BESCHLUSS ZB 18 . Dezember Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 18 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Januar wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird 4.200,28 € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer wurde Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin 4 . Dezember vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt . Insolvenzverfahren wurde 1 . Februar eröffnet . weitere Beteiligte beantragte Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter € zuzüglich € Auslagen nebst % Umsatzsteuer € festzusetzen zusammen € . legte Berechnungsgrundlage € zugrunde Forderungen Höhe € enthalten waren . Amtsgericht hat Vergütung € Auslagen € % Umsatzsteuer € festgesetzt zusammen 1.368,50 € . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten ist Erfolg geblieben . Amtsgericht Landgericht haben Forderungen Berechnungsgrundlage berücksichtigt Absonderungsrechte bestünden Beschwerdeführer erheblichem Umfang befasst habe . Rechtsbeschwerde begehrt vorläufige Insolvenzverwalter Festsetzung Vergütung € Auslagen € Umsatzsteuer € zusammen € . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 Abs. Satz § Abs. Satz Nr. InsO statthaft § Abs. unzulässig . zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderte . prüft Bundesgerichtshof ebenso Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe Rechtsmittelbegründung § Abs. Nr. schlüssig substantiiert dargelegt hat . 29 . September ZB ; 9 . März IX ZB . . Rechtsbeschwerde geht ebenso Landgericht Amtsgericht § Abs. InsVV Fassung Zweiten Verordnung Änderung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 21 . Dezember S. anwendbar ist . Frage ist jedoch bisher höchstrichterlich entschieden . Geklärt ist § Abs. InsVV umfassende Rückwirkung Anwendbarkeit Neufassung § Abs. InsVV ergibt . Jedenfalls Vergütungen vorläufigen Insolvenzverwaltungen 29 . Dezember begonnen geendet haben ist zuvor geltende Fassung § Abs. InsVV weiter anwendbar . 23 . Oktober IX ZB . . . hier 29 . Dezember begonnenen vorläufigen Insolvenzverwaltungen noch 29 . Dezember fortgedauert haben neues Recht Anwendung kommt kann dahinstehen . Wäre zuvor geltende Recht anwendbar bliebe Grundsätzen Senatsrechtsprechung 14 . Dezember 13 Juli . wären Gegenstände Absonderungsrechten Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls nur berücksichtigen Verwalter erheblichem Umfang befasst hat . Fällen hätte erhebliche Befassung allerdings Berechnungsgrundlage niedergeschlagen hätte Zuschlag Regelvergütung geführt . Kriterium erheblichen Befassung hat neuem Recht geändert . Landgericht zulässigkeitsrelevanter Weise erhebliche Befassung abgelehnt hat kann hier letztlich entscheidungserheblich dahinstehen Recht Anwendung kommt . Rechtsbeschwerde hält Fragen Zwecke Rechtsfortbildung klärungsbedürftig . Fragen sind jedoch alte neue Recht eindeutig beantworten bereits geklärt . 1 . Frage Maß Gewissheit Hinblick Existenz Absonderungsrechte bestehen muss ist klärungsbedürftig altem Recht Wortlaut § Abs. Satz InsVV eindeutig beantworten ist . werden Vermögensgegenstände Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen Berechnungsgrundlage nur zugerechnet Verwalter erheblichem Umfang befasst hat . Voraussetzung ist Absonderungsrechte Zeitpunkt Verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen . ist Beschwerdegericht ausgegangen . Formulierung Aussonderungsrechte geltend gemacht würden wird Frage gestellt . Globalzession Absonderungsrechte beruhen ist Rechtsbeschwerdeführer selbst vorgetragen worden . hat schlüssig dargelegt wirksame Abtretung vorliege . Streitig war lediglich auswirkt § Nr. InsO bestehende Absonderungsrecht Forderungen Eröffnung Insolvenzverfahrens InsO anfechtbar ist . kommt jedoch . Mögliche Anfechtungsrechte entstehen erst Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens . Eröffnung führt dann aber Gesetzes Erlöschen Absonderungsrechts . Anfechtungsrecht muss Verwalter vielmehr geltend gemacht durchgesetzt werden . 21 . Februar ZR . . Auch Anfechtung durchgreift führt Nichtigkeit angefochtenen Abtretung ; vielmehr entsteht nur schuldrechtlicher Anspruch Rückabtretung . Zessionar Sicherungsabtretung bleibt Inhaber Forderung Anspruch Insolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist Verurteilung Zessionars zurück abgetreten gilt . 21 . September . Umstand möglichen Anfechtbarkeit Eröffnung bestehenden Aussonderungsrechts hat Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufigen Verwalters Bedeutung . Auch Anfechtungsanspruch selbst erst Eröffnung Insolvenzverfahrens entsteht kann Berechnungsgrundlage vorläufigen Verwalters zugerechnet werden vgl. . 29 . April ; 14 . Dezember IX ZB . 2 . Frage Erfordernis erheblichen Befassung " Vermögensgegenstände und/oder Absonderungsrechte bezieht ist geklärt . steht gleich ist jeweils auch alleine ausreichend . 28 . September IX ZB . . . m.w . . 3 . Rechtsprechung Senats ist auch geklärt erhebliche Befassung anzunehmen ist vgl. . ; . 28 . September IX ZB . ; 11 . Oktober IX ZB . . hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat vorläufige Verwalter Vergütungsantrag darzulegen spätestens Verfahren sofortigen Beschwerde . Würdigung Umstände Einzelfalles ist jedoch Aufgabe Tatrichters . ist Rechtsbeschwerdeverfahren nur überprüfen Gefahr Verschiebung Maßstäben bringt vgl. . 14 . Februar IX ZB . 3 ; 12 . Juni IX ZB . 4 ; 20 November IX ZB . ist hier Fall Prüfung Berechtigung Werthaltigkeit Forderungen auch bereits Rahmen Gutachtenerstattung vorgenommen worden ist gesondert vergütet wurde . 4 . Zulässigkeit Rechtsbeschwerde ist schließlich auch Gründen Einheitlichkeitssicherung bejahen . geltend gemachte Verletzung Verfahrensgrundrechts Rechtsbeschwerdeführers rechtliches Gehör ist gegeben . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . ist jedoch erforderlich Einzelpunkte Entscheidung einzugehen . Art . Abs. GG verpflichtet Gerichte auch Rechtsansicht Partei folgen Sachverhalt Partei gewünschten rechtlichen Schlüsse ziehen vgl. BVerfGE 12 ; BVerfG . Vorinstanzen : AG Landau . Entscheidung Entscheidung