BESCHLUSS ZB 25 . Februar Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Antragsgegner steht Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss Prozesskostenhilfeverfahren Gericht anderen Rechtswegs verwiesen wird Rechtsmittel . § Abs. Satz Bestimmungen Rechtsmittel Rechtswegentscheidung sind Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar . Beschluss 25 . Februar IX ZB OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 25 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Beschluss 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 14 Juli wird unzulässig verworfen . Antragsteller wird Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt Rechtsanwalt Dr. geordnet . Antragsteller hat Raten Beträge Vermögen leisten . Gründe : Antragsteller ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen mbH Co. fortan : nerin . Schuldnerin schloss Antragsgegnerin Anstellungsvertrag Schuldnerin Antragsgegnerin Rechtsanwältin beschäftigte . Januar April zahlte Schuldnerin Antragsgegnerin € Entgelt . Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe Klage Rückgewähr Antragsgegnerin gezahlten Entgelts gemäß § Abs. § Abs. InsO. Landgericht hat Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen Rechtsstreit Zuständigkeit Arbeitsgerichte falle . Beschwerde Antragstellers hat Oberlandesgericht Beschluss Landgerichts geändert Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt Prozesskostenhilfeverfahren Arbeitsgericht verwiesen . Hiergegen wendet Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsbeschwerde Wiederherstellung landgerichtlichen Entscheidung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1 . Zwar hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen . Jedoch ist Zulassung ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wirkungslos Rechtsbeschwerdegericht gebunden zugrunde liegenden Verfahren Beschwerdemöglichkeit Gesetzes ausgeschlossen ist 12 . September ZB ; 1 . Oktober ZB ; 8 . Oktober ; 27 . Januar FamRZ ; 13 . September . . Entscheidung Gesetz Anfechtung entzogen ist bleibt auch irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar . Abs. Satz steht Vorschrift dient gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel schaffen . Allerdings kann Rechtsbeschwerde Verfahren Bewilligung Prozesskostenhilfe Fragen zugelassen werden Verfahren persönlichen Voraussetzungen betreffen Beschluss 22 November ZB . . zählt auch Frage Prozesskostenhilfeverfahren bindende Verweisung Prozesskostenhilfeverfahrens Gericht anderen Rechtswegs möglich ist . Zulässigkeit eingelegten Rechtsmittels ist hinaus jedoch erforderlich Gesetz Anfechtbarkeit gerade Beschwerdeführer eröffnet . Sieht Verfahrensordnung nur bestimmte Parteien Rechtsmittel ist Entscheidung Parteien Gesetz Rechtsmittel zugesteht unanfechtbar vgl. Beschluss 13 . September . . bleibt auch dann Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zulässt . So liegt Fall hier . Prozesskostenhilfeverfahren sind Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt . Beschwerde kann grundsätzlich nur Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen Zöller/Geimer 31 . Aufl . . . ist stets Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt . Hingegen steht Antragsgegner Prozesskostenhilfeverfahren allgemeinen Beschwerderecht Zöller/Geimer aaO ; 12 . Aufl . . ; Smid/Hartmann 4 . Aufl . . ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . . . Gegner ist Partei Prozesskostenhilfeverfahrens ; Verfahren ergehenden Entscheidungen beeinträchtigen regelmäßig Rechten . wird Gewährung Prozesskostenhilfe beschwert Beschluss 12 . September ZB . gilt auch Entscheidungen Prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete Frage Gericht Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist Beschluss 10 . Mai ; . Zwar hat Gericht gemäß § Abs. Gegner Gelegenheit Stellungnahme geben . Regelung verschafft Gegner Prozesskostenhilfe begehrenden Partei jedoch Stellung beschwerdebefugten Beteiligten . Vielmehr soll Regelung nur rechtliches Gehör gewährt werden ; soll Gerichte Staatskasse Lage versetzen unbegründete aussichtslose Anträge erkennen vgl. Zöller/Geimer aaO § . . Prozesskostenhilfeverfahren ist außerhalb Zivilprozesses gesetzlichen Regelung § streitiges Charakter staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren Beteiligte nur Antragsteller Gericht Bewilligungsstelle gegenüberstehen Beschluss 3 . März . Prozesskostenhilfeverfahren geht Hauptsacheverfahren richtet bedürftigen Partei Rechtsschutz bereits anhängigen beabsichtigten gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich machen Beschluss 12 . September ZB . Beschwerde steht Hinblick Verfahrensfragen nur Prozesskostenhilfe begehrenden Partei . ist unbedenklich Gesetz nur Antragsgegner Anfechtung versagt Antragsteller ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen kann . Antragsteller Antragsgegner sind Prozesskostenhilfeverfahren Gerichtsentscheidung unterschiedlicher Weise betroffen vgl. Beschluss 13 . September . selbständigen Beweisverfahren . ist auch erforderlich Antragsgegner Beschwerdebefugnis zuzubilligen . wird Verweisung Prozesskostenhilfeverfahrens anderes Gericht beschwert . hat besonderes Interesse bestimmtes Gericht Prozesskostenhilfeantrag entscheidet noch hat Verweisung Prozesskostenhilfeverfahrens anderes Gericht Antragsgegner nachteilige Wirkungen . Entscheidung Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wirkt Hauptsacheverfahren Beschluss 5 . Juni ; 30 Juli . . 2 . Beschwerdemöglichkeit ergibt § Abs. Satz . Zwar sehen Vorschriften Rechtsmittel Verfahren Zulässigkeit Rechtsweges . Vorschriften gelten jedoch Prozesskostenhilfeverfahren unmittelbar entsprechend . kann dahinstehen Beschwerdegericht annimmt Prozesskostenhilfeverfahren Verweisung Prozesskostenhilfeverfahrens § Abs. Satz möglich ist nur entsprechenden Antrag voraussetzende einfache Abgabe Prozesskostenhilfeverfahrens vgl. Beschluss 10 . August . Gericht anderen Rechtsweges Betracht kommt . Jedenfalls besteht selbst Falle Amts auszusprechenden Gericht Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen wird Rechtswegs bindenden Verweisung Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht § Abs. Satz Grund Verweisungsentscheidung § Abs. Satz geregelten Rechtsmittel eröffnen . Vielmehr verbleibt auch Fall Prozesskostenhilfeverfahren allgemein gegebenen Rechtsmitteln . § Abs. geregelte Rechtsmittelverfahren bezieht Entscheidungen Zulässigkeit Rechtswegs anhängigen Rechtsstreit . Bestimmungen sind allgemeiner Meinung auch Beschwerdegericht teilt Prozesskostenhilfeverfahren unmittelbar anzuwenden . Verfahren Rechtswegverweisung ist § § abschließend geregelt Beschluss 24 . Februar ZB . Verweisungsbeschluss § Abs. Satz setzt Verfahren bereits rechtshängig ist . . fehlt bloßen Prozesskostenhilfeantrag . Bestimmungen § Abs. Satz sind Prozesskostenhilfeverfahren auch entsprechend anzuwenden . Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehenen Rechtsmittel sind Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden § ergibt . Prozesskostenhilfeverfahren ist streitiges Charakter staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren Beschluss 3 . März . zielt unbemittelten Antragsteller möglichst zügig Lage versetzen Rechtsschutz Hauptsacheverfahren erlangen . Zwecks Prozesskostenhilfeverfahrens ist zusätzlicher Rechtsmittelzug allein Frage Gericht Rechtswegs Prozesskostenhilfegesuch entscheiden hat gesetzlichen Wertungen vereinbar vgl. ; OLG . Zweifeln zulässigen Rechtsweg Prozesskostenhilfeverfahren geht lediglich negativen Kompetenzkonflikt vermeiden hinreichende Erfolgsaussicht beabsichtigten Rechtsverfolgung § Interesse Antragstellers richtigen Maßstäben beurteilen . besonderer Rechtsmittelzug ist erforderlich . § Abs. Satz vorausgesetzte Interessenlage beruht Interesse Parteien Entscheidung Hauptsache Gericht richtigen Rechtswegs ; Frage Gericht Prozesskostenhilfegesuch entscheiden hat ist vergleichbar . 3 . Antragsteller ist Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligen . Zwar kann Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden . gilt jedoch Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfeverfahren hier Vertretung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist vgl. Beschluss 19 . Dezember ZB . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung