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7.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Abs.
vollstreckbares
gerichtliches
Urteil
schweizerischen
Gerichts
gesetzliches
Surrogat
Urteils
stellt
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
Art
.
Abs.
Luganer
Übereinkommen
Betreibungsweg
beschritten
Verfahren
definitiven
Rechtsöffnung
durchgeführt
werden
muss
.
.
22
.
Januar
IX
ZB
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
werden
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
April
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
9
.
Februar
aufgehoben
.
Verfügung
Bezirksgerichts
19
November
.
030456/U1
wird
folgendem
Inhalt
vollstreckbar
erklärt
:
Antragsgegner
ist
verpflichtet
Antragsteller
2330,--
Verzugszinsen
%
27
.
Januar
bezahlen
Kosten
Umtriebsentschädigung
.
Verfügung
Bezirksgerichts
ist
Vollstreckungsklausel
versehen
.
Antragsgegner
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
begehrt
Vollstreckbarerklärung
Verfügung
ergangen
ist
Antragsgegner
mitgeteilt
hatte
Klage
Antragstellers
Verpflichtung
Antragsgegners
Zahlung
Verzugszinsen
%
27
.
Januar
anerkenne
.
Verfügung
wurde
Anerkennung
Klage
erledigt
abgeschrieben
Antragsgegner
verurteilt
Kosten
Umtriebsentschädigung
bezahlen
.
Landgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
fristgerecht
erhobene
Beschwerde
hatte
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsteller
Begehren
Vollstreckbarerklärung
weiter
.
II
.
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsmittel
ist
zulässig
Frage
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Nr.
rechtskräftiges
vollstreckbares
gerichtliches
Urteil
gleichstehendes
Surrogat
schweizerischem
Recht
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
Art
.
Luganer
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
16
.
September
.
S.
;
Folgenden
auch
:
LugÜ
anzusehen
ist
.
schwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
insbesondere
fristgerecht
eingelegt
begründet
worden
§
Abs.
§
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Verfügung
Bezirksgerichts
Zürich
ist
gemäß
§
vollstreckbar
erklären
§
Abs.
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
gemeint
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
LugÜ
lägen
Vollstreckbarkeit
vorgelegten
Entscheidung
fehle
.
Zwar
stelle
hier
streitgegenständliche
Verfügung
Schuldanerkennung
gesetzliches
Surrogat
vollstreckbaren
gerichtlichen
Urteils
.
Gläubiger
müsse
aber
zunächst
Betreibungsweg
beschreiten
Schuldner
Zahlungsbefehl
zustellen
lassen
.
Widerspruch
Mahnbescheid
vergleichbaren
Rechtsvorschlag
Schuldners
müsse
sogenannte
definitive
Rechtsöffnungsverfahren
betreiben
.
Gläubiger
könne
Richter
definitive
Aufhebung
Einstellungswirkung
Rechtsvorschlags
verlangen
Schuldner
anders
provisorischen
Rechtsöffnungsverfahren
nur
Einwendungen
gehört
werde
Tilgung
Stundung
Verjährung
Schuld
Erlass
Urteils
beträfen
.
Bringe
Schuldner
begründeten
Einwendungen
werde
Rechtsvorschlag
beseitigt
Gläubiger
definitive
Rechtsöffnung
erteilt
;
erst
könne
Vollstreckung
eigentlichen
Sinne
schreiten
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
teilweise
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Begriff
vollstreckbaren
Entscheidung
Art
.
Abs.
LugÜ
verkannt
.
vorliegende
Verfahren
findet
Übereinkommen
Anwendung
Mitgliedstaat
Europäischen
Gemeinschaften
ist
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verfügung
Bezirksgerichts
stellt
Feststellungen
Beschwerdegerichts
gesetzliches
Surrogat
vollstreckbaren
gerichtlichen
Urteils
schweizerischen
Gerichts
.
wurde
Rechtsbeschwerde
Zweifel
gezogen
vgl.
auch
§
Abs.
Schweizerischen
Bundesgesetzes
Schuldbetreibung
Konkurs
Folgenden
:
.
.
LugÜ
ist
Entscheidung
Sinne
Übereinkommens
Gericht
Vertragsstaates
erlassene
Entscheidung
verstehen
Rücksicht
Bezeichnung
.
vollstreckbares
schweizerisches
Urteil
gleichgestelltes
Surrogat
stellt
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
Art
.
LugÜ
Antrag
Berechtigten
vollstreckbar
erklärt
werden
kann
Betreibungsweg
beschritten
definitive
Rechtsöffnung
erwirkt
worden
sein
muss
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
entnehmen
lässt
betrifft
Begriff
Vollstreckbarkeit
Urteilsstaat
lediglich
Vollstreckbarkeit
formeller
Hinsicht
aber
Voraussetzungen
Entscheidung
Urteilsstaat
tatsächlich
vollstreckt
werden
kann
vgl.
.
29
.
April
Bank
Sammlung
S.
.
.
Rechtsprechung
ist
zwar
Art
.
LugÜ
übereinstimmenden
Bestimmung
Art
.
ergangen
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Brüsseler
EWGÜbereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelsachen
ist
jedoch
Erklärungen
Vertreter
Regierungen
Unterzeichnerstaaten
Luganer
.
S.
auch
Auslegung
berücksichtigen
vgl.
2
.
Aufl
.
Protokoll
Nr.
.
.
verfahrensrechtliche
Ausgestaltung
schweizerischen
Betreibungsrechts
steht
Vollstreckbarkeit
Sinne
Art
.
LugÜ
.
definitive
Rechtsöffnung
Sinne
ist
Voraussetzung
Vollstreckbarerklärung
schweizerischer
Titel
.
schweizerischem
Betreibungsrecht
kann
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
Schuldner
nur
Einwendungen
gehört
werden
Tilgung
Stundung
Verjährung
Schuld
Erlass
Urteils
betreffen
.
Bringt
Schuldner
begründeten
Einwendungen
Sinne
wird
Rechtsvorschlag
beseitigt
Gläubiger
definitive
Rechtsöffnung
erteilt
Vollstreckung
eigentlichen
Sinne
schreiten
kann
.
entspricht
Verfahren
funktional
deutschen
Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§
;
Keßler
Vollstreckbarkeit
Beweis
Art
.
Nr.
S.
.
schweizerische
Verfahren
definitiven
Rechtsöffnung
ist
derartigen
Fällen
ebenso
Vollstreckungsgegenklage
§
Verfahren
Vollstreckungsverfahren
Sinne
Art
.
Nr.
LugÜ
Gegenstand
hat
vgl.
.
4
Juli
Rechtssache
AS-Autoteile
Sammlung
.
.
definitive
Rechtsöffnung
schweizerischem
Recht
Zwangsvollstreckungsverfahren
Sinne
Art
.
Nr.
LugÜ
zuzurechnen
ist
fehlt
bereits
internationalen
Zuständigkeit
schweizerischer
Gerichte
Vollstreckung
Hoheitsgebiet
anderen
Vertragsstaates
durchgeführt
werden
soll
vgl.
Keßler
aaO
S.
dort
zitierte
herrschende
schweizer
Rechtslehre
;
S.
.
International
zuständig
sind
ausschließlich
Gerichte
Vollstreckungsstaat
.
schließt
Voraussetzung
Vollstreckbarkeit
Sinne
Art
.
LugÜ
Durchführung
Verfahrens
definitiven
Rechtsöffnung
verlangen
.
Verfahren
könnte
dort
internationaler
Zuständigkeit
gar
durchgeführt
werden
.
Auslegung
fordert
wäre
völkerrechtsfreundlichen
Handhabung
Luganer
Übereinkommens
vereinbar
Vollstreckbarerklärung
anderen
Vertragsstaaten
ausschlösse
.
Schuldner
kann
Einwendungen
definitiven
öffnungsverfahren
schweizerischem
Recht
erheben
könnte
auch
deutschen
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
vorbringen
.
kann
gemäß
§
Abs.
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
Oberlandesgericht
späteren
Verfahren
Maßgabe
§
geltend
machen
.
3
.
Beschwerdeentscheidung
ist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Auffassung
Landgerichts
liege
schon
vollstreckbarer
Titel
hat
Beschwerdegericht
Prüfung
schweizerischen
Rechts
Hinblick
§
Abs.
unzutreffend
erachtet
.
ist
Nachprüfung
Beschwerdegericht
§
Abs.
entzogen
.
4
.
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidungen
erfolgt
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Rechts
festgestellte
Sachverhältnis
.
letzterem
ist
Sache
Endentscheidung
reif
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
§
Abs.
.
Anerkennungshindernisse
Art
.
Abs.
LugÜ
Art
.
LugÜ
angeführten
Gründen
sind
gegeben
.
erforderlichen
Unterlagen
Art
.
sind
vorgelegt
.
Einwendungen
§
Abs.
hat
Antragsgegner
geltend
gemacht
.
5
.
Festlegung
Streitwertes
richtet
Wechselkurs
Eingang
Rechtsbeschwerde
21
.
März
.
betrug
Tag
Auskunft
Deutschen
Bundesbank
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
09.02.2006