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783 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Dezember
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
18
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
4.200,28
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
wurde
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
4
.
Dezember
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Insolvenzverfahren
wurde
1
.
Februar
eröffnet
.
weitere
Beteiligte
beantragte
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
zuzüglich
Auslagen
nebst
%
Umsatzsteuer
festzusetzen
zusammen
.
legte
Berechnungsgrundlage
zugrunde
Forderungen
Höhe
enthalten
waren
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Auslagen
%
Umsatzsteuer
festgesetzt
zusammen
1.368,50
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
ist
Erfolg
geblieben
.
Amtsgericht
Landgericht
haben
Forderungen
Berechnungsgrundlage
berücksichtigt
Absonderungsrechte
bestünden
Beschwerdeführer
erheblichem
Umfang
befasst
habe
.
Rechtsbeschwerde
begehrt
vorläufige
Insolvenzverwalter
Festsetzung
Vergütung
Auslagen
Umsatzsteuer
zusammen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
7
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
statthaft
§
Abs.
unzulässig
.
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hätte
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderte
.
prüft
Bundesgerichtshof
ebenso
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
Zulassungsgründe
Rechtsmittelbegründung
§
Abs.
Nr.
schlüssig
substantiiert
dargelegt
hat
.
29
.
September
ZB
;
9
.
März
IX
ZB
.
.
Rechtsbeschwerde
geht
ebenso
Landgericht
Amtsgericht
§
Abs.
InsVV
Fassung
Zweiten
Verordnung
Änderung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
21
.
Dezember
S.
anwendbar
ist
.
Frage
ist
jedoch
bisher
höchstrichterlich
entschieden
.
Geklärt
ist
§
Abs.
InsVV
umfassende
Rückwirkung
Anwendbarkeit
Neufassung
§
Abs.
InsVV
ergibt
.
Jedenfalls
Vergütungen
vorläufigen
Insolvenzverwaltungen
29
.
Dezember
begonnen
geendet
haben
ist
zuvor
geltende
Fassung
§
Abs.
InsVV
weiter
anwendbar
.
23
.
Oktober
IX
ZB
.
.
.
hier
29
.
Dezember
begonnenen
vorläufigen
Insolvenzverwaltungen
noch
29
.
Dezember
fortgedauert
haben
neues
Recht
Anwendung
kommt
kann
dahinstehen
.
Wäre
zuvor
geltende
Recht
anwendbar
bliebe
Grundsätzen
Senatsrechtsprechung
14
.
Dezember
13
Juli
.
wären
Gegenstände
Absonderungsrechten
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
ebenfalls
nur
berücksichtigen
Verwalter
erheblichem
Umfang
befasst
hat
.
Fällen
hätte
erhebliche
Befassung
allerdings
Berechnungsgrundlage
niedergeschlagen
hätte
Zuschlag
Regelvergütung
geführt
.
Kriterium
erheblichen
Befassung
hat
neuem
Recht
geändert
.
Landgericht
zulässigkeitsrelevanter
Weise
erhebliche
Befassung
abgelehnt
hat
kann
hier
letztlich
entscheidungserheblich
dahinstehen
Recht
Anwendung
kommt
.
Rechtsbeschwerde
hält
Fragen
Zwecke
Rechtsfortbildung
klärungsbedürftig
.
Fragen
sind
jedoch
alte
neue
Recht
eindeutig
beantworten
bereits
geklärt
.
1
.
Frage
Maß
Gewissheit
Hinblick
Existenz
Absonderungsrechte
bestehen
muss
ist
klärungsbedürftig
altem
Recht
Wortlaut
§
Abs.
Satz
InsVV
eindeutig
beantworten
ist
.
werden
Vermögensgegenstände
Verfahrenseröffnung
Absonderungsrechte
bestehen
Berechnungsgrundlage
nur
zugerechnet
Verwalter
erheblichem
Umfang
befasst
hat
.
Voraussetzung
ist
Absonderungsrechte
Zeitpunkt
Verfahrenseröffnung
tatsächlich
bestehen
.
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
.
Formulierung
Aussonderungsrechte
geltend
gemacht
würden
wird
Frage
gestellt
.
Globalzession
Absonderungsrechte
beruhen
ist
Rechtsbeschwerdeführer
selbst
vorgetragen
worden
.
hat
schlüssig
dargelegt
wirksame
Abtretung
vorliege
.
Streitig
war
lediglich
auswirkt
§
Nr.
InsO
bestehende
Absonderungsrecht
Forderungen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
InsO
anfechtbar
ist
.
kommt
jedoch
.
Mögliche
Anfechtungsrechte
entstehen
erst
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Eröffnung
führt
dann
aber
Gesetzes
Erlöschen
Absonderungsrechts
.
Anfechtungsrecht
muss
Verwalter
vielmehr
geltend
gemacht
durchgesetzt
werden
.
21
.
Februar
ZR
.
.
Auch
Anfechtung
durchgreift
führt
Nichtigkeit
angefochtenen
Abtretung
;
vielmehr
entsteht
nur
schuldrechtlicher
Anspruch
Rückabtretung
.
Zessionar
Sicherungsabtretung
bleibt
Inhaber
Forderung
Anspruch
Insolvenzverwalter
zurück
abgetreten
worden
ist
Verurteilung
Zessionars
zurück
abgetreten
gilt
.
21
.
September
.
Umstand
möglichen
Anfechtbarkeit
Eröffnung
bestehenden
Aussonderungsrechts
hat
Berechnungsgrundlage
Vergütung
vorläufigen
Verwalters
Bedeutung
.
Auch
Anfechtungsanspruch
selbst
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entsteht
kann
Berechnungsgrundlage
vorläufigen
Verwalters
zugerechnet
werden
vgl.
.
29
.
April
;
14
.
Dezember
IX
ZB
.
2
.
Frage
Erfordernis
erheblichen
Befassung
"
Vermögensgegenstände
und/oder
Absonderungsrechte
bezieht
ist
geklärt
.
steht
gleich
ist
jeweils
auch
alleine
ausreichend
.
28
.
September
IX
ZB
.
.
.
m.w
.
.
3
.
Rechtsprechung
Senats
ist
auch
geklärt
erhebliche
Befassung
anzunehmen
ist
vgl.
.
;
.
28
.
September
IX
ZB
.
;
11
.
Oktober
IX
ZB
.
.
hiernach
erforderlichen
Voraussetzungen
hat
vorläufige
Verwalter
Vergütungsantrag
darzulegen
spätestens
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
.
Würdigung
Umstände
Einzelfalles
ist
jedoch
Aufgabe
Tatrichters
.
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
überprüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäben
bringt
vgl.
.
14
.
Februar
IX
ZB
.
3
;
12
.
Juni
IX
ZB
.
4
;
20
November
IX
ZB
.
ist
hier
Fall
Prüfung
Berechtigung
Werthaltigkeit
Forderungen
auch
bereits
Rahmen
Gutachtenerstattung
vorgenommen
worden
ist
gesondert
vergütet
wurde
.
4
.
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
ist
schließlich
auch
Gründen
Einheitlichkeitssicherung
bejahen
.
geltend
gemachte
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
Rechtsbeschwerdeführers
rechtliches
Gehör
ist
gegeben
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
ist
jedoch
erforderlich
Einzelpunkte
Entscheidung
einzugehen
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gerichte
auch
Rechtsansicht
Partei
folgen
Sachverhalt
Partei
gewünschten
rechtlichen
Schlüsse
ziehen
vgl.
BVerfGE
12
;
BVerfG
.
Vorinstanzen
:
AG
Landau
.
Entscheidung
Entscheidung