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497 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
16
Juli
beschlossen
:
Schuldner
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
.
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
sind
erheben
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
18
.
Oktober
eröffneten
Insolvenzverfahren
Insolvenzgericht
Schuldner
Erteilung
Restschuldbefreiung
angekündigt
hat
haben
weiteren
Beteiligten
beantragt
Schuldner
Verzichts
Nichtgeltendmachung
Pflichtteilsanspruchs
Restschuldbefreiung
versagen
.
Antrag
hat
Insolvenzgericht
Beschluss
28
.
August
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
Insolvenzgerichts
geändert
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagt
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Schuldners
.
II
.
Schuldner
ist
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
§
§
Abs.
§
.
Fristversäumung
ist
unverschuldet
§
Schuldner
Mittellosigkeit
außerstande
war
Beauftragung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
Begründungsfrist
einzuhalten
.
Wiedereinsetzungsfrist
ist
gewahrt
:
Zustellung
Senatsbeschlusses
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
4
.
März
hat
Schuldner
Rechtsbeschwerde
wöchigen
Frist
§
Abs.
Satz
17
.
März
eingelegt
begründet
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
Alt
.
ist
begründet
.
1
.
Entscheidung
Landgerichts
unterliegt
bereits
Amts
;
.
5
.
März
IX
ZB
.
;
.
22
.
Juni
.
11
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-ZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
.
Aufhebung
Mindestanforderungen
Begründung
genügt
ist
§
Abs.
§
Nr.
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Anträge
Parteien
Instanzen
erkennen
lassen
;
andernfalls
sind
gesetzmäßigen
Gründen
versehen
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
so
ist
Rechtsbeschwerdegericht
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Überprüfung
ermöglichen
sind
Gründe
zivilprozessualen
Sinne
.
20
.
Juni
IX
ZB
;
.
12
Juli
ZB
78
;
20
.
Juni
.
.
Sind
neue
rechtliche
Gesichtspunkte
aufgetreten
muss
Beschwerdegericht
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
auseinandersetzen
219
.
22
.
Juni
aaO
.
.
Mindestanforderungen
Darstellung
Sachverhalts
rechtliche
Begründung
sind
vorliegender
Sache
gewahrt
Landgericht
einmal
ansatzweise
Sachverhalt
Vortrag
Beteiligten
wiedergegeben
hat
.
erkennen
ist
nur
Versagung
Restschuldbefreiung
Verzichts
Pflichtteil
Nichtgeltendmachung
geht
.
Erbfall
eingetreten
ist
Verfahrensstadium
Insolvenzverfahren
Zeitpunkt
befand
wird
mitgeteilt
.
2
.
Zurückverweisung
gibt
Landgericht
Gelegenheit
abermals
Restschuldbefreiungsantrag
Schuldners
befinden
.
ist
bemerken
:
Bundesgerichtshof
hat
entschieden
Obliegenheiten
§
InsO
erst
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Ankündigung
Restschuldbefreiung
gelten
.
18
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
InsO
Verbindung
§
Abs.
InsO
kommt
Entscheidung
Betracht
Pflichtteilsanspruch
Schuldners
Erbfall
entsteht
schon
eröffneten
Verfahrens
hätte
geltend
gemacht
werden
können
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
aber
erst
Ankündigung
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
gestellt
wird
.
Pflichtteilsanspruch
gehört
Fall
Neuerwerb
Schuldners
Wohlverhaltensphase
aaO
S.
.
.
Senat
hat
ferner
Beschluss
25
.
Juni
entschieden
Verstoß
Obliegenheiten
Schuldners
Abs.
Nr.
InsO
vorliegt
Schuldner
Wohlverhaltensphase
eingetretenen
Erbfall
unterlässt
Pflichtteilsanspruch
geltend
machen
.
IV
.
Begründungsmängel
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
angeordnet
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
erheben
sind
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung