BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja InsO Abs. Satz § Macht Insolvenzverwalter Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist fehlt Rechtsschutzinteresse Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses Fortführung . 17 . März . Beschluss 22 . September IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kayser Richterin 22 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeinstanz wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Verwalterin 2 . August eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH. 8 . August zeigte Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit . Eigenschaft Verwalterin erhob Jahre Klage Beklagte . Amtsgericht wies Klage Urteil 15 Juli erlegte Klägerin Kosten Rechtsstreits . Antrag Beklagten hat Amtsgericht Kosten Höhe € festgesetzt . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Klägerin ist erfolglos geblieben . Hiergegen wendet Klägerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Senat hat Beschluss 17 . März IX ZB entschieden Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses Altmassegläubigers § Abs. Nr. InsO Anzeige Masseunzulänglichkeit unzulässig ist . Begründung hat Senat ausgeführt Antragsteller § InsO angeordneten Vollstreckungsverbots anders Klageverfahren Rechtsschutzinteresse Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses hat . 2 . hier entscheidenden Fall liegt Neumasseverbindlichkeit gemäß § Abs. Nr. InsO Klägerin Klage Beklagte Anzeige Masseunzulänglichkeit erhoben hat . Auch Fall kann Rechtsschutzinteresse Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen vgl. Leistungsklage ; ; 52 ; MünchKomm-InsO/Hefermehl . . Senat hat Klageverfahren entschieden Fällen erneuten Masseunzulänglichkeit Neumassegläubigern geboten ist entsprechende Einwendung Insolvenzverwalters hin nur noch Feststellungsklage zuzulassen . Allerdings hat nur vorgebrachte Einwand Masseunzulänglichkeit verbindliche Wirkung Anzeige gemäß § InsO. Vielmehr obliegen Insolvenzverwalter Darlegung Nachweis Masseunzulänglichkeit . Prozessgericht hat Voraussetzungen Masseunzulänglichkeit entsprechend § Abs. beurteilen 369 ; . 4 . Dezember ZR ; 29 . April 676 ; 7 Juli IX ZR § . . . Kostenfestsetzungsverfahren kann grundsätzlich anders verhalten . Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich Vergleich klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren . Ziel Fällen Vollstreckung geeigneten Titel schaffen ist jedoch . müssen Verfahren auch hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden vgl. . 17 . März aaO . Allerdings kommt umfangreiche Beweisaufnahme erneute Masseunzulänglichkeit Kostenfestsetzungsverfahren Betracht . Entscheidend ist vielmehr Insolvenzverwalter zungsverfahren zulässigen Beweismitteln vgl. Musielak/Wolst 4 . Aufl . . darlegen glaubhaft machen § Abs. Satz kann nunmehr auch Neumassegläubigern unzulänglichkeit eingetreten ist vgl. OLG Zweibrücken . 20 . juris . Gelingt ist Titel erlassen Verwalter gegebenenfalls Weg Vollstreckungsabwehrklage verweisen § Abs. § ; vgl. 52 ; MünchKomm-InsO/Hefermehl § . . Kostenfestsetzungsbeschluss Klägerin ergehen durfte vermag Senat abschließend entscheiden . Klägerin hat Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht " weiterhin Masseunzulänglichkeit besteht " Beleg Kontoauszug 31 . vorgelegt Guthaben € ausweist . Klägerin hat mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit vgl. § Abs. Satz . V.m . § Abs. InsO Neumasseverbindlichkeiten gebildeten abgesonderten Massebestandteils Einzelnen dargelegt ; war jedoch erforderlich vgl. . Anzeige Unzulänglichkeit Masse hat Unzulänglichkeit Neumassegläubiger Verfügung stehenden Masse Indizwirkung . 29 . April aaO . . angefochtene Entscheidung ist gemäß § Abs. Satz aufzuheben ; Sache ist erneuten Entscheidung zurückzuverweisen . Beschwerdegericht wird Prüfung Masseunzulänglichkeit Neumassegläubigern Rechtsauffassung ankam nachzuholen haben . Vorsorglich weist Senat Feststellungsausspruch Betracht kommt . Klägerin hat eingewandt angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich rechnerisch unrichtig . Zulässigkeit Ausspruchs Kostenfestsetzungsverfahren kann auch hier dahinstehen vgl. . 17 . März aaO S. . Raebel Kayser