BESCHLUSS 7 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 7 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird Kosten Klägerinnen unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsmittel ist zwar statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz jedoch unzulässig § Abs. . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . geltend gemacht Divergenz höchstrichterlichen Rechtsprechung Frage Vertrauensschutzes telefonischen Auskünften Geschäftsstelle bezüglich Verbescheidung Fristverlängerungsanträgen vgl. . 20 . März ZB ; 20 . Oktober ZB f. ; 15 . Oktober ZB BGH-Report ist Beurteilung Nichteinhaltung Berufungsbegründungsfrist entscheidungserheblich . wirksame Verlängerung Berufungsbegründungsfrist liegt . geltend gemachte Mitteilung Geschäftsstelle ersetzt Fristverlängerung vermag nur Verschulden Anwalts Fristversäumung auszuschließen . Wiedereinsetzungsantrag ist gestellt . Amts gewährende Wiedereinsetzung vorigen Stand scheidet aktenkundiger Tatsachen vgl. ; . 17 . Januar XI ZB ; . 31 . Januar . Eingang Verlängerungsantrags Mitteilung Geschäftsstelle Fristverlängerung ist glaubhaft gemacht Akten ersichtlich . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 29.09.2004 OLG Entscheidung