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6.8 KiB

BESCHLUSS
5
November
Verbraucherinsolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
März
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Schuldners
wurde
18
.
Februar
Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet
.
Verfahrenskosten
waren
bereits
Beschluss
2
.
Oktober
gestundet
worden
.
weitere
Beteiligte
fortan
:
wurde
Treuhänder
bestellt
.
Verfahren
ist
bisher
aufgehoben
worden
.
Schuldner
Beruf
Steinmetz
Bildhauer
bezieht
Arbeitslosengeld
.
ist
freiberuflicher
Künstler
tätig
.
Schreiben
7
.
April
regte
Treuhänder
Aufhebung
Stundung
Schuldner
Einkommensnachweise
nur
sporadisch
mehrfache
Mahnungen
hin
vorlege
.
Insolvenzgericht
gab
Schuldner
Gelegenheit
Stellungnahme
.
Schuldner
überreichte
Treuhänder
Schreiben
2
.
Juni
II-Bescheide
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zeitraum
28
.
Mai
4
Juli
.
teilte
übe
freiberufliche
Tätigkeit
nach
vor
werde
geforderten
Nachweise
13
.
Juni
nachreichen
;
kündigte
Schuldner
anwaltliche
Hilfe
Anspruch
nehmen
wollen
.
Schuldner
legte
Belege
freiberuflichen
Tätigkeit
erteilte
auch
weitere
Auskunft
.
Verfügung
8
Juli
mahnte
Insolvenzgericht
Einreichung
Belege
.
reagierte
Schuldner
.
Verfügung
19
.
August
wies
Insolvenzgericht
Schuldner
Verfahrenskostenstundung
aufgehoben
werden
könne
Gericht
verlangte
Erklärung
abgegeben
werde
forderte
Einkommensnachweise
12
.
September
Gericht
vorzulegen
.
Auch
Schreiben
antwortete
Schuldner
.
Beschluss
14
.
Oktober
hat
Insolvenzgericht
Kostenstundung
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
will
Schuldner
weiterhin
Aufhebung
Kostenstundung
aufhebenden
Beschlusses
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
Auch
Prozessunfähiger
kann
gangene
Entscheidung
Rechtsmittelgericht
überprüfen
lassen
Vorinstanz
Recht
prozessfähig
prozessunfähig
behandelt
hat
.
Gleiches
gilt
Partei
Prozessfähigkeit
fraglich
sein
könnte
Vorinstanz
ergangene
Sachentscheidung
wendet
Rechtsmittel
andere
Begehren
entsprechende
Sachentscheidung
anstrebt
vgl.
.
Übrigen
bestehen
hier
später
noch
einzugehen
sein
wird
Zweifel
Prozessfähigkeit
Schuldners
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
anderen
Gründen
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
meint
Anschluss
Kommentierung
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
Insolvenzgericht
dürfe
Schuldner
nur
dann
Erklärung
Verhältnisse
auffordern
Nr.
§
Abs.
InsO
Anhaltspunkte
wesentliche
Änderung
habe
Schuldner
mitteile
;
erst
derart
qualifizierte
Aufforderung
hin
sei
Schuldner
überhaupt
verpflichtet
äußern
.
Wortlaut
Gesetzes
findet
Ansicht
jedoch
Stütze
.
Insolvenzgericht
kann
Schuldner
Erklärung
Verhältnisse
verlangen
prüfen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schuldners
verbessert
haben
Entscheidung
Stundung
gemäß
§
Abs.
InsO
ändern
ist
.
Gegenteiliges
ergibt
auch
§
Abs.
Sätze
§
Abs.
Satz
InsO
verweist
.
§
Abs.
Satz
heißt
ausdrücklich
Partei
habe
Verlangen
Gerichts
erklären
Änderung
Verhältnisse
eingetreten
sei
.
Erklärungspflicht
wird
also
gerade
abhängig
gemacht
Gericht
Partei
zuvor
Änderung
Verhältnisse
vorgehalten
hat
.
stanzgerichtliche
Entscheidungen
Rechtsbeschwerde
vertretenen
fern
liegenden
Ansicht
gefolgt
wären
weist
Rechtsbeschwerde
.
vereinzelt
gebliebene
möglicherweise
nur
missverständlich
formulierte
Kommentarstelle
begründet
Klärungsbedarf
.
2
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Verletzung
Anspruchs
Schuldners
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Schuldner
deutlich
gemacht
worden
sei
eigentlich
erwartet
werde
.
Schuldner
habe
fehlende
Bestimmtheit
Auskunftsverlangens
Gerichts
bereits
Begründung
sofortigen
Beschwerde
gerügt
.
Landgericht
hat
Einwand
jedoch
auseinandergesetzt
.
Beschwerdeführer
wendet
Sache
also
nur
inhaltliche
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gerichte
jedoch
Rechtsansicht
Partei
folgen
vgl.
BVerfGE
1
12
;
BVerfG
.
16
.
September
BGH-Report
.
.
3
.
weitere
Verletzung
Anspruchs
Schuldners
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
sieht
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
Vortrag
Schuldners
psychischen
Erkrankung
Schutzbehauptung
angesehen
Gutachten
Sachverständigen
Schwere
Beeinträchtigungen
eingeholt
Vorlage
schriftsätzlich
angekündigten
fachärztlichen
Attestes
abgewartet
hat
.
Schuldner
hätte
Gelegenheit
gehabt
Attest
Akten
reichen
.
Schriftsatz
12
.
Februar
selben
Tag
Fax
Gericht
eingegangen
ist
hatte
angekündigt
Attest
werde
"
kurzfristig
"
nachgereicht
.
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
9
.
März
hat
dann
mehr
geäußert
also
Attest
übersandt
noch
Einräumung
weiteren
Frist
gebeten
.
Übrigen
gilt
auch
hier
Landgericht
Vortrag
Schuldners
Kenntnis
genommen
Entscheidung
berücksichtigt
hat
.
hat
lediglich
Schuldner
gewünschte
Schlussfolgerung
gezogen
Missachtung
gerichtlichen
Aufforderung
Androhung
Aufhebung
Stundung
sei
grob
fahrlässig
gewesen
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
entbehrt
Würdigung
Vorbringens
Schuldners
offenkundiges
Schutzvorbringen
tatsächlichen
Basis
.
Landgericht
hat
Entscheidung
insbesondere
gestützt
Schuldner
sofortige
Beschwerde
zunächst
begründet
hatte
Jahre
Einkünfte
selbständiger
Arbeit
erzielt
Atelier
bereits
Januar
aufgelöst
haben
.
legte
Treuhänder
Schreiben
Schuldners
2
.
Juni
heißt
freiberufliche
Tätigkeit
werde
noch
ausgeübt
Nachweise
Einnahmen
Ausgaben
würden
13
.
Juni
nachgereicht
.
Erst
behauptete
Schuldner
fehle
Verschulden
psychosomatischer
Beeinträchtigungen
Inhalt
Wichtigkeit
Mitwirkungspflichten
habe
abschätzen
können
.
4
.
Senat
sieht
veranlasst
seinerseits
Gutachten
Frage
Prozessfähigkeit
Schuldners
einzuholen
.
fehlende
Prozessfähigkeit
Prozesspartei
Beteiligten
Insolvenzverfahrens
ist
Lage
Verfahrens
Amts
berücksichtigen
.
allgemeiner
Lebenserfahrung
ist
Erwachsener
allerdings
prozessfähig
.
Prozessfähigkeit
ausschließende
Störungen
Geistestätigkeit
treten
nur
Ausnahmefällen
.
Partei
beruft
muss
legung
Tatsachen
erwartet
werden
ausreichende
Anhaltspunkte
Prozessunfähigkeit
ergeben
;
;
.
9
.
Januar
.
ist
hier
Fall
.
Schuldner
nunmehr
vorgelegte
Attest
Fachärztin
Psychiatrie
Dr.
4
.
März
beschreibt
Beschwerden
Schuldner
fachärztliche
Behandlung
begeben
hat
bescheinigt
Antriebslosigkeit
Einschränkung
Konzentration
Aufmerksamkeit
teils
affektiv
überschießende
Reaktionen
Belastungssituationen
multiple
somatische
Beschwerden
.
Schuldner
mehr
Lage
sei
Prozesshandlungen
selbst
angekündigt
hat
eigener
Person
selbst
bestellten
Vertreter
vornehmen
entgegennehmen
können
steht
Attest
ist
auch
Übrigen
ersichtlich
;
Schuldner
Vorinstanzen
schwerdeinstanz
beauftragten
Anwälte
gehen
Fehlen
Geschäftsoder
Prozessfähigkeit
Schuldners
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
09.03.2009