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1157 lines
9.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
.
Januar
Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Schuldners
setzt
konkrete
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
.
Beschluss
8
.
Januar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
8
.
Januar
beschlossen
:
Schuldner
wird
Kosten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
wird
Kosten
Schuldners
unbegründet
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Beschwerdeführers
wurde
Antrag
15
.
August
Regelinsolvenzverfahren
Erteilung
Restschuldbefreiung
begehrt
eröffnet
.
Schlusstermin
beantragte
weitere
Beteiligte
Bezugnahme
Berichte
Zwischenmitteilungen
Insolvenzverwalters
Beschluss
Insolvenzgerichts
Aufhebung
Verfahrenskostenstundung
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflichten
.
1
.
April
17
.
Dezember
abhängig
beschäftigte
Schuldner
hatte
gesamten
Jahres
schriftliche
Anfragen
Insolvenzverwalters
finanziellen
Verhältnissen
reagiert
.
hatte
Beschäftigungsaufnahme
noch
erzielten
Verdienst
mitgeteilt
.
Angaben
Bezügen
Jahre
machte
erstmals
18
.
Januar
Aufnahme
selbständigen
Tätigkeit
Jahresbeginn
.
Beschluss
7
.
März
hat
Insolvenzgericht
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Ziel
Ankündigung
Restschuldbefreiung
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Schuldner
hat
zwar
14
.
Juni
zugestellten
Beschluss
Beschwerdegerichts
erst
3
.
April
Rechtsbeschwerde
eingelegt
25
.
April
begründet
Fristen
§
Abs.
Satz
Abs.
versäumt
.
ist
jedoch
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
§
.
Senat
hat
Frist
Abs.
Satz
gestellten
Antrag
Beschluss
13
.
März
zugestellt
26
.
März
Prozesskostenhilfe
Durchführung
gewährt
.
grundsätzlicher
Bedeutung
Sache
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
ist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Unrecht
beanstandet
Rechtsbeschwerde
Zulässigkeit
weiteren
Beteiligten
gestellten
Antrags
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Zulässigkeit
Antrags
unterliegt
Bezugnahme
Bericht
Insolvenzverwalters
rechtlichen
Bedenken
.
ist
anerkannt
Sachvortrag
auch
konkreten
Bezugnahme
Schriftstücke
möglich
ist
.
17
Juli
.
Demgemäß
hat
Senat
gestattet
Versagungsantrag
Streitfall
Bezug
genommenen
Schriftstücke
stützen
.
Antragsteller
kann
Verwalterbericht
beziehen
konkrete
Hinweise
Versagungsgrund
ergeben
HmbKomm-InsO/Streck
2
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
geschehen
.
Glaubhaftmachung
§
Abs.
Satz
InsO
war
Streitfall
entbehrlich
maßgebliche
Sachverhalt
unstreitig
ist
.
Überdies
kann
Glaubhaftmachung
auch
Vorlage
schriftlichen
Erklärung
Insolvenzverwalters
erfolgen
.
17
Juli
IX
ZB
.
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
monatelang
erteilte
Auskünfte
Einnahmen
Schuldners
unselbständiger
Tätigkeit
stellten
Versagungsgrund
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
eingetreten
sei
kann
gefolgt
werden
.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
Insolvenzverfahrens
Mitwirkungspflichten
Insolvenzordnung
vorsätzlich
grob
fahrlässig
verletzt
hat
.
setzt
Beeinträchtigung
Befriedigung
Gläubiger
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmals
Beeinträchtigung
Gläubigerbefriedigung
Versagungstatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
bislang
abschließend
beantwortet
.
Zwar
hat
Senat
Beschluss
Jahre
.
20
.
März
IX
ZB
ausgeführt
Abs.
Nr.
InsO
enthalte
Erfordernis
objektiven
Pflichtverletzung
subjektiven
Verschuldensanforderungen
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen
Versagung
.
späteren
Entscheidungen
hat
Frage
jedoch
offengelassen
.
23
Juli
IX
ZB
;
7
.
Dezember
IX
ZB
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Schrifttum
wird
Frage
unterschiedlich
beantwortet
.
Teilweise
wird
verlangt
Verletzung
Mitwirkungspflichten
müsse
Verminderung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
geführt
haben
AG
52
;
4
.
Aufl
.
.
.
Ganz
überwiegend
wird
vertreten
Versagungsgrund
sei
unerheblich
Pflichtverletzung
Nachteil
Gläubiger
ausgewirkt
habe
;
AG
332
;
AG
146
;
AG
34
;
AG
1171
;
AG
58
;
InsO
.
22
;
HmbKommInsO/Streck
aaO
.
35
;
HK-InsO/Landfermann
5
.
Aufl
.
.
29
;
Hess
InsO
§
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Wenzel
InsO
.
;
InsO
.
Aufl
.
.
;
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
Aufl
.
.
;
eindeutig
InsO
.
97
;
Braun/Lang
InsO
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
setze
Beeinträchtigung
Befriedigung
Gläubiger
trifft
.
genügt
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Art
geeignet
ist
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
gefährden
.
Wortlaut
Vorschrift
kommt
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
tatsächlich
verschlechtert
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
ist
Ansicht
Restschuldbefreiung
könne
nur
versagt
werden
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Befriedigung
Gläubiger
nachteilig
beeinflusst
habe
vereinbaren
.
§
Abs.
Nr.
InsO
soll
erreicht
werden
Schuldner
§
§
Abs.
InsO
ergebenden
Auskunftsund
Mitwirkungspflichten
uneingeschränkt
vorbehaltlos
erfüllt
.
Schuldner
Verbindlichkeiten
befreit
werden
will
hat
Vermögensverhältnisse
offenzulegen
verlangten
Auskünfte
erteilen
Anordnung
Insolvenzgerichts
jederzeit
Verfügung
stellen
aaO
.
.
hat
Umstände
Erteilung
Restschuldbefreiung
Bedeutung
sein
können
besondere
Nachfrage
offenbaren
AG
.
Schuldner
gestattet
würde
Auskünfte
sanktionslos
zurückzuhalten
Erteilung
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
vermeintlich
unerheblich
ist
wäre
zunächst
überlassen
prüfen
begehrte
Auskunft
Gläubiger
interessant
ist
insbesondere
Befriedigungsaussichten
verbessert
.
beurteilen
ist
jedoch
Sache
Schuldners
.
widerspräche
Gesetz
bezweckten
Verpflichtung
Schuldners
Offenheit
vorbehaltslosen
unaufgeforderten
Mitwirkung
wesentliches
Element
Erreichung
Ziele
Insolvenzverfahrens
darstellt
aaO
.
Versagungsgründe
§
Abs.
InsO
soll
erreicht
werden
nur
redlichen
Schuldnern
Gläubigern
haben
zuschulden
kommen
lassen
Restschuldbefreiung
erteilt
wird
.
Gründen
Rechtsklarheit
hat
Gesetzgeber
verzichtet
Versagung
Generalklausel
regeln
.
Erteilung
Versagung
Restschuldbefreiung
soll
weites
Ermessen
Gerichts
gestellt
sein
.
Gläubiger
Schuldner
sollen
verschiedenen
Fallgruppen
Abs.
InsO
vornherein
wissen
Bedingungen
Restschuldbefreiung
erteilt
versagt
werden
kann
Folgen
entsprechender
Verhaltensweisen
erkennen
vorausberechnen
können
.
S.
.
Hintergrund
wäre
verfehlt
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflicht
Gesetz
geregelten
konkreten
Beeinträchtigung
Befriedigung
Gläubiger
abhängig
machen
.
Schuldner
entsprechenden
Pflichten
Insolvenzordnung
auferlegt
sind
verletzt
handelt
unredlich
.
hat
Privileg
Restschuldbefreiung
verdient
Gläubiger
können
erwarten
Pflichten
einschränkungslos
erfüllt
.
Sind
auch
subjektiven
Voraussetzungen
erfüllt
reicht
Restschuldbefreiung
versagen
.
Frage
Befriedigung
Gläubiger
beeinträchtigt
ist
hätte
auch
Auswirkungen
Feststellung
Versagungsgrundes
.
Macht
Schuldner
geltend
habe
gemeint
unterlassene
Auskunft
sei
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
belanglos
könnte
Verletzung
Mitwirkungspflichten
nur
Ausnahmefällen
nachgewiesen
werden
.
Insolvenzgericht
müsste
schwierige
Ergebnis
zweifelhafte
Ermittlungen
anstellen
.
Auch
entspricht
Intention
Gesetzes
.
Gläubiger
wäre
Stellung
Versagungsanträgen
kaum
kalkulierbar
.
müssten
auch
dann
feststeht
Schuldner
Mitwirkungspflichten
verletzt
hat
rechnen
Versagungsantrag
erfolglos
bleibt
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
eingetreten
ist
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Zusammenhang
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
angesprochene
Voraussetzung
Pflichtverletzung
Schuldners
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
vermindert
BT-Drucks
.
S.
hat
Gesetzeswortlaut
Ausdruck
gefunden
.
Beschränkung
Versagung
Restschuldbefreiung
Fälle
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Beeinträchtigung
Befriedigung
Gläubiger
führt
ist
Begründung
Regierungsentwurfs
geboten
.
Anliegen
jedwede
noch
so
geringfügige
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Versagung
Restschuldbefreiung
ahnden
Begründung
Rechtsausschusses
§
Entwurfs
BT-Drucks
.
S.
wird
Anwendung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Rechnung
getragen
.
20
.
März
aaO
S.
;
23
Juli
aaO
S.
.
Würde
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Fälle
beschränken
Beeinträchtigung
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
geführt
hat
wären
Interessen
Gläubiger
mehr
ausreichend
gewahrt
.
Rechtslage
Interessenlage
unterscheiden
Fall
§
Abs.
Nr.
InsO.
Auch
Vorschrift
ist
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
beeinträchtigende
Wirkung
falschen
unvollständigen
Angaben
grundsätzlich
Voraussetzung
Versagung
Restschuldbefreiung
.
23
Juli
aaO
.
vorliegenden
Fall
war
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Art
geeignet
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
gefährden
.
Offenlegung
Einkünfte
Schuldners
gegebenenfalls
Bestandteil
Masse
werden
§
Abs.
InsO
berührt
grundsätzlich
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
.
3
.
Rechtsbeschwerde
wird
Unrecht
beanstandet
Beschwerdegericht
habe
Rechtsprechung
Senats
.
20
.
März
aaO
S.
beachtet
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verbiete
noch
so
geringfügige
Verletzung
Auskunftsoder
Mitwirkungspflichten
Versagung
Restschuldbefreiung
chen
lassen
.
unwesentliche
Pflichtverletzung
Sinne
Rechtsprechung
liegt
.
Schuldner
hat
Zeitraum
mehr
Monaten
beharrlich
geweigert
Auskunftspflichten
nachzukommen
.
schriftliche
Auskunftsverlangen
Insolvenzverwalters
hat
reagiert
.
Jahr
erzielten
Einkünfte
hat
erst
Androhung
Vorführung
offengelegt
.
Beschwerdegericht
hatte
Verhaltens
Anlass
Frage
auseinanderzusetzen
Pflichtverletzungen
Schuldners
nur
unwesentlich
sind
.
4
.
Unklarheiten
geführter
Insolvenzverfahren
kann
Schuldner
berufen
.
Verfahren
sind
schon
Eröffnungsbeschluss
miteinander
verbunden
worden
.
Schuldner
wusste
Verfahren
Auskunft
erteilen
hat
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung