BESCHLUSS ZB 24 . März Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Satz Grundsatz Schuldner auch dann Vorschriften Regelinsolvenzverfahrens fällt abhängigen Beschäftigung wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht gilt nur dann Nebentätigkeit nennenswerten Umfang erreicht organisatorisch verfestigt hat ; nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit einheitlichen Organisation verdichtet hat ist selbständige Erwerbstätigkeit . Beschluss 24 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 24 . März beschlossen : Antrag Rechtsbeschwerdeführers Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschluss 11 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Februar wird abgelehnt . Gründe : Vermögensverwaltungsgesellschaft monatlichen Bruttoeinkommen € vollzeitbeschäftigte Schuldnerin beantragte zunächst Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung . 28 . Januar meldete Gewerbe Schreibarbeiten Umsatz € erzielte . 28 . März nahm Verfahrensbevollmächtigter Insolvenzantrag Begründung gelungen sei ursprünglich hiesigen Versagungsantragsteller fortan : auch Gläubiger Aussicht gestellten Verzicht Qualifikation Forderung unerlaubte Handlung umzusetzen . November gestellten Insolvenzantrags Antrag Restschuldbefreiung zugleich Insolvenzplan vorlegte eröffnete Insolvenzgericht 18 . Februar Regelinsolvenzverfahren . Plan sieht Schuldnerin Zahlung Betrages € dritter Seite Abzug Kosten Verfahrens Gläubiger verteilt werden soll Restschuldbefreiung erlangt . Abstimmungstermin 10 November nahm Mehrheit Gläubiger Widerstand Versagungsantragstellers Plan . Antrag Gläubigers hat Insolvenzgericht Bestätigung Insolvenzplans Beschluss 25 November versagt . hiergegen gerichtete Beschwerde Schuldnerin hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht hat Entscheidung Insolvenzgerichts aufgehoben Planbestätigung erteilt Gläubiger wirtschaftliche Schlechterstellung Plan glaubhaft gemacht habe . Rechtsbeschwerde Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt möchte Gläubiger Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts Versagung Planbestätigung erreichen . II . Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen Rechtsbeschwerde hat hinreichende Aussicht Erfolg InsO § . Gläubiger zunächst weitere Begründung eingelegte Rechtsbeschwerde Abs. § InsO § Abs. Satz Nr. ist unzulässig Zulassungsgrund erkennbar ist § Abs. . 1 . Beschwerdeführer macht erster Linie geltend Schuldnerin hätte Bestätigung Insolvenzplans versagt werden müssen Weg Regelinsolvenzverfahrens Vorlage Insolvenzplans rechtsmissbräuchlich gewählt habe Schuldenbereinigungsverfahren Widerstands durchsetzbare Befreiung Forderung Regelinsolvenzverfahren erlangen . Aufnahme wirtschaftlich bedeutungslosen selbständigen Tätigkeit habe ausschließlich gedient Regelinsolvenzverfahren dort möglichen Durchführung Insolvenzplans gelangen . Auffassung Beschwerdegerichts drängt zwar Schuldnerin selbständige Tätigkeit äußerst geringen Umsätzen nur aufgenommen habe Voraussetzungen Regelinsolvenzverfahrens schaffen . könne aber Versagung Planbestätigung Glaubhaftmachung wirtschaftlichen Schlechterstellung Gläubigers führen letztlich autonome Entscheidung Gläubigermehrheit sei Insolvenzplan annehme . Rechtsmissbrauch sei Ausnutzung Gesetz vorgesehenen Verfahrens sehen . Ausführungen sind Ergebnis angreifbar . Grundsatzfragen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden könnten stellen . Beschwerdeführer ist zuzugeben vorliegend erhebliche Bedenken Eröffnung Regelinsolvenzverfahrens bestehen . Zwar entspricht nahezu einhellig vertretener Auffassung Schuldner auch dann Vorschriften Regelinsolvenzverfahrens fällt abhängigen Beschäftigung selbständigen Nebentätigkeit nachgeht vgl. AG 1375 ; HK-InsO/Landfermann 5 . Aufl . . 6 ; 2 . Aufl . . ; InsO . Aufl . . 9 ; Wenzel InsO . 14 ; Pape/Sietz Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . Aufl . § . . Einschränkend ist aber zutreffender Auffassung wirtschaftlich selbständige Tätigkeit Anwendung Regelinsolvenzverfahrens rechtfertigt erst dann gegeben Nebentätigkeit nennenswerten Umfang erreicht organisatorisch verfestigt hat FK-InsO/Kohte 6 . Aufl . . 9 ; Graf-Schlicker/Sabel InsO 2 . Aufl . . 8 ; HK-InsO/Landfermann aaO ; Uhlenbruck/Vallender aaO . Erreichen Einkünfte Tätigkeit einmal Bagatellgrenze Nr. EStG derzeit € spricht Fehlen verfestigten organisatorischen Einheit vgl. Graf-Schlicker/Sabel aaO . Schuldnerin hat selbständigen Tätigkeit nur Umsatz € erzielt . Schwelle Erheblichkeit Tätigkeit war folglich weitem überschritten . möglicherweise vorliegende Verstoß Zuordnung Schuldnerin Regelinsolvenzverfahren kann aber Versagung Planbestätigung führen . entspricht allgemeiner Auffassung Rechtskraft Beschlusses Eröffnung Insolvenzverfahrens Beteiligten bindende Wirkung hat auch dann hinzunehmen ist verfahrensfehlerhaft ergangen ist ausnahmsweise Mangel vorliegt Nichtigkeit Eröffnungsbeschlusses führt vgl. Urteil 22 . Januar 44 ; Urteil 7 Juli ZR . 13 ; HK-InsO/Kirchhof aaO . 35 ; InsO . 35 ; Uhlenbruck aaO . . Hier ist Mangel Nichtigkeit Eröffnungsbeschlusses führen könnte ersichtlich . Eröffnung Regelinsolvenzverfahrens ist Bedenken Vorliegen wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit Schuldnerin wirksam . konnte Insolvenzplan vorlegen § § InsO gelten . 2 . § Abs. Nr. InsO ist Bestätigung Insolvenzplans Antrag Gläubigers dann versagen Gläubiger Insolvenzplan schlechter gestellt würde Plan stünde . vergleichen ist Position Gläubigers Abwicklung Insolvenzverfahrens Vorschriften Insolvenzordnung Ausführung Insolvenzplans . Bringt Plan widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile hat Widerspruch Erfolg . Zulässig ist Antrag Bestätigung Insolvenzplans versagen nur Gläubiger Verletzung wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht . muss Tatsachen vortragen glaubhaft machen überwiegende Wahrscheinlichkeit Schlechterstellung Insolvenzplan ergibt . Prüfung Insolvenzgerichts ist Gläubiger vorgebrachten glaubhaft gemachten Tatsachen Schlussfolgerungen beschränkt Beschluss 29 . März IX ZB . ; 19 . Mai IX ZB . . Entsprechend Grundsätzen hat Beschwerdegericht Antrag Rechtsbeschwerdeführers konkrete wirtschaftliche Schlechterstellung Durchführung Insolvenzplanverfahrens dargelegt noch glaubhaft gemacht hat unzulässig verworfen . Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen auch hierbei . Betracht kommenden Rechtsfragen sind Sinne Entscheidung Beschwerdegerichts geklärt . 3 . Rechtsbeschwerdeführer gleichheitswidrige Benachteiligung Gläubigern natürlicher Personen Insolvenzplanverfahren Regelinsolvenzverfahren rügen könnte Forderungen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Schuldners herrühren vgl. § Abs. InsO Schuldbefreiung erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind Plan ausdrücklich bestimmt steht Wortlaut Entstehungsgeschichte Sinn Zweck Insolvenzplanverfahrens Einklang . Insolvenzplanverfahren ist nur dann handhabbar kann nur dann Interesse Gläubigergesamtheit gewünschten zeitnahen Schuldenregulierung führen Prüfung behaupteten Schlechterstellung Verfahrensabschnitt gerichtlichen Bestätigung Insolvenzplans § Abs. § InsO Glaubhaftmachung widersprechenden Gläubiger geknüpft wird . Erfordernis wird sonach Besonderheiten Verfahrensart gerechtfertigt ; erscheint sogar zwingend erforderlich Beschluss 17 . Dezember IX . . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung