BESCHLUSS ZB 8 . Januar Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. § Abs. Satz Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflichten Schuldners setzt konkrete Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger . Beschluss 8 . Januar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 8 . Januar beschlossen : Schuldner wird Kosten Wiedereinsetzung vorigen Stand Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde gewährt . Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni wird Kosten Schuldners unbegründet zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Vermögen Beschwerdeführers wurde Antrag 15 . August Regelinsolvenzverfahren Erteilung Restschuldbefreiung begehrt eröffnet . Schlusstermin beantragte weitere Beteiligte Bezugnahme Berichte Zwischenmitteilungen Insolvenzverwalters Beschluss Insolvenzgerichts Aufhebung Verfahrenskostenstundung Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflichten . 1 . April 17 . Dezember abhängig beschäftigte Schuldner hatte gesamten Jahres schriftliche Anfragen Insolvenzverwalters finanziellen Verhältnissen reagiert . hatte Beschäftigungsaufnahme noch erzielten Verdienst mitgeteilt . Angaben Bezügen Jahre machte erstmals 18 . Januar Aufnahme selbständigen Tätigkeit Jahresbeginn . Beschluss 7 . März hat Insolvenzgericht Schuldner Restschuldbefreiung versagt . gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Ziel Ankündigung Restschuldbefreiung . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . Schuldner hat zwar 14 . Juni zugestellten Beschluss Beschwerdegerichts erst 3 . April Rechtsbeschwerde eingelegt 25 . April begründet Fristen § Abs. Satz Abs. versäumt . ist jedoch Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren § . Senat hat Frist Abs. Satz gestellten Antrag Beschluss 13 . März zugestellt 26 . März Prozesskostenhilfe Durchführung gewährt . grundsätzlicher Bedeutung Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. ist jedoch unbegründet . 1 . Unrecht beanstandet Rechtsbeschwerde Zulässigkeit weiteren Beteiligten gestellten Antrags Versagung Restschuldbefreiung . Zulässigkeit Antrags unterliegt Bezugnahme Bericht Insolvenzverwalters rechtlichen Bedenken . ist anerkannt Sachvortrag auch konkreten Bezugnahme Schriftstücke möglich ist . 17 Juli . Demgemäß hat Senat gestattet Versagungsantrag Streitfall Bezug genommenen Schriftstücke stützen . Antragsteller kann Verwalterbericht beziehen konkrete Hinweise Versagungsgrund ergeben HmbKomm-InsO/Streck 2 . Aufl . . . ist hier geschehen . Glaubhaftmachung § Abs. Satz InsO war Streitfall entbehrlich maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist . Überdies kann Glaubhaftmachung auch Vorlage schriftlichen Erklärung Insolvenzverwalters erfolgen . 17 Juli IX ZB . . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde monatelang erteilte Auskünfte Einnahmen Schuldners unselbständiger Tätigkeit stellten Versagungsgrund Sinne § Abs. Nr. InsO Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger eingetreten sei kann gefolgt werden . § Abs. Nr. InsO ist Schuldner Restschuldbefreiung versagen Insolvenzverfahrens Mitwirkungspflichten Insolvenzordnung vorsätzlich grob fahrlässig verletzt hat . setzt Beeinträchtigung Befriedigung Gläubiger . Bundesgerichtshof hat Frage ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals Beeinträchtigung Gläubigerbefriedigung Versagungstatbestand § Abs. Nr. InsO bislang abschließend beantwortet . Zwar hat Senat Beschluss Jahre . 20 . März IX ZB ausgeführt Abs. Nr. InsO enthalte Erfordernis objektiven Pflichtverletzung subjektiven Verschuldensanforderungen Vorsatz grobe Fahrlässigkeit weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Versagung . späteren Entscheidungen hat Frage jedoch offengelassen . 23 Juli IX ZB ; 7 . Dezember IX ZB . instanzgerichtlichen Rechtsprechung Schrifttum wird Frage unterschiedlich beantwortet . Teilweise wird verlangt Verletzung Mitwirkungspflichten müsse Verminderung Befriedigungsaussichten Gläubiger geführt haben AG 52 ; 4 . Aufl . . . Ganz überwiegend wird vertreten Versagungsgrund sei unerheblich Pflichtverletzung Nachteil Gläubiger ausgewirkt habe ; AG 332 ; AG 146 ; AG 34 ; AG 1171 ; AG 58 ; InsO . 22 ; HmbKommInsO/Streck aaO . 35 ; HK-InsO/Landfermann 5 . Aufl . . 29 ; Hess InsO § . ; 2 . Aufl . . ; Wenzel InsO . ; InsO . Aufl . . ; Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . Aufl . . ; eindeutig InsO . 97 ; Braun/Lang InsO . Aufl . . . Auffassung Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO setze Beeinträchtigung Befriedigung Gläubiger trifft . genügt Verletzung Mitwirkungspflichten Art geeignet ist Befriedigung Insolvenzgläubiger gefährden . Wortlaut Vorschrift kommt Verletzung Mitwirkungspflichten Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert . Sinn Zweck Vorschrift ist Ansicht Restschuldbefreiung könne nur versagt werden Verletzung Mitwirkungspflichten Befriedigung Gläubiger nachteilig beeinflusst habe vereinbaren . § Abs. Nr. InsO soll erreicht werden Schuldner § § Abs. InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt vorbehaltlos erfüllt . Schuldner Verbindlichkeiten befreit werden will hat Vermögensverhältnisse offenzulegen verlangten Auskünfte erteilen Anordnung Insolvenzgerichts jederzeit Verfügung stellen aaO . . hat Umstände Erteilung Restschuldbefreiung Bedeutung sein können besondere Nachfrage offenbaren AG . Schuldner gestattet würde Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten Erteilung Befriedigung Insolvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist wäre zunächst überlassen prüfen begehrte Auskunft Gläubiger interessant ist insbesondere Befriedigungsaussichten verbessert . beurteilen ist jedoch Sache Schuldners . widerspräche Gesetz bezweckten Verpflichtung Schuldners Offenheit vorbehaltslosen unaufgeforderten Mitwirkung wesentliches Element Erreichung Ziele Insolvenzverfahrens darstellt aaO . Versagungsgründe § Abs. InsO soll erreicht werden nur redlichen Schuldnern Gläubigern haben zuschulden kommen lassen Restschuldbefreiung erteilt wird . Gründen Rechtsklarheit hat Gesetzgeber verzichtet Versagung Generalklausel regeln . Erteilung Versagung Restschuldbefreiung soll weites Ermessen Gerichts gestellt sein . Gläubiger Schuldner sollen verschiedenen Fallgruppen Abs. InsO vornherein wissen Bedingungen Restschuldbefreiung erteilt versagt werden kann Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen vorausberechnen können . S. . Hintergrund wäre verfehlt Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflicht Gesetz geregelten konkreten Beeinträchtigung Befriedigung Gläubiger abhängig machen . Schuldner entsprechenden Pflichten Insolvenzordnung auferlegt sind verletzt handelt unredlich . hat Privileg Restschuldbefreiung verdient Gläubiger können erwarten Pflichten einschränkungslos erfüllt . Sind auch subjektiven Voraussetzungen erfüllt reicht Restschuldbefreiung versagen . Frage Befriedigung Gläubiger beeinträchtigt ist hätte auch Auswirkungen Feststellung Versagungsgrundes . Macht Schuldner geltend habe gemeint unterlassene Auskunft sei Befriedigungsaussichten Gläubiger belanglos könnte Verletzung Mitwirkungspflichten nur Ausnahmefällen nachgewiesen werden . Insolvenzgericht müsste schwierige Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen . Auch entspricht Intention Gesetzes . Gläubiger wäre Stellung Versagungsanträgen kaum kalkulierbar . müssten auch dann feststeht Schuldner Mitwirkungspflichten verletzt hat rechnen Versagungsantrag erfolglos bleibt Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten eingetreten ist . Begründung Regierungsentwurfs Zusammenhang Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO angesprochene Voraussetzung Pflichtverletzung Schuldners Befriedigungsaussichten Gläubiger vermindert BT-Drucks . S. hat Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden . Beschränkung Versagung Restschuldbefreiung Fälle Verletzung Mitwirkungspflichten Beeinträchtigung Befriedigung Gläubiger führt ist Begründung Regierungsentwurfs geboten . Anliegen jedwede noch so geringfügige Verletzung Mitwirkungspflichten Versagung Restschuldbefreiung ahnden Begründung Rechtsausschusses § Entwurfs BT-Drucks . S. wird Anwendung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen . 20 . März aaO S. ; 23 Juli aaO S. . Würde Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflichten Fälle beschränken Beeinträchtigung Befriedigung Insolvenzgläubiger geführt hat wären Interessen Gläubiger mehr ausreichend gewahrt . Rechtslage Interessenlage unterscheiden Fall § Abs. Nr. InsO. Auch Vorschrift ist Befriedigung Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung falschen unvollständigen Angaben grundsätzlich Voraussetzung Versagung Restschuldbefreiung . 23 Juli aaO . vorliegenden Fall war Verletzung Mitwirkungspflichten Art geeignet Befriedigung Insolvenzgläubiger gefährden . Offenlegung Einkünfte Schuldners gegebenenfalls Bestandteil Masse werden § Abs. InsO berührt grundsätzlich Befriedigungsaussichten Gläubiger . 3 . Rechtsbeschwerde wird Unrecht beanstandet Beschwerdegericht habe Rechtsprechung Senats . 20 . März aaO S. beachtet Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbiete noch so geringfügige Verletzung Auskunftsoder Mitwirkungspflichten Versagung Restschuldbefreiung chen lassen . unwesentliche Pflichtverletzung Sinne Rechtsprechung liegt . Schuldner hat Zeitraum mehr Monaten beharrlich geweigert Auskunftspflichten nachzukommen . schriftliche Auskunftsverlangen Insolvenzverwalters hat reagiert . Jahr erzielten Einkünfte hat erst Androhung Vorführung offengelegt . Beschwerdegericht hatte Verhaltens Anlass Frage auseinanderzusetzen Pflichtverletzungen Schuldners nur unwesentlich sind . 4 . Unklarheiten geführter Insolvenzverfahren kann Schuldner berufen . Verfahren sind schon Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden . Schuldner wusste Verfahren Auskunft erteilen hat . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung