BESCHLUSS 5 November Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 9 . März wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Vermögen Schuldners wurde 18 . Februar Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet . Verfahrenskosten waren bereits Beschluss 2 . Oktober gestundet worden . weitere Beteiligte fortan : wurde Treuhänder bestellt . Verfahren ist bisher aufgehoben worden . Schuldner Beruf Steinmetz Bildhauer bezieht Arbeitslosengeld . ist freiberuflicher Künstler tätig . Schreiben 7 . April regte Treuhänder Aufhebung Stundung Schuldner Einkommensnachweise nur sporadisch mehrfache Mahnungen hin vorlege . Insolvenzgericht gab Schuldner Gelegenheit Stellungnahme . Schuldner überreichte Treuhänder Schreiben 2 . Juni II-Bescheide Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zeitraum 28 . Mai 4 Juli . teilte übe freiberufliche Tätigkeit nach vor werde geforderten Nachweise 13 . Juni nachreichen ; kündigte Schuldner anwaltliche Hilfe Anspruch nehmen wollen . Schuldner legte Belege freiberuflichen Tätigkeit erteilte auch weitere Auskunft . Verfügung 8 Juli mahnte Insolvenzgericht Einreichung Belege . reagierte Schuldner . Verfügung 19 . August wies Insolvenzgericht Schuldner Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden könne Gericht verlangte Erklärung abgegeben werde forderte Einkommensnachweise 12 . September Gericht vorzulegen . Auch Schreiben antwortete Schuldner . Beschluss 14 . Oktober hat Insolvenzgericht Kostenstundung aufgehoben . sofortige Beschwerde Schuldners ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde will Schuldner weiterhin Aufhebung Kostenstundung aufhebenden Beschlusses erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. InsO § Abs. Satz Nr. statthaft . Auch Prozessunfähiger kann gangene Entscheidung Rechtsmittelgericht überprüfen lassen Vorinstanz Recht prozessfähig prozessunfähig behandelt hat . Gleiches gilt Partei Prozessfähigkeit fraglich sein könnte Vorinstanz ergangene Sachentscheidung wendet Rechtsmittel andere Begehren entsprechende Sachentscheidung anstrebt vgl. . Übrigen bestehen hier später noch einzugehen sein wird Zweifel Prozessfähigkeit Schuldners . Rechtsbeschwerde ist jedoch anderen Gründen unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde meint Anschluss Kommentierung Uhlenbruck InsO . Aufl . . Insolvenzgericht dürfe Schuldner nur dann Erklärung Verhältnisse auffordern Nr. § Abs. InsO Anhaltspunkte wesentliche Änderung habe Schuldner mitteile ; erst derart qualifizierte Aufforderung hin sei Schuldner überhaupt verpflichtet äußern . Wortlaut Gesetzes findet Ansicht jedoch Stütze . Insolvenzgericht kann Schuldner Erklärung Verhältnisse verlangen prüfen wirtschaftlichen Verhältnisse Schuldners verbessert haben Entscheidung Stundung gemäß § Abs. InsO ändern ist . Gegenteiliges ergibt auch § Abs. Sätze § Abs. Satz InsO verweist . § Abs. Satz heißt ausdrücklich Partei habe Verlangen Gerichts erklären Änderung Verhältnisse eingetreten sei . Erklärungspflicht wird also gerade abhängig gemacht Gericht Partei zuvor Änderung Verhältnisse vorgehalten hat . stanzgerichtliche Entscheidungen Rechtsbeschwerde vertretenen fern liegenden Ansicht gefolgt wären weist Rechtsbeschwerde . vereinzelt gebliebene möglicherweise nur missverständlich formulierte Kommentarstelle begründet Klärungsbedarf . 2 . Rechtsbeschwerde rügt Verletzung Anspruchs Schuldners rechtliches Gehör Art . Abs. GG Schuldner deutlich gemacht worden sei eigentlich erwartet werde . Schuldner habe fehlende Bestimmtheit Auskunftsverlangens Gerichts bereits Begründung sofortigen Beschwerde gerügt . Landgericht hat Einwand jedoch auseinandergesetzt . Beschwerdeführer wendet Sache also nur inhaltliche Richtigkeit angefochtenen Entscheidung . Art . Abs. GG verpflichtet Gerichte jedoch Rechtsansicht Partei folgen vgl. BVerfGE 1 12 ; BVerfG . 16 . September BGH-Report . . 3 . weitere Verletzung Anspruchs Schuldners rechtliches Gehör Art . Abs. GG sieht Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht Vortrag Schuldners psychischen Erkrankung Schutzbehauptung angesehen Gutachten Sachverständigen Schwere Beeinträchtigungen eingeholt Vorlage schriftsätzlich angekündigten fachärztlichen Attestes abgewartet hat . Schuldner hätte Gelegenheit gehabt Attest Akten reichen . Schriftsatz 12 . Februar selben Tag Fax Gericht eingegangen ist hatte angekündigt Attest werde " kurzfristig " nachgereicht . Erlass angefochtenen Beschlusses 9 . März hat dann mehr geäußert also Attest übersandt noch Einräumung weiteren Frist gebeten . Übrigen gilt auch hier Landgericht Vortrag Schuldners Kenntnis genommen Entscheidung berücksichtigt hat . hat lediglich Schuldner gewünschte Schlussfolgerung gezogen Missachtung gerichtlichen Aufforderung Androhung Aufhebung Stundung sei grob fahrlässig gewesen . Ansicht Rechtsbeschwerde entbehrt Würdigung Vorbringens Schuldners offenkundiges Schutzvorbringen tatsächlichen Basis . Landgericht hat Entscheidung insbesondere gestützt Schuldner sofortige Beschwerde zunächst begründet hatte Jahre Einkünfte selbständiger Arbeit erzielt Atelier bereits Januar aufgelöst haben . legte Treuhänder Schreiben Schuldners 2 . Juni heißt freiberufliche Tätigkeit werde noch ausgeübt Nachweise Einnahmen Ausgaben würden 13 . Juni nachgereicht . Erst behauptete Schuldner fehle Verschulden psychosomatischer Beeinträchtigungen Inhalt Wichtigkeit Mitwirkungspflichten habe abschätzen können . 4 . Senat sieht veranlasst seinerseits Gutachten Frage Prozessfähigkeit Schuldners einzuholen . fehlende Prozessfähigkeit Prozesspartei Beteiligten Insolvenzverfahrens ist Lage Verfahrens Amts berücksichtigen . allgemeiner Lebenserfahrung ist Erwachsener allerdings prozessfähig . Prozessfähigkeit ausschließende Störungen Geistestätigkeit treten nur Ausnahmefällen . Partei beruft muss legung Tatsachen erwartet werden ausreichende Anhaltspunkte Prozessunfähigkeit ergeben ; ; . 9 . Januar . ist hier Fall . Schuldner nunmehr vorgelegte Attest Fachärztin Psychiatrie Dr. 4 . März beschreibt Beschwerden Schuldner fachärztliche Behandlung begeben hat bescheinigt Antriebslosigkeit Einschränkung Konzentration Aufmerksamkeit teils affektiv überschießende Reaktionen Belastungssituationen multiple somatische Beschwerden . Schuldner mehr Lage sei Prozesshandlungen selbst angekündigt hat eigener Person selbst bestellten Vertreter vornehmen entgegennehmen können steht Attest ist auch Übrigen ersichtlich ; Schuldner Vorinstanzen schwerdeinstanz beauftragten Anwälte gehen Fehlen Geschäftsoder Prozessfähigkeit Schuldners . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 09.03.2009