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893 lines
8.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Februar
Prozesskostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Antragsgegner
steht
Prozesskostenhilfeverfahren
ergangenen
Beschluss
Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht
anderen
Rechtswegs
verwiesen
wird
Rechtsmittel
.
§
Abs.
Satz
Bestimmungen
Rechtsmittel
Rechtswegentscheidung
sind
Prozesskostenhilfeverfahren
entsprechend
anwendbar
.
Beschluss
25
.
Februar
IX
ZB
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
25
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
14
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
wird
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
bewilligt
Rechtsanwalt
Dr.
geordnet
.
Antragsteller
hat
Raten
Beträge
Vermögen
leisten
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
mbH
Co.
fortan
:
nerin
.
Schuldnerin
schloss
Antragsgegnerin
Anstellungsvertrag
Schuldnerin
Antragsgegnerin
Rechtsanwältin
beschäftigte
.
Januar
April
zahlte
Schuldnerin
Antragsgegnerin
Entgelt
.
Antragsteller
begehrt
Prozesskostenhilfe
Klage
Rückgewähr
Antragsgegnerin
gezahlten
Entgelts
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
InsO.
Landgericht
hat
Prozesskostenhilfeantrag
zurückgewiesen
Rechtsstreit
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
falle
.
Beschwerde
Antragstellers
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
Landgerichts
geändert
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklärt
Prozesskostenhilfeverfahren
Arbeitsgericht
verwiesen
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegnerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
Zwar
hat
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
uneingeschränkt
zugelassen
.
Jedoch
ist
Zulassung
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wirkungslos
Rechtsbeschwerdegericht
gebunden
zugrunde
liegenden
Verfahren
Beschwerdemöglichkeit
Gesetzes
ausgeschlossen
ist
12
.
September
ZB
;
1
.
Oktober
ZB
;
8
.
Oktober
;
27
.
Januar
FamRZ
;
13
.
September
.
.
Entscheidung
Gesetz
Anfechtung
entzogen
ist
bleibt
auch
irriger
Rechtsmittelzulassung
unanfechtbar
.
Abs.
Satz
steht
Vorschrift
dient
gesetzlich
vorgesehene
Rechtsmittel
schaffen
.
Allerdings
kann
Rechtsbeschwerde
Verfahren
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Fragen
zugelassen
werden
Verfahren
persönlichen
Voraussetzungen
betreffen
Beschluss
22
November
ZB
.
.
zählt
auch
Frage
Prozesskostenhilfeverfahren
bindende
Verweisung
Prozesskostenhilfeverfahrens
Gericht
anderen
Rechtswegs
möglich
ist
.
Zulässigkeit
eingelegten
Rechtsmittels
ist
hinaus
jedoch
erforderlich
Gesetz
Anfechtbarkeit
gerade
Beschwerdeführer
eröffnet
.
Sieht
Verfahrensordnung
nur
bestimmte
Parteien
Rechtsmittel
ist
Entscheidung
Parteien
Gesetz
Rechtsmittel
zugesteht
unanfechtbar
vgl.
Beschluss
13
.
September
.
.
bleibt
auch
dann
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zulässt
.
So
liegt
Fall
hier
.
Prozesskostenhilfeverfahren
sind
Rechtsmittelmöglichkeiten
eingeschränkt
.
Beschwerde
kann
grundsätzlich
nur
Prozesskostenhilfeverfahren
beteiligte
Partei
einlegen
Zöller/Geimer
31
.
Aufl
.
.
.
ist
stets
Antragsteller
Prozesskostenhilfe
begehrt
.
Hingegen
steht
Antragsgegner
Prozesskostenhilfeverfahren
allgemeinen
Beschwerderecht
Zöller/Geimer
aaO
;
12
.
Aufl
.
.
;
Smid/Hartmann
4
.
Aufl
.
.
;
Stein/Jonas/Bork
22
.
Aufl
.
.
.
Gegner
ist
Partei
Prozesskostenhilfeverfahrens
;
Verfahren
ergehenden
Entscheidungen
beeinträchtigen
regelmäßig
Rechten
.
wird
Gewährung
Prozesskostenhilfe
beschwert
Beschluss
12
.
September
ZB
.
gilt
auch
Entscheidungen
Prozesskostenhilfeentscheidung
vorgeschaltete
Frage
Gericht
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
zuständig
ist
Beschluss
10
.
Mai
;
.
Zwar
hat
Gericht
gemäß
§
Abs.
Gegner
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
Regelung
verschafft
Gegner
Prozesskostenhilfe
begehrenden
Partei
jedoch
Stellung
beschwerdebefugten
Beteiligten
.
Vielmehr
soll
Regelung
nur
rechtliches
Gehör
gewährt
werden
;
soll
Gerichte
Staatskasse
Lage
versetzen
unbegründete
aussichtslose
Anträge
erkennen
vgl.
Zöller/Geimer
aaO
§
.
.
Prozesskostenhilfeverfahren
ist
außerhalb
Zivilprozesses
gesetzlichen
Regelung
§
streitiges
Charakter
staatlichen
Daseinsfürsorge
zuzurechnendes
Antragsverfahren
Beteiligte
nur
Antragsteller
Gericht
Bewilligungsstelle
gegenüberstehen
Beschluss
3
.
März
.
Prozesskostenhilfeverfahren
geht
Hauptsacheverfahren
richtet
bedürftigen
Partei
Rechtsschutz
bereits
anhängigen
beabsichtigten
gerichtlichen
Hauptsacheverfahren
zugänglich
machen
Beschluss
12
.
September
ZB
.
Beschwerde
steht
Hinblick
Verfahrensfragen
nur
Prozesskostenhilfe
begehrenden
Partei
.
ist
unbedenklich
Gesetz
nur
Antragsgegner
Anfechtung
versagt
Antragsteller
ablehnende
Entscheidung
Beschwerde
einlegen
kann
.
Antragsteller
Antragsgegner
sind
Prozesskostenhilfeverfahren
Gerichtsentscheidung
unterschiedlicher
Weise
betroffen
vgl.
Beschluss
13
.
September
.
selbständigen
Beweisverfahren
.
ist
auch
erforderlich
Antragsgegner
Beschwerdebefugnis
zuzubilligen
.
wird
Verweisung
Prozesskostenhilfeverfahrens
anderes
Gericht
beschwert
.
hat
besonderes
Interesse
bestimmtes
Gericht
Prozesskostenhilfeantrag
entscheidet
noch
hat
Verweisung
Prozesskostenhilfeverfahrens
anderes
Gericht
Antragsgegner
nachteilige
Wirkungen
.
Entscheidung
Prozesskostenhilfeverfahren
zuständige
Gericht
wirkt
Hauptsacheverfahren
Beschluss
5
.
Juni
;
30
Juli
.
.
2
.
Beschwerdemöglichkeit
ergibt
§
Abs.
Satz
.
Zwar
sehen
Vorschriften
Rechtsmittel
Verfahren
Zulässigkeit
Rechtsweges
.
Vorschriften
gelten
jedoch
Prozesskostenhilfeverfahren
unmittelbar
entsprechend
.
kann
dahinstehen
Beschwerdegericht
annimmt
Prozesskostenhilfeverfahren
Verweisung
Prozesskostenhilfeverfahrens
§
Abs.
Satz
möglich
ist
nur
entsprechenden
Antrag
voraussetzende
einfache
Abgabe
Prozesskostenhilfeverfahrens
vgl.
Beschluss
10
.
August
.
Gericht
anderen
Rechtsweges
Betracht
kommt
.
Jedenfalls
besteht
selbst
Falle
Amts
auszusprechenden
Gericht
Prozesskostenhilfeverfahren
verwiesen
wird
Rechtswegs
bindenden
Verweisung
Prozesskostenhilfeantrag
befasste
Gericht
§
Abs.
Satz
Grund
Verweisungsentscheidung
§
Abs.
Satz
geregelten
Rechtsmittel
eröffnen
.
Vielmehr
verbleibt
auch
Fall
Prozesskostenhilfeverfahren
allgemein
gegebenen
Rechtsmitteln
.
§
Abs.
geregelte
Rechtsmittelverfahren
bezieht
Entscheidungen
Zulässigkeit
Rechtswegs
anhängigen
Rechtsstreit
.
Bestimmungen
sind
allgemeiner
Meinung
auch
Beschwerdegericht
teilt
Prozesskostenhilfeverfahren
unmittelbar
anzuwenden
.
Verfahren
Rechtswegverweisung
ist
§
§
abschließend
geregelt
Beschluss
24
.
Februar
ZB
.
Verweisungsbeschluss
§
Abs.
Satz
setzt
Verfahren
bereits
rechtshängig
ist
.
.
fehlt
bloßen
Prozesskostenhilfeantrag
.
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
sind
Prozesskostenhilfeverfahren
auch
entsprechend
anzuwenden
.
Prozesskostenhilfeverfahren
vorgesehenen
Rechtsmittel
sind
Gesetzgeber
bewusst
eingeschränkt
worden
§
ergibt
.
Prozesskostenhilfeverfahren
ist
streitiges
Charakter
staatlichen
Daseinsfürsorge
zuzurechnendes
Antragsverfahren
Beschluss
3
.
März
.
zielt
unbemittelten
Antragsteller
möglichst
zügig
Lage
versetzen
Rechtsschutz
Hauptsacheverfahren
erlangen
.
Zwecks
Prozesskostenhilfeverfahrens
ist
zusätzlicher
Rechtsmittelzug
allein
Frage
Gericht
Rechtswegs
Prozesskostenhilfegesuch
entscheiden
hat
gesetzlichen
Wertungen
vereinbar
vgl.
;
OLG
.
Zweifeln
zulässigen
Rechtsweg
Prozesskostenhilfeverfahren
geht
lediglich
negativen
Kompetenzkonflikt
vermeiden
hinreichende
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
§
Interesse
Antragstellers
richtigen
Maßstäben
beurteilen
.
besonderer
Rechtsmittelzug
ist
erforderlich
.
§
Abs.
Satz
vorausgesetzte
Interessenlage
beruht
Interesse
Parteien
Entscheidung
Hauptsache
Gericht
richtigen
Rechtswegs
;
Frage
Gericht
Prozesskostenhilfegesuch
entscheiden
hat
ist
vergleichbar
.
3
.
Antragsteller
ist
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
bewilligen
.
Zwar
kann
Prozesskostenhilfeverfahren
grundsätzlich
Prozesskostenhilfe
bewilligt
werden
.
gilt
jedoch
Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfeverfahren
hier
Vertretung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
erforderlich
ist
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
ZB
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung