
Zahlungsdruck
Schuldnerin
entfaltet
Anlass
gab
Begründetheit
erhobenen
Forderung
Vermeidung
Verzug
verbundenen
Rechtsnachteile
schleunigst
prüfen
.
Schuldnerin
intensiven
Zahlungsverlangens
alsbaldigen
Geltendmachung
gerichtlicher
Schritte
rechnen
musste
deutete
monatelanges
Schweigen
gerade
Sicht
Beklagten
Erfahrung
Berufungsgericht
meint
andauernde
Forderungsprüfung
schwerwiegende
Liquiditätsprobleme
.
Falle
fortbestehender
Zahlungsfähigkeit
hätte
Interessenlage
Schuldnerin
entsprochen
alsbaldiger
Prüfung
begründete
Einwendungen
Forderung
erheben
Vermeidung
befürchtenden
kostenträchtigen
gerichtlichen
Inanspruchnahme
umgehend
tilgen
.
Prüfung
Forderung
einfacher
leicht
feststellbarer
Leistungsvorgang
zugrunde
lag
war
fast
Monate
währende
Schweigen
Schuldnerin
ersten
Rechnungsstellung
Erwirken
Mahnbescheides
19
November
zumal
Hintergrund
ständigen
bislang
störungsfreien
Geschäftsbeziehung
Parteien
Erfahrung
erklären
.
Wirtschaftsverkehr
allein
realistische
Schlussfolgerung
begründete
mehrmonatige
Zahlungsverzug
Schuldnerin
Einwendungen
Forderung
erhob
Annahme
unüberwindlicher
Zahlungsschwierigkeiten
.
ständigen
Schieben
Forderung
Ausdruck
kommende
schlechte
Zahlungsmoral
verdeutlichte
Schuldnerin
Rande
finanzwirtschaftlichen
Abgrunds
operierte
MünchKomm-InsO/Eilenberger
3
.
Aufl
.
§
.
.
weiteren
Würdigung
Berufungsgerichts
ließ
auch
prozessuale
Verhalten
Schuldnerin
Mahnbescheid
Widerspruch
erhob
sodann
Vergleichsweg
uneingeschränkt
Verlangen
Beklagten
entsprechende
Ratenzahlungsvereinbarung
anbot
Prüfung
Forderung
zurückführen
.
Einleitung
Übergang
streitige
Verfahren
waren
erhebliche
zusätzliche
Kosten
angefallen
zahlungsfähiger
Schuldner
Begleichung
begründeten
Forderung
vermieden
hätte
.
Vielmehr
offenbarte
monatelange
völlige
Untätigkeit
Schuldnerin
Inkaufnahme
vornherein
aussichtslosen
Rechtsstreits
flüssiger
Zahlungsmittel
lediglich
Zeit
gewinnen
suchte
.
Angebot
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarung
kam
Schuldnerin
Warte
Beklagten
streitigen
Verurteilung
Zahlung
Gesamtbetrages
zuvor
Falle
Vollstreckung
ersichtlich
hätte
aufbringen
können
.
-9-
weiteres
Indiz
Zahlungseinstellung
verkörperte
Beklagte
Zeitablaufs
zutage
getretenen
Unvermögen
Schuldnerin
erhebliche
Verbindlichkeit
Beklagten
tilgen
.
Gläubiger
kennt
Zahlungseinstellung
schon
dann
selbst
Leistungsempfang
Ansprüche
ernsthaft
eingefordert
hat
verhältnismäßig
hoch
sind
weiß
Schuldner
Lage
ist
Forderungen
erfüllen
Urteil
30
.
April
ZR
.
.
Rechtsgründen
genügt
Zahlungseinstellung
Grund
Nichtbezahlung
nur
unwesentlichen
Forderung
Anfechtungsgegner
bekannt
wird
Urteil
11
.
Februar
ZR
.
.
Weise
verhält
Streitfall
.
Beklagte
hatte
recht
hohe
Forderung
längeren
Berufungsgericht
ausführt
überschaubaren
Zeitraum
Monaten
ersten
Rechnungsstellung
vergeblich
eingefordert
.
Gleichwohl
war
Schuldnerin
ersichtlich
außerstande
Verbindlichkeit
tilgen
.
Selbst
Einschaltung
Inkassounternehmens
Betreibung
Mahnverfahrens
Einleitung
streitigen
gerichtlichen
Verfahrens
konnten
Schuldnerin
Einwendungen
Berechtigung
Forderung
erhob
Zahlung
bewegen
.
zeitlichen
Gegebenheiten
gestattete
bereits
schlichte
Nichtbegleichung
offenen
Forderung
Schluss
Zahlungseinstellung
vgl.
Beschluss
12
Juli
IX
ZB
.
.
konnte
musste
Beklagte
entnehmen
Schuldnerin
Lage
war
Verbindlichkeiten
zurückzuführen
Urteil
20
.
Dezember
ZR
.
.
Beklagte
weiteren
Gläubigern
gewerblich
tätigen
Schuldnerin
rechnen
musste
war
Zahlungseinstellung
unterrichtet
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
ZR
.
.
Schließlich
offenbarte
Vorschlag
Schuldnerin
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarung
Beklagten
zusätzliches
Indiz
Zahlungseinstellung
.
Bitte
Schuldners
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarung
ist
Rahmen
Gepflogenheiten
Geschäftsverkehrs
hält
Indiz
Zahlungseinstellung
Zahlungsunfähigkeit
.
Bitte
Ratenzahlungsvereinbarung
kann
verschiedensten
Gründen
beruhen
Zahlungseinstellung
tun
haben
etwa
Erzielung
Zinsvorteilen
Vermeidung
Kosten
Mühen
Zusammenhang
Aufnahme
weiteres
erlangbaren
Darlehens
vgl.
Beschluss
16
.
April
ZR
.
.
Bitte
Ratenzahlung
ist
jedoch
Indiz
Zahlungseinstellung
Schuldner
Erklärung
verbunden
wird
fälligen
Verbindlichkeiten
anders
begleichen
können
vgl.
aaO
.
;
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
Weise
verhält
Streitfall
.
Beklagte
hatte
Schuldnerin
Monate
wiederholt
Erfolg
Zahlung
rückständigen
Rechnungen
angemahnt
.
hatte
Beklagte
Inkassounternehmen
Forderungseinzug
betraut
.
Zahlung
Schuldnerin
hatte
Beklagte
Mahnbescheid
erwirkt
Schuldnerin
streitige
gerichtliche
Verfahren
beschritten
.
erst
Rahmen
Rechtsstreits
Offenbarwerden
Zahlungsschwierigkeiten
geschlossene
Ratenzahlungsvereinbarung
entspricht
üblichen
Gepflogenheiten
Geschäftsverkehrs
.
redlicher
Schuldner
lässt
geltend
gemachte
Forderung
sachlich
abwehren
wollen
verklagen
nur
Zahlung
hinauszuzögern
Kläger
Ratenzahlungsvereinbarung
abzuringen
.
fällt
Gewicht
Schuldnerin
zunächst
nur
monatliche
Raten
Höhe
15
.
Mai
angeboten
hatte
offenbar
erst
Verlangen
Beklagten
Raten
verbunden
Zahlungsbeginn
15
.
April
erhöht
wurden
.
Hintergrund
ging
Schuldnerin
monatelangen
Zahlungsrückstands
Würdigung
Berufungsgerichts
ersichtlich
verfügbare
Finanzmittel
anderweitig
einzusetzen
.
Vielmehr
konnte
unabwendbaren
prozessualen
Unterliegens
geäußerte
Bitte
Schuldnerin
möglichst
geringe
zeitlich
hinausgeschobene
Ratenzahlung
nur
verstanden
werden
fälligen
Verbindlichkeiten
anders
begleichen
können
vgl.
Beschluss
24
.
September
ZR
.
.
Erfüllungsverweigerung
sonstigen
Verhaltens
Schuldnerin
Zahlungsunfähigkeit
dokumentierte
bedurfte
Urteil
22
November
.
Sachlage
haben
Beweisanzeichen
verwirklicht
Sicht
Beklagten
klar
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
Benachteiligungsvorsatz
hindeuteten
vgl.
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
fruchtlosen
monatelangen
Beitreibung
erheblichen
Forderung
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarung
Schuldnerin
vornherein
verlorenen
Rechtsstreit
konnte
Beklagte
Tatsache
verschließen
Schuldnerin
zahlungsunfähig
war
bevorzugte
Befriedigung
Beklagten
Nachteil
anderer
Gläubiger
zumindest
billigend
Kauf
nahm
.
3
.
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Kenntnis
Beklagten
wurden
Vergleichswege
getroffene
Ratenzahlungsvereinbarung
beseitigt
.
hier
verwirklichte
Zahlungseinstellung
§
Abs.
Satz
InsO
konnte
nur
beseitigt
werden
Schuldnerin
Zahlungen
Allgemeinen
wieder
aufnahm
.
hat
beweisen
beruft
.
Hat
anfechtende
Verwalter
hier
bestimmten
Zeitpunkt
obliegenden
Beweis
Zahlungseinstellung
Schuldners
geführt
muss
Anfechtungsgegner
grundsätzlich
beweisen
Voraussetzung
zwischenzeitlich
wieder
entfallen
ist
.
nachträglichen
Wegfall
subjektiven
Anfechtungsvoraussetzung
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
gilt
Entsprechendes
.
Gläubiger
einmal
eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
wusste
hat
beweisen
später
ausging
Schuldner
habe
Zahlungen
möglicherweise
allgemein
wieder
aufgenommen
Urteil
6
.
Dezember
IX
.
.
Beweisanforderungen
hat
Beklagte
objektiver
noch
subjektiver
Hinsicht
genügt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
bestanden
Schuldnerin
hier
maßgeblichen
Zahlungszeitraum
durchweg
Höhe
.
unbeglichenen
Verbindlichkeiten
wurde
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
allgemeinen
Zahlungsaufnahme
allein
vereinbarungsgemäße
Erfüllung
Ratenzahlungen
behoben
Urteil
6
.
Dezember
aaO
.
.
Ebenso
ließ
ratenweise
Tilgung
eigenen
Forderung
Kenntnis
Beklagten
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
entfallen
.
Schlussfolgerung
Anfechtungsgegners
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
zwischenzeitlich
behoben
ist
muss
nachträglich
bekannt
gewordenen
Veränderung
Tatsachengrundlage
bloßen
"
"
getragen
sein
.
erstes
dürfen
Umstände
Kenntnis
Anfechtungsgegners
begründen
mehr
gegeben
sein
.
Fortfall
Umstände
allein
bewirkt
zwingend
Verlust
Kenntnis
.
Vielmehr
ist
Grundlage
Parteien
vorgetragenen
Umstände
Einzelfalls
würdigen
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
Vornahme
Rechtshandlung
mehr
bestand
Urteil
27
.
März
IX
ZR
.
16
;
19
.
Mai
.
15
;
6
.
Dezember
aaO
.
;
17
.
Dezember
ZR
.
.
Hier
kann
schon
nachträgliche
Änderung
Tatsachengrundlage
festgestellt
werden
.
Sicht
Beklagten
hatten
Umstände
verwirklicht
hindeuteten
Schuldnerin
Zahlungsfähigkeit
zurückgewonnen
Zahlungen
vollständig
wieder
aufgenommen
hätte
.
Konkrete
Tatsachen
Liquiditätslage
Schuldnerin
verbessert
hatte
waren
Beklagten
bekannt
geworden
vgl.
Urteil
27
.
März
aaO
.
.
Auch
hatte
Schuldnerin
Beklagten
Erklärungen
abgegeben
Vertrauen
wirtschaftliche
Gesundung
rechtfertigten
vgl.
Urteil
27
.
März
aaO
.
20
;
20
November
ZR
.
.
Vielmehr
unterstrich
Bitte
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarung
fortbestehende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
vollen
Forderungsausgleich
außerstande
erklärte
.
Mithin
konnte
Beklagte
Vergleichsschlusses
Zahlungsfähigkeit
Schuldnerin
ausgehen
.
Schuldnerin
gewerbliches
Unternehmen
betrieb
war
Beklagte
offensichtlich
weitere
Gläubiger
vorhanden
waren
Forderungen
vergleichbarer
Weise
bedient
wurden
eigenen
.
Beklagte
konnte
Erkenntnis
verschließen
andere
Gläubiger
absahen
gleicher
Weise
Mahnungen
Erwirken
Mahnbescheids
Einleitung
streitigen
gerichtlichen
Verfahrens
erheblichen
Druck
Schuldnerin
Eintreibung
Forderungen
auszuüben
.
Vielmehr
musste
Beklagte
rechnen
andere
Gläubiger
schleppende
Zahlungsweise
Schuldnerin
Nichtbegleichung
Forderungen
hinnehmen
würden
.
entspricht
allgemeinen
Lebenserfahrung
Schuldner
wirtschaftliches
Überleben
sichern
Druck
besonders
Zahlung
drängenden
Gläubigers
Zahlungen
bevorzugt
leisten
Stillhalten
bewegen
.
Hintergrund
verbietet
Regelfall
Schluss
Gläubigers
nur
selbst
Zahlungen
erhalten
hat
Schuldner
Zahlungen
auch
allgemeinen
wieder
aufgenommen
habe
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
aaO
.
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Erstattungsanspruch
Klägers
beläuft
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
InsO
.
Zinsen
sind
Kläger
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
§
Abs.
§
Satz
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
zuzuerkennen
Urteil
1
.
Februar
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung