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188 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
7
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Klägerinnen
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsmittel
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
jedoch
unzulässig
§
Abs.
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
geltend
gemacht
Divergenz
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Frage
Vertrauensschutzes
telefonischen
Auskünften
Geschäftsstelle
bezüglich
Verbescheidung
Fristverlängerungsanträgen
vgl.
.
20
.
März
ZB
;
20
.
Oktober
ZB
f.
;
15
.
Oktober
ZB
BGH-Report
ist
Beurteilung
Nichteinhaltung
Berufungsbegründungsfrist
entscheidungserheblich
.
wirksame
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
liegt
.
geltend
gemachte
Mitteilung
Geschäftsstelle
ersetzt
Fristverlängerung
vermag
nur
Verschulden
Anwalts
Fristversäumung
auszuschließen
.
Wiedereinsetzungsantrag
ist
gestellt
.
Amts
gewährende
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
scheidet
aktenkundiger
Tatsachen
vgl.
;
.
17
.
Januar
XI
ZB
;
.
31
.
Januar
.
Eingang
Verlängerungsantrags
Mitteilung
Geschäftsstelle
Fristverlängerung
ist
glaubhaft
gemacht
Akten
ersichtlich
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.09.2004
OLG
Entscheidung