BESCHLUSS 6 November Insolvenzeröffnungsverfahren . Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp 6 November beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluss Landgerichts Kaiserslautern Zivilkammer 30 . Dezember wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist § Abs. unzulässig . Zulässigkeitsvoraussetzungen Gesetzes hier § InsO statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen Zeitpunkt Entscheidung Rechtsmittel . 23 . September . Ende . Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt Einheitlichkeit Rechtsprechung Blick Beschwerdeentscheidung Nachteil berührt wäre . Bemessung vorzunehmender Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . ist Rechtsbeschwerdeinstanz nur überprüfen Gefahr Verschiebung Maßstäbe bringt . . siehe zuletzt etwa . 14 . Februar IX . 3 ; 12 . Juni IX ZB . m.w . . Rechtsbeschwerde zeigt Beschwerderichter Entscheidung Maßstäbe auch später ergangenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes verschoben hat . ist anerkannt kurze Dauer Insolvenzeröffnungsverfahrens Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters Abschlag Regelfall rechtfertigen kann . 16 November IX ZB II . 2 . hier gemäß § Abs. InsVV noch § Abs. Satz InsVV Fassung 4 . Oktober bestimmte vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen . Lasten weiteren Beteiligten ist ebenfalls geklärt Mitwirkung arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bis zu Beschäftigten Anspruch Vergütungszuschlag begründet . 25 . Oktober IX ZB . Beschwerdegericht Gunsten besonders berücksichtigt hat . Rüge Rechtsbeschwerde Landgericht habe Vortrag weiteren Beteiligten Schriftsatz 16 . April übergangen zeigt Hinsicht Vorbringen Beschwerdeführer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können . Rechtsbeschwerde wendet Beschwerdegericht Hinblick vorhandene Immobilienvermögen Abschlag gemäß § Abs. Buchst . InsVV erforderlich gehalten hat . Rechtsbeschwerde ist Übrigen auch offensichtlich unbegründet . Schon aufgegebenen Senatsentscheidung 14 . Dezember wäre hier allenfalls nennenswerten Befassung beträchtlichen Immobilienvermögen Schuldners deutlicher Abschlag geboten gewesen Festsetzung Vorinstanzen Ausdruck kommt . Richtigerweise hätte Vergütung Beklagten nur Grundlage freien Masse € berechnet werden dürfen vgl. ; . . Grundsätze sind hier jedenfalls § Abs. InsVV weiter maßgebend vgl. Vill Festschrift S. . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Kaiserslautern Entscheidung InsO LG Kaiserslautern Entscheidung 30.12.2004