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542 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
§
Macht
Insolvenzverwalter
Kostenfestsetzungsverfahren
zulässigen
Beweismitteln
glaubhaft
Neumassegläubigern
Masseunzulänglichkeit
eingetreten
ist
fehlt
Rechtsschutzinteresse
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Fortführung
.
17
.
März
.
Beschluss
22
.
September
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kayser
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeinstanz
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Verwalterin
2
.
August
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH.
8
.
August
zeigte
Insolvenzgericht
Masseunzulänglichkeit
.
Eigenschaft
Verwalterin
erhob
Jahre
Klage
Beklagte
.
Amtsgericht
wies
Klage
Urteil
15
Juli
erlegte
Klägerin
Kosten
Rechtsstreits
.
Antrag
Beklagten
hat
Amtsgericht
Kosten
Höhe
festgesetzt
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Senat
hat
Beschluss
17
.
März
IX
ZB
entschieden
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Altmassegläubigers
§
Abs.
Nr.
InsO
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
unzulässig
ist
.
Begründung
hat
Senat
ausgeführt
Antragsteller
§
InsO
angeordneten
Vollstreckungsverbots
anders
Klageverfahren
Rechtsschutzinteresse
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
hat
.
2
.
hier
entscheidenden
Fall
liegt
Neumasseverbindlichkeit
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
Klägerin
Klage
Beklagte
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
erhoben
hat
.
Auch
Fall
kann
Rechtsschutzinteresse
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
fehlen
vgl.
Leistungsklage
;
;
52
;
MünchKomm-InsO/Hefermehl
.
.
Senat
hat
Klageverfahren
entschieden
Fällen
erneuten
Masseunzulänglichkeit
Neumassegläubigern
geboten
ist
entsprechende
Einwendung
Insolvenzverwalters
hin
nur
noch
Feststellungsklage
zuzulassen
.
Allerdings
hat
nur
vorgebrachte
Einwand
Masseunzulänglichkeit
verbindliche
Wirkung
Anzeige
gemäß
§
InsO.
Vielmehr
obliegen
Insolvenzverwalter
Darlegung
Nachweis
Masseunzulänglichkeit
.
Prozessgericht
hat
Voraussetzungen
Masseunzulänglichkeit
entsprechend
§
Abs.
beurteilen
369
;
.
4
.
Dezember
ZR
;
29
.
April
676
;
7
Juli
IX
ZR
§
.
.
.
Kostenfestsetzungsverfahren
kann
grundsätzlich
anders
verhalten
.
Kostenfestsetzungsverfahren
ist
lediglich
Vergleich
klageweisen
Vorgehen
regelmäßig
weniger
aufwendiges
Verfahren
.
Ziel
Fällen
Vollstreckung
geeigneten
Titel
schaffen
ist
jedoch
.
müssen
Verfahren
auch
hier
gegebenen
Zusammenhang
gleich
behandelt
werden
vgl.
.
17
.
März
aaO
.
Allerdings
kommt
umfangreiche
Beweisaufnahme
erneute
Masseunzulänglichkeit
Kostenfestsetzungsverfahren
Betracht
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Insolvenzverwalter
zungsverfahren
zulässigen
Beweismitteln
vgl.
Musielak/Wolst
4
.
Aufl
.
.
darlegen
glaubhaft
machen
§
Abs.
Satz
kann
nunmehr
auch
Neumassegläubigern
unzulänglichkeit
eingetreten
ist
vgl.
OLG
Zweibrücken
.
20
.
juris
.
Gelingt
ist
Titel
erlassen
Verwalter
gegebenenfalls
Weg
Vollstreckungsabwehrklage
verweisen
§
Abs.
§
;
vgl.
52
;
MünchKomm-InsO/Hefermehl
§
.
.
Kostenfestsetzungsbeschluss
Klägerin
ergehen
durfte
vermag
Senat
abschließend
entscheiden
.
Klägerin
hat
Kostenfestsetzungsverfahren
geltend
gemacht
"
weiterhin
Masseunzulänglichkeit
besteht
"
Beleg
Kontoauszug
31
.
vorgelegt
Guthaben
ausweist
.
Klägerin
hat
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
vgl.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
InsO
Neumasseverbindlichkeiten
gebildeten
abgesonderten
Massebestandteils
Einzelnen
dargelegt
;
war
jedoch
erforderlich
vgl.
.
Anzeige
Unzulänglichkeit
Masse
hat
Unzulänglichkeit
Neumassegläubiger
Verfügung
stehenden
Masse
Indizwirkung
.
29
.
April
aaO
.
.
angefochtene
Entscheidung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
aufzuheben
;
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
Beschwerdegericht
wird
Prüfung
Masseunzulänglichkeit
Neumassegläubigern
Rechtsauffassung
ankam
nachzuholen
haben
.
Vorsorglich
weist
Senat
Feststellungsausspruch
Betracht
kommt
.
Klägerin
hat
eingewandt
angefochtene
Kostenfestsetzungsbeschluss
sei
sachlich
rechnerisch
unrichtig
.
Zulässigkeit
Ausspruchs
Kostenfestsetzungsverfahren
kann
auch
hier
dahinstehen
vgl.
.
17
.
März
aaO
S.
.
Raebel
Kayser