NAMEN Verkündet : 25 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Schweigt Schuldner erheblichen Forderung monatelangen Zeitraums Rechnungen Mahnungen bietet Einschaltung Erwirken Mahnbescheids Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ratenweise Zahlung Gesamtforderung Zinsen angefallenen Kosten hat Gläubiger Zahlungseinstellung Schuldners Zahlungsverzug fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann erkannt . Urteil 25 . Februar ZR AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 10 . April Urteil Amtsgerichts 5 November aufgehoben . Beklagte wird verurteilt Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 25 . Februar bezahlen . Zinsmehrforderung wird Klage abgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 7 . Dezember Vermögen GmbH nachfolgend : Schuldnerin 24 . Februar eröffneten Insolvenzverfahren . Schuldnerin beauftragte Beklagte Rahmen ständigen Geschäftsbeziehung Materialtransport Antwerpen . Leistung stellte Beklagte Schuldnerin vereinbarungsgemäß 30 . Juni 31 . August insgesamt Betrag € Rechnung . Erfolg mahnte Beklagte 22 Juli 29 Juli 5 . 23 . September Schuldnerin Zahlung . Beklagten Forderungseinzug betrautes Inkassounternehmen erwirkte Anschluss weitere fruchtlose Mahnung 8 . Oktober Schuldnerin 19 November Mahnbescheid . Widerspruch Schuldnerin eingeleiteten streitigen Verfahren machte Beklagte geltend Schuldnerin Einwände Forderung erhoben habe . Schuldnerin zeigte Verteidigungsbereitschaft teilte Gericht weiteren Verlauf Beklagten Vergleichsangebot unterbreitet haben . Rahmen 21 . April festgestellten gerichtlichen Vergleichs verpflichtete Schuldnerin monatlichen Raten € beginnend 15 . April Beklagte € Zinsen Rechtsverfolgungskosten zahlen . Schuldnerin entrichtete 12 . April 14 . Mai 29 . Juni jeweils € Beklagte . vorliegender Klage nimmt Kläger Gesichtspunkt Vorsatzanfechtung Beklagte Erstattung empfangenen Zahlungen über € Anspruch . Vordergerichte haben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger sein Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Verurteilung Beklagten . Berufungsgericht hat ausgeführt fehle § Abs. InsO vorausgesetzten Kenntnis Beklagten Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin . Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes werde gemäß § Abs. Satz InsO vermutet Gläubiger gewusst habe Zahlungsunfähigkeit Schuldners drohe Handlung Gläubiger benachteilige . Beklagte habe Zeitpunkt Entgegennahme Ratenzahlungen zwingend wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin schließen müssen . Nichtzahlung seien Ursachen Zahlungsunfähigkeit Betracht gekommen . habe Möglichkeit bestanden Schuldnerin Prüfung Berechtigung geltend gemachten Forderung noch abgeschlossen gehabt habe . lasse auch prozessuale Verhalten Erhebung Widerspruchs Mitteilung Verteidigungsbereitschaft erklären . gelte umso mehr Fälligkeit Forderungen angefochtenen Rechtshandlungen noch überschaubarer Zeitraum gelegen habe . getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung habe Beklagte zwar schließen können Schuldnerin interessiert gewesen sei Gesamtfälligkeit Forderung abzuwenden . Auch Erkenntnis deute zwingend wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit . Abschluss Ratenzahlungsvereinbarungen Vergleichswege sei Rechtspraxis gängige Übung biete auch Schuldner Zahlungsunfähigkeit drohe erhebliche Vorteile . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Klage ist Hauptsache gemäß § Abs. Satz InsO begründet . Beklagte hat Wissen Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz erkannt . 1 . angefochtenen Ratenzahlungen stellen Rechtshandlungen Schuldnerin selbstbestimmt entschieden hat Vergleichswege übernommenen Verpflichtungen Banküberweisungen erfüllt . Vermögensabflusses haben Rechtshandlungen Gläubigerbenachteiligung § Abs. InsO ausgelöst Urteil 7 . Mai IX . . 2 . Schuldnerin hat Zahlungen Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgenommen . subjektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatzanfechtung können innere Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt meist nur mittelbar objektiven Tatsachen hergeleitet werden Urteil 13 . August ZR . 8) . Schuldner zahlungsunfähig ist Zahlungsunfähigkeit kennt handelt Regel Benachteiligungsvorsatz . Fall weiß Schuldner Vermögen ausreicht Gläubiger gen . Kennt Gläubiger Zahlungsunfähigkeit Schuldners so weiß auch Leistungen Vermögen Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln zumindest erschweren verzögern . Mithin ist Gläubiger zugleich regelmäßig Benachteiligungsvorsatz . gilt insbesondere Schuldner gewerblich tätig ist Gläubiger Fall weiteren Gläubigern Schuldners ungedeckten Ansprüchen rechnen muss Urteil 6 . Dezember . 15 ; 19 . September . 14 ; 24 . Oktober ZR . . unbeanstandeten Feststellungen Vordergerichte war Schuldnerin offene Verbindlichkeiten € herschob gesamten Zahlungszeitraums Zahlungsunfähigkeit bewusst . gestattet Schluss Benachteiligungsvorsatz . Beklagte hat Würdigung Berufungsgerichts Zahlungseinstellung herrührende Zahlungsunfähigkeit § Abs. Satz InsO Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin erkannt . Zwar beschränkt revisionsgerichtliche Kontrolle Berufungsgericht Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen Tatrichter Gebot § umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Urteil 7 November . 8 ; 10 Juli ZR . 18 ; 12 . Februar ZR . . Überprüfung hält Würdigung Berufungsgerichts jedoch stand . Berufungsgericht hat Sicht Beklagten Zahlungseinstellung Schuldnerin deutende Beweisanzeichen beachtet Würdigung unterbliebene Zahlung Schuldnerin habe Sicht Außenstehenden Zahlungsunfähigkeit noch andauernden Prüfung Berechtigung Forderung beruhen können Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen . monatelange völlige Schweigen Schuldnerin Rechnungen vielfältigen Mahnungen Beklagten begründete schon genommen Indiz Zahlungseinstellung Beschluss 21 . August . 15 ; Nr. ; Jaeger/Müller InsO § . ; MünchKomm-GmbHG/ 2 . Aufl . . ; Otte Steuerstrafrecht § InsO . . Forderungen Beklagten waren Schuldnerin 30 . Juni 31 . August Rechnung gestellt worden . Ferner hatte Beklagte 22 Juli 29 Juli 5 . August 23 . September Mahnungen Schuldnerin gerichtet . zeitlich engmaschigen Mahnschreiben hatte Beklagte erheblichen Zahlungsdruck Schuldnerin entfaltet Anlass gab Begründetheit erhobenen Forderung Vermeidung Verzug verbundenen Rechtsnachteile schleunigst prüfen . Schuldnerin intensiven Zahlungsverlangens alsbaldigen Geltendmachung gerichtlicher Schritte rechnen musste deutete monatelanges Schweigen gerade Sicht Beklagten Erfahrung Berufungsgericht meint andauernde Forderungsprüfung schwerwiegende Liquiditätsprobleme . Falle fortbestehender Zahlungsfähigkeit hätte Interessenlage Schuldnerin entsprochen alsbaldiger Prüfung begründete Einwendungen Forderung erheben Vermeidung befürchtenden kostenträchtigen gerichtlichen Inanspruchnahme umgehend tilgen . Prüfung Forderung einfacher leicht feststellbarer Leistungsvorgang zugrunde lag war fast Monate währende Schweigen Schuldnerin ersten Rechnungsstellung Erwirken Mahnbescheides 19 November zumal Hintergrund ständigen bislang störungsfreien Geschäftsbeziehung Parteien Erfahrung erklären . Wirtschaftsverkehr allein realistische Schlussfolgerung begründete mehrmonatige Zahlungsverzug Schuldnerin Einwendungen Forderung erhob Annahme unüberwindlicher Zahlungsschwierigkeiten . ständigen Schieben Forderung Ausdruck kommende schlechte Zahlungsmoral verdeutlichte Schuldnerin Rande finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte MünchKomm-InsO/Eilenberger 3 . Aufl . § . . weiteren Würdigung Berufungsgerichts ließ auch prozessuale Verhalten Schuldnerin Mahnbescheid Widerspruch erhob sodann Vergleichsweg uneingeschränkt Verlangen Beklagten entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung anbot Prüfung Forderung zurückführen . Einleitung Übergang streitige Verfahren waren erhebliche zusätzliche Kosten angefallen zahlungsfähiger Schuldner Begleichung begründeten Forderung vermieden hätte . Vielmehr offenbarte monatelange völlige Untätigkeit Schuldnerin Inkaufnahme vornherein aussichtslosen Rechtsstreits flüssiger Zahlungsmittel lediglich Zeit gewinnen suchte . Angebot Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung kam Schuldnerin Warte Beklagten streitigen Verurteilung Zahlung Gesamtbetrages zuvor Falle Vollstreckung ersichtlich hätte aufbringen können . -9- weiteres Indiz Zahlungseinstellung verkörperte Beklagte Zeitablaufs zutage getretenen Unvermögen Schuldnerin erhebliche Verbindlichkeit Beklagten tilgen . Gläubiger kennt Zahlungseinstellung schon dann selbst Leistungsempfang Ansprüche ernsthaft eingefordert hat verhältnismäßig hoch sind weiß Schuldner Lage ist Forderungen erfüllen Urteil 30 . April ZR . . Rechtsgründen genügt Zahlungseinstellung Grund Nichtbezahlung nur unwesentlichen Forderung Anfechtungsgegner bekannt wird Urteil 11 . Februar ZR . . Weise verhält Streitfall . Beklagte hatte recht hohe Forderung € längeren Berufungsgericht ausführt überschaubaren Zeitraum Monaten ersten Rechnungsstellung vergeblich eingefordert . Gleichwohl war Schuldnerin ersichtlich außerstande Verbindlichkeit tilgen . Selbst Einschaltung Inkassounternehmens Betreibung Mahnverfahrens Einleitung streitigen gerichtlichen Verfahrens konnten Schuldnerin Einwendungen Berechtigung Forderung erhob Zahlung bewegen . zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits schlichte Nichtbegleichung offenen Forderung Schluss Zahlungseinstellung vgl. Beschluss 12 Juli IX ZB . . konnte musste Beklagte entnehmen Schuldnerin Lage war Verbindlichkeiten zurückzuführen Urteil 20 . Dezember ZR . . Beklagte weiteren Gläubigern gewerblich tätigen Schuldnerin rechnen musste war Zahlungseinstellung unterrichtet vgl. Urteil 25 . Oktober ZR . . Schließlich offenbarte Vorschlag Schuldnerin Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung Beklagten zusätzliches Indiz Zahlungseinstellung . Bitte Schuldners Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung ist Rahmen Gepflogenheiten Geschäftsverkehrs hält Indiz Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit . Bitte Ratenzahlungsvereinbarung kann verschiedensten Gründen beruhen Zahlungseinstellung tun haben etwa Erzielung Zinsvorteilen Vermeidung Kosten Mühen Zusammenhang Aufnahme weiteres erlangbaren Darlehens vgl. Beschluss 16 . April ZR . . Bitte Ratenzahlung ist jedoch Indiz Zahlungseinstellung Schuldner Erklärung verbunden wird fälligen Verbindlichkeiten anders begleichen können vgl. aaO . ; Urteil 30 . Juni ZR . . Weise verhält Streitfall . Beklagte hatte Schuldnerin Monate wiederholt Erfolg Zahlung rückständigen Rechnungen angemahnt . hatte Beklagte Inkassounternehmen Forderungseinzug betraut . Zahlung Schuldnerin hatte Beklagte Mahnbescheid erwirkt Schuldnerin streitige gerichtliche Verfahren beschritten . erst Rahmen Rechtsstreits Offenbarwerden Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht üblichen Gepflogenheiten Geschäftsverkehrs . redlicher Schuldner lässt geltend gemachte Forderung sachlich abwehren wollen verklagen nur Zahlung hinauszuzögern Kläger Ratenzahlungsvereinbarung abzuringen . fällt Gewicht Schuldnerin zunächst nur monatliche Raten Höhe € 15 . Mai angeboten hatte offenbar erst Verlangen Beklagten Raten verbunden Zahlungsbeginn 15 . April € erhöht wurden . Hintergrund ging Schuldnerin monatelangen Zahlungsrückstands Würdigung Berufungsgerichts ersichtlich verfügbare Finanzmittel anderweitig einzusetzen . Vielmehr konnte unabwendbaren prozessualen Unterliegens geäußerte Bitte Schuldnerin möglichst geringe zeitlich hinausgeschobene Ratenzahlung nur verstanden werden fälligen Verbindlichkeiten anders begleichen können vgl. Beschluss 24 . September ZR . . Erfüllungsverweigerung sonstigen Verhaltens Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit dokumentierte bedurfte Urteil 22 November . Sachlage haben Beweisanzeichen verwirklicht Sicht Beklagten klar Zahlungseinstellung Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz hindeuteten vgl. Urteil 30 . Juni ZR . . fruchtlosen monatelangen Beitreibung erheblichen Forderung Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung Schuldnerin vornherein verlorenen Rechtsstreit konnte Beklagte Tatsache verschließen Schuldnerin zahlungsunfähig war bevorzugte Befriedigung Beklagten Nachteil anderer Gläubiger zumindest billigend Kauf nahm . 3 . Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Kenntnis Beklagten wurden Vergleichswege getroffene Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt . hier verwirklichte Zahlungseinstellung § Abs. Satz InsO konnte nur beseitigt werden Schuldnerin Zahlungen Allgemeinen wieder aufnahm . hat beweisen beruft . Hat anfechtende Verwalter hier bestimmten Zeitpunkt obliegenden Beweis Zahlungseinstellung Schuldners geführt muss Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist . nachträglichen Wegfall subjektiven Anfechtungsvoraussetzung Kenntnis Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes . Gläubiger einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Schuldners wusste hat beweisen später ausging Schuldner habe Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen Urteil 6 . Dezember IX . . Beweisanforderungen hat Beklagte objektiver noch subjektiver Hinsicht genügt . Feststellungen Berufungsgerichts bestanden Schuldnerin hier maßgeblichen Zahlungszeitraum durchweg Höhe € . unbeglichenen Verbindlichkeiten wurde Zahlungseinstellung Schuldnerin allgemeinen Zahlungsaufnahme allein vereinbarungsgemäße Erfüllung Ratenzahlungen behoben Urteil 6 . Dezember aaO . . Ebenso ließ ratenweise Tilgung eigenen Forderung Kenntnis Beklagten Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin entfallen . Schlussfolgerung Anfechtungsgegners Zahlungsunfähigkeit Schuldners zwischenzeitlich behoben ist muss nachträglich bekannt gewordenen Veränderung Tatsachengrundlage bloßen " " getragen sein . erstes dürfen Umstände Kenntnis Anfechtungsgegners begründen mehr gegeben sein . Fortfall Umstände allein bewirkt zwingend Verlust Kenntnis . Vielmehr ist Grundlage Parteien vorgetragenen Umstände Einzelfalls würdigen Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Vornahme Rechtshandlung mehr bestand Urteil 27 . März IX ZR . 16 ; 19 . Mai . 15 ; 6 . Dezember aaO . ; 17 . Dezember ZR . . Hier kann schon nachträgliche Änderung Tatsachengrundlage festgestellt werden . Sicht Beklagten hatten Umstände verwirklicht hindeuteten Schuldnerin Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen Zahlungen vollständig wieder aufgenommen hätte . Konkrete Tatsachen Liquiditätslage Schuldnerin verbessert hatte waren Beklagten bekannt geworden vgl. Urteil 27 . März aaO . . Auch hatte Schuldnerin Beklagten Erklärungen abgegeben Vertrauen wirtschaftliche Gesundung rechtfertigten vgl. Urteil 27 . März aaO . 20 ; 20 November ZR . . Vielmehr unterstrich Bitte Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung fortbestehende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin vollen Forderungsausgleich außerstande erklärte . Mithin konnte Beklagte Vergleichsschlusses Zahlungsfähigkeit Schuldnerin ausgehen . Schuldnerin gewerbliches Unternehmen betrieb war Beklagte offensichtlich weitere Gläubiger vorhanden waren Forderungen vergleichbarer Weise bedient wurden eigenen . Beklagte konnte Erkenntnis verschließen andere Gläubiger absahen gleicher Weise Mahnungen Erwirken Mahnbescheids Einleitung streitigen gerichtlichen Verfahrens erheblichen Druck Schuldnerin Eintreibung Forderungen auszuüben . Vielmehr musste Beklagte rechnen andere Gläubiger schleppende Zahlungsweise Schuldnerin Nichtbegleichung Forderungen hinnehmen würden . entspricht allgemeinen Lebenserfahrung Schuldner wirtschaftliches Überleben sichern Druck besonders Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt leisten Stillhalten bewegen . Hintergrund verbietet Regelfall Schluss Gläubigers nur selbst Zahlungen erhalten hat Schuldner Zahlungen auch allgemeinen wieder aufgenommen habe vgl. Urteil 6 . Dezember aaO . . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden § Abs. . Erstattungsanspruch Klägers beläuft gemäß § Abs. Satz Abs. InsO € . Zinsen sind Kläger § Abs. Satz InsO § Abs. § Abs. § Satz § Abs. Satz Zeitpunkt Insolvenzeröffnung zuzuerkennen Urteil 1 . Februar . . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung