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8.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
September
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
aF
§
Abs.
Satz
aF
Gilt
Antrag
Schuldners
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
sein
Vermögen
Restschuldbefreiung
Nichterfüllung
zulässigen
Auflage
zurückgenommen
kann
neuer
Antrag
erst
Ablauf
Jahren
gestellt
werden
.
Beschluss
18
.
September
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
September
wird
Kosten
Schuldners
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
7
.
Mai
stellte
Schuldner
anwaltlichen
Vertreter
Amtsgericht
Antrag
Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
.
Amtsgericht
forderte
Schuldner
Nachbesserung
näher
bezeichneter
Weise
unvollständigen
Antrags
Hinweis
Insolvenzantrag
zurückgenommen
gelte
Monatsfrist
Nachbesserungsverlangen
nachgekommen
werde
.
Anwaltsschriftsatz
erklärte
Schuldner
legte
weitere
Unterlagen
.
Schreiben
19
.
Juni
teilte
Amtsgericht
Insolvenzantrag
ausreichender
Nachbesserung
Gesetzes
zurückgenommen
gelte
auch
Restschuldbefreiungsantrag
gegenstandslos
sei
.
7
.
August
hat
Schuldner
erneut
Antrag
Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
gestellt
Stundung
Verfahrenskosten
.
Anträge
hat
Amtsgericht
Beschluss
19
.
August
zurückgewiesen
jedenfalls
Frist
Jahren
Rücknahmefiktion
Abs.
Satz
InsO
unzulässig
seien
.
hiergegen
erhobene
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Anträge
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
gemeint
Rücknahmefiktion
gemäß
Abs.
Satz
InsO
Nichtbehebung
Mängel
dortigen
Monatsfrist
hätten
behoben
werden
können
bestehe
Fortbildung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ebenfalls
dreijährige
Sperrfrist
.
Schuldner
lasse
Frist
ungenutzt
verstreichen
lasse
effiziente
Verfahrensförderung
bedachtes
Verhalten
vermissen
.
Bliebe
Umstand
Ausnahme
Rücknahmefiktion
Konsequenz
würde
Zweck
§
Abs.
InsO
Verfahren
beschleunigen
vereinfachen
Gegenteil
verkehrt
.
grundsätzlich
fehlende
Rechtsschutz
Rücknahmefiktion
stehe
Fällen
gerichtlichen
Anforderungen
erfüllbar
seien
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
InsO
Einklang
stünden
Rechtsmittel
zulässig
anzusehen
sei
.
Neuregelung
Vorschriften
Restschuldbefreiung
wolle
Gesetzgeber
zwar
ergangene
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
teilweise
übernehmen
.
hier
noch
anwendbare
alte
Recht
könnten
hieraus
aber
Rückschlüsse
gezogen
werden
.
2
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
hier
vorliegenden
Fall
Insolvenzverfahren
1
Juli
beantragt
worden
ist
findet
Insolvenzordnung
gemäß
Art
.
Satz
EGInsO
1
Juli
geltenden
Fassung
Anwendung
.
Gesetz
Verkürzung
Restschuldbefreiungsverfahrens
Stärkung
Gläubigerrechte
findet
noch
Anwendung
.
hier
anwendbare
Recht
ergibt
Fall
Rücknahmefiktion
§
Abs.
Satz
InsO
Sperrfrist
Jahren
.
Frage
ist
allerdings
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Auffassung
gibt
hier
Sperrfrist
AG
;
;
;
AG
498
;
Sonderfall
auch
AG
;
HK-InsO/Waltenberger
7
.
Aufl
.
.
;
HmbKomm-InsO/Streck
4
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
;
FK-InsO/Grote
7
.
Aufl
.
.
64
;
InsO
18
.
Aufl
.
.
.
anderer
Auffassung
Vorinstanzen
gefolgt
sind
ist
Sperrfrist
jedenfalls
hier
vorliegenden
Fallkonstellation
einzuhalten
Rücknahmefiktion
eintritt
Schuldner
Mängel
beseitigt
hat
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
InsO
hätte
beheben
können
AG
;
;
AG
;
981
;
AG
.
letztgenannte
Auffassung
ist
zutreffend
.
Senat
hat
Beschluss
16
Juli
ZB
.
entwickelte
Rechtsprechung
auch
Fälle
erstreckt
Schuldner
Anschluss
Antrag
Gläubigers
erteilten
gerichtlichen
Hinweis
könne
eigenen
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
verbunden
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
Entscheidung
Eröffnungsantrag
Gläubigers
eigenen
Anträgen
reagiert
hat
Beschluss
21
.
Januar
.
;
4
.
Februar
IX
.
.
Ebenso
gilt
Sperrfrist
Schuldner
Antrag
Restschuldbefreiung
zurückgenommen
hat
Beschluss
12
.
Mai
IX
ZB
.
.
gilt
auch
Fall
Schuldner
Antrag
Verfahrenseröffnung
Kostenstundung
zurücknimmt
Kostenstundung
versagender
Beschluss
rechtskräftig
wird
Beschluss
12
.
Mai
aaO
.
7
;
6
.
Oktober
.
.
Schließlich
gilt
Sperrfrist
auch
Fällen
Schuldner
Antrag
Restschuldbefreiung
erst
Wohlverhaltensperiode
zurücknimmt
neue
Schulden
begründet
hat
sofort
neuen
Antrag
stellen
Beschluss
20
.
März
IX
ZB
.
8)
.
dort
entwickelten
Grundsätze
gelten
auch
Falle
Rücknahmefiktion
§
Abs.
Satz
InsO
jedenfalls
Schuldner
hier
Nachbesserungsverlangen
Insolvenzgerichts
fristgerecht
hätte
erfüllen
können
.
Pflicht
Insolvenzgerichts
Schuldner
Mängel
Anträge
hinzuweisen
würde
ebenso
Pflicht
Möglichkeit
Eigenantragstellung
Antrag
Restschuldbefreiung
hinzuweisen
richterliche
Frist
setzen
vgl.
Beschluss
21
.
Januar
aaO
.
8)
verfahrensfördernden
beschleunigenden
Funktion
beraubt
Nichtbefolgung
Hinweises
Befugnis
sofortigen
Einleitung
weiteren
Insolvenzverfahrens
verfahrensrechtliche
Konsequenzen
bliebe
.
Falle
Rücknahmefiktion
§
Abs.
Satz
InsO
käme
praktische
Wirkung
Schuldner
Gerichte
schon
nächsten
Tag
neuen
Verfahren
belasten
könnte
Möglichkeit
Gelegenheit
hatte
fehlenden
Erklärungen
Unterlagen
beizubringen
kurzer
Fristen
nacheinander
durchzuführende
Verfahren
vermeiden
.
wäre
Sinn
Zweck
entsprechenden
Belehrungspflichten
noch
Rücknahmefiktion
vereinbar
.
sollen
gerade
verhindern
Verfahren
kurzer
Zeiträume
wiederholt
durchgeführt
werden
müssen
vgl.
21
.
Januar
aaO
.
kann
Belieben
Schuldners
stehen
neue
Verfahren
einzuleiten
gesetzte
zeitliche
Fristen
entgehen
vgl.
Beschluss
12
.
Mai
aaO
.
.
Zwar
ist
Falle
§
Abs.
InsO
anders
Rücknahme
Antrags
Restschuldbefreiung
schon
eröffneten
Verfahren
Wohlverhaltensperiode
noch
aufwendiges
kostenintensives
Verfahren
durchgeführt
worden
.
Gleichwohl
muss
neuen
Antrag
erneut
vollständige
Prüfung
durchgeführt
werden
weit
aufwendiger
ist
Prüfung
lediglich
fehlenden
Erklärungen
Unterlagen
.
Senat
hat
allerdings
Beschluss
16
.
Oktober
angenommen
Schuldner
könne
jederzeit
Eintritt
Rücknahmefiktion
neuen
Insolvenzantrag
stellen
.
Annahme
stammt
aber
Zeit
lange
Entwicklung
Sperrfristen
Beschluss
16
Juli
aaO
.
kommt
heute
Zusammenhang
Sperrfristen
Bedeutung
mehr
.
Erstreckung
Sperrfrist
hier
behandelten
Fälle
Abs.
Satz
InsO
steht
Rücknahmefiktion
Insolvenzordnung
Rechtsmittel
vorgesehen
ist
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
erfordert
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
herzuleitende
Garantie
effektiven
Rechtsschutzes
Überprüfung
Instanzenzug
.
ist
Aufgabe
Gesetzgebers
Abwägung
Ausgleich
verschiedenen
betroffenen
Interessen
entscheiden
Instanz
bleiben
soll
Instanzen
bereitgestellt
werden
Voraussetzungen
angerufen
werden
können
BVerfG
aaO
.
§
Abs.
InsO
vorgesehene
Prüfung
Vollständigkeit
Gesetzes
Stellung
Eröffnungsantrags
geforderten
Erklärungen
Unterlagen
Insolvenzgericht
genügt
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
.
Überprüfung
weitere
gerichtliche
Instanz
ist
Verfassungs
auch
Abwägung
Interessen
Beteiligten
geboten
Beschluss
16
.
Oktober
aaO
.
Übrigen
hat
Senat
ausgesprochen
sofortige
Beschwerde
analoger
Anwendung
§
Abs.
InsO
Betracht
kommt
gerichtlichen
Anforderungen
beizubringenden
Unterlagen
Erklärungen
erfüllbar
sind
Insolvenzgericht
Anforderungen
stellt
willkürlich
Schuldner
erfüllenden
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
InsO
abweichen
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
.
.
kann
dahinstehen
1
Juli
geltenden
Recht
Sperrfrist
Falle
§
Abs.
Satz
InsO
anzunehmen
ist
.
Recht
ist
dargelegt
Gesetzgeber
Rückwirkung
früher
beantragte
Insolvenzverfahren
beigemessen
worden
.
Neuregelung
verfolgt
Anliegen
unterschiedlichen
Sperrfristen
§
287a
Abs.
InsO
harmonisieren
.
Gesetzesbegründung
287a
InsO
sind
Sperrfristen
dort
geregelte
Fälle
vorhergehenden
Fehlverhaltens
Schuldners
vorgesehen
.
Insbesondere
soll
auch
Sperrfrist
Rechtsprechung
entwickelten
Fälle
vorhergehend
unzulässig
abgelehnten
Restschuldbefreiungsantrags
unterlassenen
Restschuldbefreiungsantrags
Vorverfahren
mehr
geben
.
zwar
nachlässigen
Gläubigern
redlichen
Schuldner
soll
alsbaldige
Restschuldbefreiung
verwehrt
werden
BT-Drucks
.
S.
f
Nr.
Einfügung
§
287a
.
spricht
neuem
Recht
Falle
geänderten
§
InsO
Sperrfrist
gelten
soll
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung