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826 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
24
.
März
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
Grundsatz
Schuldner
auch
dann
Vorschriften
Regelinsolvenzverfahrens
fällt
abhängigen
Beschäftigung
wirtschaftlich
selbständigen
Nebentätigkeit
nachgeht
gilt
nur
dann
Nebentätigkeit
nennenswerten
Umfang
erreicht
organisatorisch
verfestigt
hat
;
nur
gelegentlich
ausgeübte
Tätigkeit
einheitlichen
Organisation
verdichtet
hat
ist
selbständige
Erwerbstätigkeit
.
Beschluss
24
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
24
.
März
beschlossen
:
Antrag
Rechtsbeschwerdeführers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschluss
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Vermögensverwaltungsgesellschaft
monatlichen
Bruttoeinkommen
vollzeitbeschäftigte
Schuldnerin
beantragte
zunächst
Verbraucherinsolvenzverfahren
Restschuldbefreiung
.
28
.
Januar
meldete
Gewerbe
Schreibarbeiten
Umsatz
erzielte
.
28
.
März
nahm
Verfahrensbevollmächtigter
Insolvenzantrag
Begründung
gelungen
sei
ursprünglich
hiesigen
Versagungsantragsteller
fortan
:
auch
Gläubiger
Aussicht
gestellten
Verzicht
Qualifikation
Forderung
unerlaubte
Handlung
umzusetzen
.
November
gestellten
Insolvenzantrags
Antrag
Restschuldbefreiung
zugleich
Insolvenzplan
vorlegte
eröffnete
Insolvenzgericht
18
.
Februar
Regelinsolvenzverfahren
.
Plan
sieht
Schuldnerin
Zahlung
Betrages
dritter
Seite
Abzug
Kosten
Verfahrens
Gläubiger
verteilt
werden
soll
Restschuldbefreiung
erlangt
.
Abstimmungstermin
10
November
nahm
Mehrheit
Gläubiger
Widerstand
Versagungsantragstellers
Plan
.
Antrag
Gläubigers
hat
Insolvenzgericht
Bestätigung
Insolvenzplans
Beschluss
25
November
versagt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Insolvenzgerichts
aufgehoben
Planbestätigung
erteilt
Gläubiger
wirtschaftliche
Schlechterstellung
Plan
glaubhaft
gemacht
habe
.
Rechtsbeschwerde
Durchführung
Prozesskostenhilfe
beantragt
möchte
Gläubiger
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Versagung
Planbestätigung
erreichen
.
II
.
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
Rechtsbeschwerde
hat
hinreichende
Aussicht
Erfolg
InsO
§
.
Gläubiger
zunächst
weitere
Begründung
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Abs.
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
unzulässig
Zulassungsgrund
erkennbar
ist
§
Abs.
.
1
.
Beschwerdeführer
macht
erster
Linie
geltend
Schuldnerin
hätte
Bestätigung
Insolvenzplans
versagt
werden
müssen
Weg
Regelinsolvenzverfahrens
Vorlage
Insolvenzplans
rechtsmissbräuchlich
gewählt
habe
Schuldenbereinigungsverfahren
Widerstands
durchsetzbare
Befreiung
Forderung
Regelinsolvenzverfahren
erlangen
.
Aufnahme
wirtschaftlich
bedeutungslosen
selbständigen
Tätigkeit
habe
ausschließlich
gedient
Regelinsolvenzverfahren
dort
möglichen
Durchführung
Insolvenzplans
gelangen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
drängt
zwar
Schuldnerin
selbständige
Tätigkeit
äußerst
geringen
Umsätzen
nur
aufgenommen
habe
Voraussetzungen
Regelinsolvenzverfahrens
schaffen
.
könne
aber
Versagung
Planbestätigung
Glaubhaftmachung
wirtschaftlichen
Schlechterstellung
Gläubigers
führen
letztlich
autonome
Entscheidung
Gläubigermehrheit
sei
Insolvenzplan
annehme
.
Rechtsmissbrauch
sei
Ausnutzung
Gesetz
vorgesehenen
Verfahrens
sehen
.
Ausführungen
sind
Ergebnis
angreifbar
.
Grundsatzfragen
Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden
werden
könnten
stellen
.
Beschwerdeführer
ist
zuzugeben
vorliegend
erhebliche
Bedenken
Eröffnung
Regelinsolvenzverfahrens
bestehen
.
Zwar
entspricht
nahezu
einhellig
vertretener
Auffassung
Schuldner
auch
dann
Vorschriften
Regelinsolvenzverfahrens
fällt
abhängigen
Beschäftigung
selbständigen
Nebentätigkeit
nachgeht
vgl.
AG
1375
;
HK-InsO/Landfermann
5
.
Aufl
.
.
6
;
2
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
Aufl
.
.
9
;
Wenzel
InsO
.
14
;
Pape/Sietz
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
Aufl
.
§
.
.
Einschränkend
ist
aber
zutreffender
Auffassung
wirtschaftlich
selbständige
Tätigkeit
Anwendung
Regelinsolvenzverfahrens
rechtfertigt
erst
dann
gegeben
Nebentätigkeit
nennenswerten
Umfang
erreicht
organisatorisch
verfestigt
hat
FK-InsO/Kohte
6
.
Aufl
.
.
9
;
Graf-Schlicker/Sabel
InsO
2
.
Aufl
.
.
8
;
HK-InsO/Landfermann
aaO
;
Uhlenbruck/Vallender
aaO
.
Erreichen
Einkünfte
Tätigkeit
einmal
Bagatellgrenze
Nr.
EStG
derzeit
spricht
Fehlen
verfestigten
organisatorischen
Einheit
vgl.
Graf-Schlicker/Sabel
aaO
.
Schuldnerin
hat
selbständigen
Tätigkeit
nur
Umsatz
erzielt
.
Schwelle
Erheblichkeit
Tätigkeit
war
folglich
weitem
überschritten
.
möglicherweise
vorliegende
Verstoß
Zuordnung
Schuldnerin
Regelinsolvenzverfahren
kann
aber
Versagung
Planbestätigung
führen
.
entspricht
allgemeiner
Auffassung
Rechtskraft
Beschlusses
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Beteiligten
bindende
Wirkung
hat
auch
dann
hinzunehmen
ist
verfahrensfehlerhaft
ergangen
ist
ausnahmsweise
Mangel
vorliegt
Nichtigkeit
Eröffnungsbeschlusses
führt
vgl.
Urteil
22
.
Januar
44
;
Urteil
7
Juli
ZR
.
13
;
HK-InsO/Kirchhof
aaO
.
35
;
InsO
.
35
;
Uhlenbruck
aaO
.
.
Hier
ist
Mangel
Nichtigkeit
Eröffnungsbeschlusses
führen
könnte
ersichtlich
.
Eröffnung
Regelinsolvenzverfahrens
ist
Bedenken
Vorliegen
wirtschaftlich
selbständigen
Tätigkeit
Schuldnerin
wirksam
.
konnte
Insolvenzplan
vorlegen
§
§
InsO
gelten
.
2
.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Bestätigung
Insolvenzplans
Antrag
Gläubigers
dann
versagen
Gläubiger
Insolvenzplan
schlechter
gestellt
würde
Plan
stünde
.
vergleichen
ist
Position
Gläubigers
Abwicklung
Insolvenzverfahrens
Vorschriften
Insolvenzordnung
Ausführung
Insolvenzplans
.
Bringt
Plan
widersprechenden
Gläubiger
wirtschaftliche
Nachteile
hat
Widerspruch
Erfolg
.
Zulässig
ist
Antrag
Bestätigung
Insolvenzplans
versagen
nur
Gläubiger
Verletzung
wirtschaftlichen
Interesses
glaubhaft
macht
.
muss
Tatsachen
vortragen
glaubhaft
machen
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Schlechterstellung
Insolvenzplan
ergibt
.
Prüfung
Insolvenzgerichts
ist
Gläubiger
vorgebrachten
glaubhaft
gemachten
Tatsachen
Schlussfolgerungen
beschränkt
Beschluss
29
.
März
IX
ZB
.
;
19
.
Mai
IX
ZB
.
.
Entsprechend
Grundsätzen
hat
Beschwerdegericht
Antrag
Rechtsbeschwerdeführers
konkrete
wirtschaftliche
Schlechterstellung
Durchführung
Insolvenzplanverfahrens
dargelegt
noch
glaubhaft
gemacht
hat
unzulässig
verworfen
.
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
stellen
auch
hierbei
.
Betracht
kommenden
Rechtsfragen
sind
Sinne
Entscheidung
Beschwerdegerichts
geklärt
.
3
.
Rechtsbeschwerdeführer
gleichheitswidrige
Benachteiligung
Gläubigern
natürlicher
Personen
Insolvenzplanverfahren
Regelinsolvenzverfahren
rügen
könnte
Forderungen
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
Schuldners
herrühren
vgl.
§
Abs.
InsO
Schuldbefreiung
erfüllten
Insolvenzplan
nur
ausgenommen
sind
Plan
ausdrücklich
bestimmt
steht
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
Sinn
Zweck
Insolvenzplanverfahrens
Einklang
.
Insolvenzplanverfahren
ist
nur
dann
handhabbar
kann
nur
dann
Interesse
Gläubigergesamtheit
gewünschten
zeitnahen
Schuldenregulierung
führen
Prüfung
behaupteten
Schlechterstellung
Verfahrensabschnitt
gerichtlichen
Bestätigung
Insolvenzplans
§
Abs.
§
InsO
Glaubhaftmachung
widersprechenden
Gläubiger
geknüpft
wird
.
Erfordernis
wird
sonach
Besonderheiten
Verfahrensart
gerechtfertigt
;
erscheint
sogar
zwingend
erforderlich
Beschluss
17
.
Dezember
IX
.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung