BESCHLUSS ZB 16 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 16 Juli beschlossen : Schuldner wird Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 November Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt . Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 November aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren sind erheben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 18 . Oktober eröffneten Insolvenzverfahren Insolvenzgericht Schuldner Erteilung Restschuldbefreiung angekündigt hat haben weiteren Beteiligten beantragt Schuldner Verzichts Nichtgeltendmachung Pflichtteilsanspruchs Restschuldbefreiung versagen . Antrag hat Insolvenzgericht Beschluss 28 . August zurückgewiesen . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten hat Beschwerdegericht Entscheidung Insolvenzgerichts geändert Schuldner Restschuldbefreiung versagt . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Schuldners . II . Schuldner ist Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren § § Abs. § . Fristversäumung ist unverschuldet § Schuldner Mittellosigkeit außerstande war Beauftragung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Begründungsfrist einzuhalten . Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt : Zustellung Senatsbeschlusses Bewilligung Prozesskostenhilfe 4 . März hat Schuldner Rechtsbeschwerde wöchigen Frist § Abs. Satz 17 . März eingelegt begründet . . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Sicherung einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. Alt . ist begründet . 1 . Entscheidung Landgerichts unterliegt bereits Amts ; . 5 . März IX ZB . ; . 22 . Juni . 11 ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . ; MünchKomm-ZPO/Wenzel 3 . Aufl . . Aufhebung Mindestanforderungen Begründung genügt ist § Abs. § Nr. . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Anträge Parteien Instanzen erkennen lassen ; andernfalls sind gesetzmäßigen Gründen versehen . Fehlen tatsächliche Feststellungen so ist Rechtsbeschwerdegericht rechtlichen Überprüfung Lage . Ausführungen Beschwerdegerichts Überprüfung ermöglichen sind Gründe zivilprozessualen Sinne . 20 . Juni IX ZB ; . 12 Juli ZB 78 ; 20 . Juni . . Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten muss Beschwerdegericht Rahmen rechtlichen Würdigung auseinandersetzen 219 . 22 . Juni aaO . . Mindestanforderungen Darstellung Sachverhalts rechtliche Begründung sind vorliegender Sache gewahrt Landgericht einmal ansatzweise Sachverhalt Vortrag Beteiligten wiedergegeben hat . erkennen ist nur Versagung Restschuldbefreiung Verzichts Pflichtteil Nichtgeltendmachung geht . Erbfall eingetreten ist Verfahrensstadium Insolvenzverfahren Zeitpunkt befand wird mitgeteilt . 2 . Zurückverweisung gibt Landgericht Gelegenheit abermals Restschuldbefreiungsantrag Schuldners befinden . ist bemerken : Bundesgerichtshof hat entschieden Obliegenheiten § InsO erst Aufhebung Insolvenzverfahrens Ankündigung Restschuldbefreiung gelten . 18 . Dezember IX ZB . . Versagung Restschuldbefreiung § Abs. InsO Verbindung § Abs. InsO kommt Entscheidung Betracht Pflichtteilsanspruch Schuldners Erbfall entsteht schon eröffneten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können Antrag Versagung Restschuldbefreiung aber erst Ankündigung Aufhebung Insolvenzverfahrens gestellt wird . Pflichtteilsanspruch gehört Fall Neuerwerb Schuldners Wohlverhaltensphase aaO S. . . Senat hat ferner Beschluss 25 . Juni entschieden Verstoß Obliegenheiten Schuldners Abs. Nr. InsO vorliegt Schuldner Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt Pflichtteilsanspruch geltend machen . IV . Begründungsmängel hat Senat gemäß § Abs. Satz angeordnet Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren erheben sind . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung