BESCHLUSS ZB 18 . September Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. aF § Abs. Satz aF Gilt Antrag Schuldners Eröffnung Insolvenzverfahrens sein Vermögen Restschuldbefreiung Nichterfüllung zulässigen Auflage zurückgenommen kann neuer Antrag erst Ablauf Jahren gestellt werden . Beschluss 18 . September IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 24 . September wird Kosten Schuldners zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 7 . Mai stellte Schuldner anwaltlichen Vertreter Amtsgericht Antrag Eröffnung Verbraucherinsolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung . Amtsgericht forderte Schuldner Nachbesserung näher bezeichneter Weise unvollständigen Antrags Hinweis Insolvenzantrag zurückgenommen gelte Monatsfrist Nachbesserungsverlangen nachgekommen werde . Anwaltsschriftsatz erklärte Schuldner legte weitere Unterlagen . Schreiben 19 . Juni teilte Amtsgericht Insolvenzantrag ausreichender Nachbesserung Gesetzes zurückgenommen gelte auch Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei . 7 . August hat Schuldner erneut Antrag Eröffnung Verbraucherinsolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung gestellt Stundung Verfahrenskosten . Anträge hat Amtsgericht Beschluss 19 . August zurückgewiesen jedenfalls Frist Jahren Rücknahmefiktion Abs. Satz InsO unzulässig seien . hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Anträge . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Landgericht hat gemeint Rücknahmefiktion gemäß Abs. Satz InsO Nichtbehebung Mängel dortigen Monatsfrist hätten behoben werden können bestehe Fortbildung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ebenfalls dreijährige Sperrfrist . Schuldner lasse Frist ungenutzt verstreichen lasse effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten vermissen . Bliebe Umstand Ausnahme Rücknahmefiktion Konsequenz würde Zweck § Abs. InsO Verfahren beschleunigen vereinfachen Gegenteil verkehrt . grundsätzlich fehlende Rechtsschutz Rücknahmefiktion stehe Fällen gerichtlichen Anforderungen erfüllbar seien gesetzlichen Anforderungen § Abs. InsO Einklang stünden Rechtsmittel zulässig anzusehen sei . Neuregelung Vorschriften Restschuldbefreiung wolle Gesetzgeber zwar ergangene Rechtsprechung Bundesgerichtshofs teilweise übernehmen . hier noch anwendbare alte Recht könnten hieraus aber Rückschlüsse gezogen werden . 2 . Ausführungen Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand . hier vorliegenden Fall Insolvenzverfahren 1 Juli beantragt worden ist findet Insolvenzordnung gemäß Art . Satz EGInsO 1 Juli geltenden Fassung Anwendung . Gesetz Verkürzung Restschuldbefreiungsverfahrens Stärkung Gläubigerrechte findet noch Anwendung . hier anwendbare Recht ergibt Fall Rücknahmefiktion § Abs. Satz InsO Sperrfrist Jahren . Frage ist allerdings Landgericht zutreffend ausgeführt hat . Auffassung gibt hier Sperrfrist AG ; ; ; AG 498 ; Sonderfall auch AG ; HK-InsO/Waltenberger 7 . Aufl . . ; HmbKomm-InsO/Streck 4 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . ; FK-InsO/Grote 7 . Aufl . . 64 ; InsO 18 . Aufl . . . anderer Auffassung Vorinstanzen gefolgt sind ist Sperrfrist jedenfalls hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten Rücknahmefiktion eintritt Schuldner Mängel beseitigt hat Monatsfrist § Abs. Satz InsO hätte beheben können AG ; ; AG ; 981 ; AG . letztgenannte Auffassung ist zutreffend . Senat hat Beschluss 16 Juli ZB . entwickelte Rechtsprechung auch Fälle erstreckt Schuldner Anschluss Antrag Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis könne eigenen Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens verbunden Antrag Restschuldbefreiung stellen Entscheidung Eröffnungsantrag Gläubigers eigenen Anträgen reagiert hat Beschluss 21 . Januar . ; 4 . Februar IX . . Ebenso gilt Sperrfrist Schuldner Antrag Restschuldbefreiung zurückgenommen hat Beschluss 12 . Mai IX ZB . . gilt auch Fall Schuldner Antrag Verfahrenseröffnung Kostenstundung zurücknimmt Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird Beschluss 12 . Mai aaO . 7 ; 6 . Oktober . . Schließlich gilt Sperrfrist auch Fällen Schuldner Antrag Restschuldbefreiung erst Wohlverhaltensperiode zurücknimmt neue Schulden begründet hat sofort neuen Antrag stellen Beschluss 20 . März IX ZB . 8) . dort entwickelten Grundsätze gelten auch Falle Rücknahmefiktion § Abs. Satz InsO jedenfalls Schuldner hier Nachbesserungsverlangen Insolvenzgerichts fristgerecht hätte erfüllen können . Pflicht Insolvenzgerichts Schuldner Mängel Anträge hinzuweisen würde ebenso Pflicht Möglichkeit Eigenantragstellung Antrag Restschuldbefreiung hinzuweisen richterliche Frist setzen vgl. Beschluss 21 . Januar aaO . 8) verfahrensfördernden beschleunigenden Funktion beraubt Nichtbefolgung Hinweises Befugnis sofortigen Einleitung weiteren Insolvenzverfahrens verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe . Falle Rücknahmefiktion § Abs. Satz InsO käme praktische Wirkung Schuldner Gerichte schon nächsten Tag neuen Verfahren belasten könnte Möglichkeit Gelegenheit hatte fehlenden Erklärungen Unterlagen beizubringen kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren vermeiden . wäre Sinn Zweck entsprechenden Belehrungspflichten noch Rücknahmefiktion vereinbar . sollen gerade verhindern Verfahren kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen vgl. 21 . Januar aaO . kann Belieben Schuldners stehen neue Verfahren einzuleiten gesetzte zeitliche Fristen entgehen vgl. Beschluss 12 . Mai aaO . . Zwar ist Falle § Abs. InsO anders Rücknahme Antrags Restschuldbefreiung schon eröffneten Verfahren Wohlverhaltensperiode noch aufwendiges kostenintensives Verfahren durchgeführt worden . Gleichwohl muss neuen Antrag erneut vollständige Prüfung durchgeführt werden weit aufwendiger ist Prüfung lediglich fehlenden Erklärungen Unterlagen . Senat hat allerdings Beschluss 16 . Oktober angenommen Schuldner könne jederzeit Eintritt Rücknahmefiktion neuen Insolvenzantrag stellen . Annahme stammt aber Zeit lange Entwicklung Sperrfristen Beschluss 16 Juli aaO . kommt heute Zusammenhang Sperrfristen Bedeutung mehr . Erstreckung Sperrfrist hier behandelten Fälle Abs. Satz InsO steht Rücknahmefiktion Insolvenzordnung Rechtsmittel vorgesehen ist . Auffassung Rechtsbeschwerde erfordert Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes Überprüfung Instanzenzug . ist Aufgabe Gesetzgebers Abwägung Ausgleich verschiedenen betroffenen Interessen entscheiden Instanz bleiben soll Instanzen bereitgestellt werden Voraussetzungen angerufen werden können BVerfG aaO . § Abs. InsO vorgesehene Prüfung Vollständigkeit Gesetzes Stellung Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen Unterlagen Insolvenzgericht genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen . Überprüfung weitere gerichtliche Instanz ist Verfassungs auch Abwägung Interessen Beteiligten geboten Beschluss 16 . Oktober aaO . Übrigen hat Senat ausgesprochen sofortige Beschwerde analoger Anwendung § Abs. InsO Betracht kommt gerichtlichen Anforderungen beizubringenden Unterlagen Erklärungen erfüllbar sind Insolvenzgericht Anforderungen stellt willkürlich Schuldner erfüllenden gesetzlichen Anforderungen § Abs. InsO abweichen Beschluss 22 . Oktober IX ZB . . kann dahinstehen 1 Juli geltenden Recht Sperrfrist Falle § Abs. Satz InsO anzunehmen ist . Recht ist dargelegt Gesetzgeber Rückwirkung früher beantragte Insolvenzverfahren beigemessen worden . Neuregelung verfolgt Anliegen unterschiedlichen Sperrfristen § 287a Abs. InsO harmonisieren . Gesetzesbegründung 287a InsO sind Sperrfristen dort geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens Schuldners vorgesehen . Insbesondere soll auch Sperrfrist Rechtsprechung entwickelten Fälle vorhergehend unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags Vorverfahren mehr geben . zwar nachlässigen Gläubigern redlichen Schuldner soll alsbaldige Restschuldbefreiung verwehrt werden BT-Drucks . S. f Nr. Einfügung § 287a . spricht neuem Recht Falle geänderten § InsO Sperrfrist gelten soll . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung