BESCHLUSS ZB 18 . September Restitutionsklageverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 18 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 20 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Juni wird Kosten Restitutionsklägers unzulässig verworfen . Antrag Restitutionsklägers Beiordnung Notanwalts Einlegung Rechtsbeschwerde vorgenannten Beschluss wird abgelehnt . Wert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig . ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden Abs. Satz . Antrag Beiordnung Notanwalts ist abzulehnen . beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos . Frist Einlegung Rechtsbeschwerde ist abgelaufen . Wiedereinsetzung vorigen Stand kann Restitutionskläger gewährt werden Antrag Beiordnung Notfrist § Abs. hier eingegangen ist vgl. Beschluss 19 . Januar IX ZA . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung