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310 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
6
November
Insolvenzeröffnungsverfahren
.
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
6
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
Landgerichts
Kaiserslautern
Zivilkammer
30
.
Dezember
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
unzulässig
.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Gesetzes
hier
§
InsO
statthaften
Rechtsbeschwerde
beurteilen
Zeitpunkt
Entscheidung
Rechtsmittel
.
23
.
September
.
Ende
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfenen
Rechtsfragen
sind
seither
geklärt
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Blick
Beschwerdeentscheidung
Nachteil
berührt
wäre
.
Bemessung
vorzunehmender
Abschläge
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
überprüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäbe
bringt
.
.
siehe
zuletzt
etwa
.
14
.
Februar
IX
.
3
;
12
.
Juni
IX
ZB
.
m.w
.
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Beschwerderichter
Entscheidung
Maßstäbe
auch
später
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
verschoben
hat
.
ist
anerkannt
kurze
Dauer
Insolvenzeröffnungsverfahrens
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Abschlag
Regelfall
rechtfertigen
kann
.
16
November
IX
ZB
II
.
2
.
hier
gemäß
§
Abs.
InsVV
noch
§
Abs.
Satz
InsVV
Fassung
4
.
Oktober
bestimmte
vorausgegangenen
Rechtsprechungsgrundsätzen
.
Lasten
weiteren
Beteiligten
ist
ebenfalls
geklärt
Mitwirkung
arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten
bis
zu
Beschäftigten
Anspruch
Vergütungszuschlag
begründet
.
25
.
Oktober
IX
ZB
.
Beschwerdegericht
Gunsten
besonders
berücksichtigt
hat
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Landgericht
habe
Vortrag
weiteren
Beteiligten
Schriftsatz
16
.
April
übergangen
zeigt
Hinsicht
Vorbringen
Beschwerdeführer
günstigere
Entscheidung
hätte
getroffen
werden
können
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Beschwerdegericht
Hinblick
vorhandene
Immobilienvermögen
Abschlag
gemäß
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
erforderlich
gehalten
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
Übrigen
auch
offensichtlich
unbegründet
.
Schon
aufgegebenen
Senatsentscheidung
14
.
Dezember
wäre
hier
allenfalls
nennenswerten
Befassung
beträchtlichen
Immobilienvermögen
Schuldners
deutlicher
Abschlag
geboten
gewesen
Festsetzung
Vorinstanzen
Ausdruck
kommt
.
Richtigerweise
hätte
Vergütung
Beklagten
nur
Grundlage
freien
Masse
berechnet
werden
dürfen
vgl.
;
.
.
Grundsätze
sind
hier
jedenfalls
§
Abs.
InsVV
weiter
maßgebend
vgl.
Vill
Festschrift
S.
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Kaiserslautern
Entscheidung
InsO
LG
Kaiserslautern
Entscheidung
30.12.2004