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121 lines
987 B

BESCHLUSS
ZB
18
.
September
Restitutionsklageverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
18
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Juni
wird
Kosten
Restitutionsklägers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Restitutionsklägers
Beiordnung
Notanwalts
Einlegung
Rechtsbeschwerde
vorgenannten
Beschluss
wird
abgelehnt
.
Wert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
jedenfalls
unzulässig
.
ist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
Abs.
Satz
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
abzulehnen
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
ist
aussichtslos
.
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
ist
abgelaufen
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
kann
Restitutionskläger
gewährt
werden
Antrag
Beiordnung
Notfrist
§
Abs.
hier
eingegangen
ist
vgl.
Beschluss
19
.
Januar
IX
ZA
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung